Was bedeutet Asylrecht in Deutschland? Definition, Geschichte und Gesetze einfach erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. Dezember 2023

Das Recht auf Asyl ist in wenigen Ländern in der Verfassung festgeschrieben, so auch in Deutschland in Artikel 16a des Grundgesetzes (GG). 

Dieses Asylrecht-Magazin zeigt wie ein Asylverfahren in Deutschland abläuft und in welchen Fällen die Asylbewerber und Flüchtlinge Asyl erhalten. Zudem werden wichtige Themen wie Familienzusammenführung, „dürfen Flüchtlinge arbeiten und heiraten“ und Abschiebung erörtert. In rund 20 Fachartikeln zu den unterschiedlichsten Themen, sind in diesem Asylrecht-Magazin insofern Antworten auf (fast) jede Frage zu finden.

Asylrecht - was gehört alles dazu?

Asylrecht Magazin (© nmann77- fotolia.com)
Asylrecht Magazin (© nmann77- fotolia.com)
Das Wort Asyl stammt aus dem Griechischen und bedeutet „Ort der Sicherheit“ oder „sicher“. Asyl meint demnach die Bezeichnung für einen Zufluchtsort für Personen, die verfolgt werden.

Bedeutung und Definition

Mit Asylrecht wiederum ist das Recht für politisch Verfolgte in Deutschland gemeint, welches im Grundgesetz ein fest verankertes Grundrecht darstellt. Artikel 16a GG lautet

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“

Unter Asylrecht - auch „Flüchtlingsrecht“ oder „Migrationsrecht“ genannt – wird  im weiteren Sinn auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten für subsidiär Schutzberechtigte verstanden. 

Geschichte des Asylrechts

Zwar hat sich das moderne Asylrecht erst im 19. Jahrhundert entwickelt, allerdings geht die Geschichte des Asylrechts bis in das Altertum zurück, wo seinerzeit schon Menschen aus politischen, religiösen oder rassistischen Gründen geflüchtet sind.

Millionen Menschen wurden auch im dritten Reich wegen ihrer Religion, ihrer Rasse und ihrer politischen Haltung verfolgt, terrorisiert und umgebracht. Vielen gelang aber auch die Flucht, die sodann in anderen Ländern Asyl erhalten haben.

Das Recht auf Asyl wurde im Jahre 1949 – vor allem auch wegen der Gräueltaten im 2. Weltkrieg - im Grundgesetz verankert. Deutschland sollte als demokratisches Land ebenfalls geflüchteten Menschen Schutz bieten.

Im Jahre 1993 wurde das Asylrecht stark eingeschränkt, welches in der Folgezeit ohnehin immer mehr vom EU-Recht abgelöst wurde.

Das EU-Recht wiederum basiert vor allem auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951. Der Amsterdamer Vertrag von 1999 hat schließlich die Zuständigkeit der EU für das Asyl- und Flüchtlingsrecht beschlossen.

Seit 2003 spielen auch die Dublin-Verordnungen im Asylrecht eine wichtige Rolle, die u.a. regeln, dass der Mitgliedstaat grds. für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über den der Betroffene in das EU-Gebiet eingereist ist.

Das europäische Asylrecht besitzt als Grundlage aktuell 5 Rechtsinstrumente:

  • Richtlinie zum Aufnahmeverfahren
  • Richtlinie zum Anerkennungsverfahren
  • Richtlinie zum Asylverfahren
  • Verordnung Dublin II (danach wird der Staat bestimmt, welcher für das Asylverfahren zuständig ist)
  • Verordnung Eurodac (Fingerabdruck-Identifizierungsverfahren)

Für das Asylrecht müssen somit vor allem das EU-Recht aber weiterhin auch viele nationale asylrechtliche Regelungen und Gesetze berücksichtig werden. In Deutschland gilt vor allem das Grundgesetz mit Artikel 16a als Grundlage für das nationale Asylrecht.

Für das Asylverfahren und das oft daran anschließende Aufenthaltsverfahren bilden vor allem das Asylgesetz (AsylG, ehemals Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), das Asylbewerberleistungs-Gesetz (AsylBLG), das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Völkerrecht einschließlich Genfer Flüchtlingskonvention, das Sozialgesetzbuch (SGB) einschließlich Kinder- und Jugendhilfegesetz, die Kinderrechtskonvention, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die Grundlage.

Ablauf Asylverfahren in Deutschland

Dieser Teil des Asylrechts-Magazins nimmt viel Platz ein und beleuchtet das komplette Asylverfahren, die Stellung des Asylantrags sowie alles zur Asylberechtigung.

