Rechtsanwalt Adoption
Rechtsanwalt Aufenthaltsbestimmungsrecht
Rechtsanwalt Eherecht
Rechtsanwalt Ehevertrag
Rechtsanwalt Eingetragene Lebensgemeinschaft
Rechtsanwalt Einvernehmliche Scheidung
Rechtsanwalt Kindschaftsrecht
Rechtsanwalt Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Rechtsanwalt Pflegschaft
Rechtsanwalt ScheidungSteigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Roßbacher Weg 3, 81476 München
Unterländer Str. 57, 70435 Stuttgart
Poststraße 8, 56068 Koblenz
Neue Poststraße 1-3, 53721 Siegburg
Dr.-Ernst-Str. 1, 57074 Siegen
Hildastraße 38, 77654 Offenburg
Landsberger Straße 155, 80687 München
Anwalt Familienrecht Berlin
Anwalt Familienrecht Bielefeld
Anwalt Familienrecht Bochum
Anwalt Familienrecht Bonn
Anwalt Familienrecht Bremen
Anwalt Familienrecht Dortmund
Anwalt Familienrecht Dresden
Anwalt Familienrecht Duisburg
Anwalt Familienrecht Düsseldorf
Anwalt Familienrecht Essen
Anwalt Familienrecht Frankfurt am Main
Anwalt Familienrecht Hamburg
Anwalt Familienrecht Hannover
Anwalt Familienrecht Köln
Anwalt Familienrecht Leipzig
Anwalt Familienrecht Mannheim
Anwalt Familienrecht München
Anwalt Familienrecht Nürnberg
Anwalt Familienrecht Stuttgart
Anwalt Familienrecht WuppertalEin Versöhnungsversuch im Trennungsjahr kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass die Scheidung erst später durchgeführt werden kann. Wenn sich beide Eheleute scheiden lassen möchten, müssen sie sich gedulden. Denn sie müssen normalerweise mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben, ehe eine Scheidung ausgesprochen werden kann. Dies ergibt sich aus § 1566 BGB. Ein solches Trennungsjahr dient dazu, dass Ehepaare sich wirklich noch mal überdenken können, ob ihre Ehe wirklich gescheitert ist. Um dies zu überprüfen, kommt der ein oder andere auf den Gedanken, dass man noch einmal mehr oder weniger zusammenzieht. Die Frage ist allerdings, was passiert, wenn sich nach einiger Zeit das Zusammenleben als weniger schön herausstellt. Insbesondere ein allzu langes Zusammenleben kann...
weiter lesen
Frankfurt/Main. Auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt: geschenkt ist geschenkt. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag, 17. Oktober 2022, bekannt gegebenen Urteil (Az.: 17 U 125/21) entschieden hat, kann ein Mann selbst Aufwendungen in sechsstelliger Höhe für ein gemeinsames Luxusleben nicht zurückverlangen. Es sei nicht als Undank zu bewerten, dass die Frau die Beziehung beendet hat. Im vorliegenden Fall kannten sich die beiden seit ihrer Kindheit und auch Luxusgüter waren ihnen nicht fremd. Ihre intime Beziehung dauerte nur anderthalb Jahre. In dieser Zeit bezahlte der Mann Einkäufe bei Chanel und mehrere Reisen. Er schenkte seiner Partnerin Diamantohrringe und überließ ihr zehn Monate seine American Express Platinum Zweitkarte. Mit der Karte bezahlte die Frau eher...
weiter lesen
Inwieweit hat man in einer Ehe auch Pflichten in rechtlicher Hinsicht? Dies erfahren Sie in dem folgenden Beitrag. Dass gegenüber dem Ehegatten auch rechtliche Pflichten bestehen, ergibt sich vor allem aus der § 1353 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Pflicht zum Beistand und zur Fürsorge Eheliche Pflichten ergeben sich einmal aus dem Zweck der Ehe. Dieser ist darauf ausgelegt, dass unter Ehegatten eine Verpflichtung zum Beistand und Fürsorge gibt. Dies bedeutet vor allem, dass Eheleute untereinander zum Unterhalt in Form des sogenannten Familienunterhaltes gem. § 1360 BGB verpflichtet sind. Der Umfang wird in § 1360a BGB näher konkretisiert. Maßgeblich ist...
weiter lesen
Adoption
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Eherecht
Ehevertrag
Eingetragene Lebensgemeinschaft
Einvernehmliche Scheidung
Familienrecht
Kindschaftsrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Pflegschaft
Scheidung
Scheidungsfolgenvereinbarung
Sorgerecht
Unterhalt
Unterhaltsrecht
Vaterschaftsanfechtung
Versorgungsausgleich
Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.
Sofortantwort 24/7
Nachfragemöglichkeit
Kostenlos!