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Rechtsanwalt für Ehevertrag

Was versteht man unter einem Ehevertrag?

Mit einem Ehevertrag vereinbaren die Ehepartner bestimmte Regeln für die Zeit der Ehe und besonders für eine mögliche Scheidung. Sie können so zum Teil von der Gesetzeslage abweichende Regelungen treffen. Es gibt allerdings im Familienrecht gesetzliche Vorschriften über Form und Inhalt eines Ehevertrages.   

Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

Ein Ehevertrag wird oft empfohlen, wenn die Ehepartner sehr unterschiedliche finanzielle Mittel in die Partnerschaft einbringen. Ein Ehevertrag kann in jedem Fall helfen, spätere Geldstreitigkeiten zu vermeiden. So kann z.B. für den Fall der Scheidung eine Unterhaltszahlung an den Partner vereinbart werden, der die Kinder betreut. 

Was wird in einem Ehevertrag geregelt?

Typische Regelungen eines Ehevertrages sind z.B.:

  • Vereinbarung über Güterstand (Gütertrennung / Gütergemeinschaft als Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft),
  • Trennungsunterhalt,
  • Regelung des nachehelichen Unterhalts,
  • eigene Regelung zum Versorgungsausgleich (Verteilung erworbener Anwartschaften auf Altersvorsorge),
  • Erbschaftsfragen.

Der Ehevertrag kann weitere Regelungen für die Zeit während der Ehe enthalten – etwa über Kinderwünsche und das Zusammenbleben der Partner. Hier handelt es sich aber um nicht gerichtlich einklagbare Pläne und Vorstellungen der Vertragspartner.

Gesetzliche Regelung:

Grundlage des Ehevertrages ist § 1408 BGB. Die Vorschrift verweist bei Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich auf die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Danach muss eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich einer Kontrolle durch das Familiengericht standhalten können.

Zugewinngemeinschaft:

Diese ist der gesetzliche Güterstand. Sie führt dazu, dass bei einer Scheidung alles, was während der Ehe an zusätzlichem Vermögen erwirtschaftet wurde, gerecht geteilt werden muss. Dies gilt z.B. auch für Geschäftsanteile. Wenn nun einer der Partner einen Betrieb hat, dessen Unternehmswert sich auf dem Papier inzwischen erhöht hat, müsste er die Hälfte dieser Werterhöhung an den Partner auszahlen – mit der Folge, dass der Betrieb womöglich zahlungsunfähig würde. Um derartige Folgen zu vermeiden, können in einem Ehevertrag anderweitige Regelungen getroffen werden.

Was kann nicht per Ehevertrag geregelt werden?

Generell: Allzu einseitige Verteilung der Lasten im Scheidungsfall (sittenwidrig), etwa:

  • Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung gemeinsamer Kinder (s.o.)
  • Ausschluss eines Unterhaltsanspruchs wegen Alters oder Krankheit,
  • einseitige Regelungen zum Versorgungsausgleich,
  • Verteilung von Unterhaltspflichten entgegen dem Kindeswohl,
  • Verteilung von Unterhaltspflichten, so dass ein Partner unnötigerweise auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

Die Unwirksamkeit solcher Regelungen ist immer im Gesamtzusammenhang zu beurteilen.

Erbvertrag

Der Ehevertrag kann auch erbvertragliche Fragen enthalten, also z.B. klären, wer bei einem Todesfall Erbe wird und zu welchem Anteil. Besonders wichtig ist eine Klärung dieser Frage, wenn ein Familienbetrieb oder Unternehmensanteile vererbt werden.  

Formalien

Ein Ehevertrag ist nur gültig,, wenn er von einem Notar beurkundet wird. Der Notar kann die Eheparter über die Folgen bestimmter Vereinbarungen aufklären. Der Ehevertrag kann sowohl vor, als auch nach der Hochzeit geschlossen werden.

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