Wenn jemand einen Asylantrag in Deutschland stellt, umfasst dieser Antrag nach § 13 AsylG folgendes:

  • Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG
  • Antrag auf Anerkennung des Status „Flüchtlingsschutz“
  • Antrag auf subsidiären Schutz
  • Antrag auf Prüfung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen

Das Asylverfahren gliedert sich in folgende Schritte:

  • Ankunft und Registrierung

Asylrecht (© animaflora picsstock - fotolia.com)
Asylrecht (© animaflora picsstock - fotolia.com)
Unmittelbar nach der Ankunft in Deutschland hat man sich bei einer staatlichen Stelle zu melden. Diese können sein die Grenzbehörde, nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung, Polizei oder auch Ausländerbehörde.Man wird registriert, wobei persönliche Daten, Lichtbild und Fingerabdrücke (ab 14 Jahre) gespeichert werden. Zugleich erhält man einen Ankunftsnachweis.

  • Verteilung und Versorgung

Die Asylsuchenden werden auf die nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes verteilt. Für die Versorgung und Unterbringung ist dann die Aufnahmeeinrichtung zuständig. Dort erhalten die Asylsuchenden Leistungen nach dem AsylbLG (Sachleistungen und kleinen Bargeldbetrag).

  • persönliche Antragstellung

Die persönliche Antragstellung erfolgt sodann in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), wo ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wird. Hier hat man seine Identität nachzuweisen und muss – soweit es möglich ist - entsprechendeUnterlagen/Pässe/Dokumente vorlegen. Der Betroffene erhält eine Aufenthaltsgestattung versehen mit einer sogenannten Wohnsitzauflage bzw. Residenzpflicht, wonach er sich in den ersten 3 Monaten nur in einer bestimmten Gemeinde/Stadt aufhalten darf.

  • persönliche Anhörung

Von der persönlichen Antragstellung zu unterscheiden ist die persönliche Anhörung, die einige Tage/Wochen später, ebenfalls beim BAMF stattfindet. Hier wird man angehört und wird vor allem zum Lebenslauf, Reiseweg und den individuellen Fluchtgründen befragt. Ein Dolmetscher steht erneut zur Verfügung, die Anhörung ist nicht öffentlich.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Termin der persönlichen Anhörung stellt die Basis für die Entscheidung des BAMF dar. Daher sollte man sich für diesen Termin gründlich vorbereiten und ggf. vor dem Termin schon einen Fachanwalt für Migrationsrecht hinzuziehen.
  • Prüfung, ob Dublin-Fall vorliegt

Das BAMF prüft die sogenannte „Dublin-Verordnung“, quasi ob ein anderes europäisches Land für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Zum „Dublin-Raum“ gehören die EU-Staaten, Island, Schweiz, Lichtenstein und Norwegen. Wenn der Betroffene in einem dieser Länder bereits asylrechtlichen Schutz beantragt oder erhalten hat, wird eine weitere Prüfung seines Asylantrags in Deutschland  nicht mehr vorgenommen und es findet ein Übernahmeersuchen an den betreffenden Staat statt.

  • Entscheidung des BAMF

Nach gründlicher Überprüfung entscheidet das BAMF über den Asylantrag, wobei vor allem die persönliche Anhörung sowie die Beweismittel, die vorgelegt wurden, maßgeblich sind. Die Entscheidung ergeht schriftlich und wird dem Betroffenen mit Gründen zugestellt. Die zuständige Ausländerbehörde erhält ebenfalls eine Abschrift. Auf Grundlage des Asylgesetzes (AsylG) teilt das BAMF dem Betroffenen mit, ob eine der 4 Schutzformen vorliegt oder ob sein Asylantrag abgelehnt wird.

  • ggf. Rechtsmittel und Gerichtsverfahren

Wenn der Asylantrag negativ beschieden und somit abgelehnt wird, hat der Betroffene das Recht, sich dagegen zu wehren und Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Der Bescheid enthält in diesem Fall eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, die das mögliche Rechtsmittel und die entsprechende Frist nennt.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Frist zur Klageerhebung beträgt in der Regel nur 1 oder 2 Wochen, je nach Fallkonstellation. Im Falle der Ablehnung des Asylantrags muss man also unverzüglich handeln.     

Mögliche Schutzformen

Für Asylbewerber und Flüchtlinge gibt es in Deutschland nach Antragstellung im Falle einer positiven Entscheidung grundsätzlich 4 verschiedene Möglichkeiten, in Deutschland bleiben zu können. Das BAMF kann im Rahmen seiner Prüfung zu folgendem Ergebnis kommen:

  • Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG

Als politisch verfolgt und damit als asylberechtigt gilt man, wenn man aufgrund seiner Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wäre. Der Betroffene erhält nach der Anerkennung eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre.

Eine Anerkennung als Asylberechtigter ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene über einen sicheren Drittstaat (Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und Schweiz) eingereist ist.

  • Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG

Asyl (© Jonathan Stutz - fotolia.com)
Asyl (© Jonathan Stutz - fotolia.com)
Die Anerkennung als Flüchtling geht weiter als die Asylanerkennung. Flüchtlingsschutz liegt auch bei Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren vor. Ein Mensch gilt gemäß Genfer Flüchtlingskonvention dann als Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, oder als Staatenloser außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Falle der Anerkennung erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre.

