Was versteht man unter einer eingetragenen Lebensgemeinschaft?
Die eingetragene Lebensgemeinschaft – offiziell auch „eingetragene Lebenspartnerschaft“ genannt – ist die amtlich registrierte Lebensgemeinschaft zweier Personen gleichen Geschlechts. Diese gibt den Partnern heute weitgehend ähnliche gegenseitige Rechte und Pflichten wie eine Ehe.
Wie wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen?
Zwei Personen gleichen Geschlechte erklären gegenüber dem Standesbeamten gemeinsam und persönlich, dass sie miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Die entsprechenden Erklärungen können in Gegenwart von zwei Zeugen abgegeben werden.
Ausgeschlossen ist eine Lebenspartnerschaft,
- mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit jemand anderem eine Lebenspartnerschaft führt,
- zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind,
- zwischen Geschwistern,
- wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine gegenseitigen Verpflichtungen (Fürsorge, Unterstützung, Verantwortung für einander) begründen zu wollen.
Gesetzliche Regelung:
Die eingetragene Lebensgemeinschaft wird vom Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geregelt. In verschiedenen Vorschriften des Familienrechts finden sich Verweise auf dieses Gesetz oder der Hinweis, inwieweit eine Regelung für Eheleute auch für eingetragene Lebenspartner wirksam ist.
Was regelt das Lebenspartnerschaftsgesetz im Einzelnen?
Wichtige Regelungspunkte sind:
- Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft,
- Lebenspartnerschaftsname,
- Umfang der Sorgfaltspflicht,
- Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt,
- Güterstand,
- Lebenspartnerschaftsvertrag,
- Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen,
- Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners,
- Erbrecht,
- Unterhalt bei Getrenntleben,
- Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben,
- Wohnungszuweisung bei Getrenntleben,
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
- Nachpartnerschaftlicher Unterhalt,
- Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Unterhaltspflichten
Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft existieren Unterhaltspflichten ähnlich wie bei einer Ehe: So schulden die Partner einander während der Partnerschaft, in der Trennungsphase und nach der Trennung Unterhalt.
Der Name
Die Partner können gegenüber dem Standesamt den Namen eines der Partner zum Gemeinschaftsnamen erklären.
Der Güterstand
Wie Eheleute leben die Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allerdings kann – wie in der Ehe – per Vertrag ein anderer Güterstand vereinbart werden. Diesen Vertrag bezeichnet man hier nicht als Ehevertrag, sondern als Partnerschaftsvertrag.
Adoption eines Kindes
Die Lebenspartner können nicht gleichzeitig und gemeinsam ein Kind adoptieren. Allerdings kann einer der Partner ein Kind adoptieren. Aber: Gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 dürfen die Partner in eingetragenen Lebenspartnerschaften eine sogenannte Sukzessivadoption durchführen. das bedeutet: Die eingetragenen Partner adoptieren nacheinander ein Kind. So wird es zum Kind beider. Ebenfalls erlaubt sind Stiefkindadoptionen, bei denen ein Partner das leibliche Kind des anderen annimmt.
Einkommenssteuer
Mit Urteil vom 6. Juni 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften nicht vom Ehegattensplitting ausgenommen werden dürfen. Damit ist einkommenssteuerrechtlich eine Gleichstellung mit der Ehe erreicht.
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