  • die Gewährung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG

Wenn keine Asylgründe und auch keine Gründe für einen Flüchtlingsstatus vorliegen, kann der Betroffene dennoch den Status „subsidiärer Schutz“ erhalten, wenn für ihn im Herkunftsland dennoch eine ernsthafte Lebensgefahr besteht. Es muss demnach keine persönliche Verfolgung vorliegen, aber aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsland ist der Betroffene in Lebensgefahr, z.B. weil Krieg herrscht. In diesem Fall erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr.

  • Feststellung von Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG

Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann aber ein Abschiebungsverbot festgestellt werden. Danach darf ein schutzsuchender Mensch nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn für den Betroffenen im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Somit darf keine Rückführung  in den Staat erfolgen, wenn das BAMF für diesen Staat ein nationales Abschiebungsverbot feststellt. Der Betroffene erhält eine Aufenthaltserlaubnis für mindestens 1 Jahr (Verlängerung möglich).

Wenn das BAMF keines der o.g. Schutzformen anerkennt und somit den Asylantrag ablehnt, erhält der Betroffene einen ablehnenden Bescheid und er wird zur Ausreise aufgefordert. Ihm wird gleichzeitig die Abschiebung angedroht im Falle, dass er nicht freiwillig ausreist.

In dem Teil unseres Magazins, der die möglichen Schutzformen als Flüchtling bzw. Asylbewerber behandelt, sind alle Informationen zusammengefasst, die für das Thema relevant sind.

Familienzusammenführung

Ein wesentlicher Aspekt im Asylrecht stellt auch die Familienzusammenführung dar. Ehe und Familie haben in Deutschland einen besonderen Stellenwert und werden daher auch verfassungsrechtlich geschützt, vgl. Artikel 6 GG. Auch Einwanderer genießen diesen Schutz und haben ein Recht auf Familienzusammenführung.

Dabei meint die Familienzusammenführung den Zuzug einer oder mehrerer Person zu einem Familienangehörigen, der sich bereits hier in Deutschland befindet zum Zwecke der Aufrechterhaltung oder Herstellung der Familieneinheit. Von der Familienzusammenführung umfasst wird auch der Ehegattennachzug. Flüchtlinge und Asylbewerber, die alleine nach Deutschland kommen, haben jedoch erst mit Erhalt eines bestimmten Aufenthalts-STATUS das Recht auf Familienzusammenführung, sprich wenn sie anerkannt werden.

Man muss dann grundsätzlich nachweisen, dass genügend Wohnraum zur Verfügung steht, der Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Angehörigen gesichert ist und dass die nachziehenden Angehörigen einfache Deutschkenntnisse besitzen.

Fachanwalt.de-Tipp: Es kommt zu einer Privilegierung, wenn man innerhalb von 3 Monaten nach der rechtskräftigen Anerkennung den Antrag auf Familienzusammenführung stellt. Dann müssen die vorgenannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden. Dies gilt aber nicht für subsidiär Schutzberechtigte.

In dem Teil unseres Magazins, der die Familienzusammenführung behandelt, sind alle Informationen zusammengefasst, die für das Thema relevant sind.

Wann Fachanwalt für Migration einschalten?

Da das Asylrecht bzw. Migrationsrecht sehr komplex ist, sollte man so früh wie möglich einen Fachanwalt für Migrationsrecht beauftragen. Die Registrierung und auch die persönliche Antragstellung kann man mit ruhigem Gewissen auch ohne Rechtsbeistand bewerkstelligen. Danach sollte man einen Fachanwalt für Migrationsrecht beauftragen, der einen während des laufenden Asylverfahrens vertritt und quasi „betreut“. Vor allem geht es darum, sich gründlich auf die persönliche Anhörung vor dem BAMF vorzubereiten.

Die Mitarbeiter des BAMF sind auf das jeweilige Herkunftsland spezialisiert und haben viele Informationen und Hintergrundwissen. Daher werden auch sehr gezielte und tiefgründige Fragen zum Lebenslauf, Leben im Herkunftsland, politische Situation, Religion, Reiseweg, individuelle Fluchtgründe etc. gestellt. Schließlich bildet die persönliche Anhörung die Basis für die spätere Entscheidung des BAMF.

Der Rechtsanwalt darf sogar an der persönlichen Anhörung teilnehmen und sich hier einbringen und beispielsweise ergänzende Fragen stellen. Wenn man bis hierhin keinen Rechtsanwalt eingeschaltet hat und später der Asylantrag abgelehnt wird, sollte man spätestens an dieser Stelle einen Fachanwalt für Migrationsrecht einschalten, der den Bescheid auf Rechtmäßigkeit überprüft und einem die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage mitteilt.

An dieser Stelle muss man sehr schnell handeln, da die Frist zur Klageerhebung in der Regel 1 oder 2 Wochen betragen, je nach Fallkonstellation.




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