Flüchtlinge - wann dürfen diese in Deutschland arbeiten? Braucht man eine Arbeitserlaubnis?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. Februar 2024

Flüchtlinge und Asylbewerber, die eine gute Aussicht darauf haben, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, sollen die Möglichkeit bekommen, schnell Zugang zum Arbeitsmarkt zu bekommen. In der Regel dürfen sie nach 3 Monaten arbeiten.

Zum Einen können sie sich so schneller in die Gesellschaft integrieren und zum Anderen werden die Sozialsysteme entlastet. Als anerkannter Flüchtling kann man alle Wege auf dem Arbeitsmarkt nutzen. Personen aus sicheren Herkunftsländern dürfen hingegen nicht arbeiten.

Flüchtlinge & Arbeit - Gesetzliche Regelung 

Das Grundrecht der Berufsfreiheit ist in Artikel 12 Grundgesetz (GG) geregelt. Dieses Grundrecht steht jedoch nur Deutschen und EU-Bürgern zu. Hierauf können sich die Flüchtlinge somit nicht berufen, um arbeiten zu können.

Als Flüchtling benötigt man demnach eine Arbeitserlaubnis, um arbeiten zu dürfen. Die offizielle Arbeitserlaubnis im rechtlichen Sinne gibt es aber seit 2005 nicht mehr. Diese wurde durch die sogenannte Aufenthaltserlaubnis (Aufenthaltstitel) ersetzt. Im Alltag und umgangssprachlich wird dennoch oft von der „Arbeitserlaubnis“ gesprochen. Ob man als Flüchtling arbeiten darf, hängt somit vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ab. In den ersten 3 Monaten nach der Registrierung dürfen Flüchtlinge und Asylbewerber grds. nicht arbeiten.

Im Asylverfahren entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Anerkennung und die möglichen Schutzarten.

Wenn der Antrag bewilligt wird, gibt es die beiden Schutzarten

Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann dennoch der Status

  • „subsidiärer Schutz“ oder
  • Abschiebungsverbot“

bewilligt werden.

Wenn das BAMF den Asylantrag jedoch ablehnt und keine der Schutzarten ausspricht, wird keine Aufenthaltserlaubnis erteilt und der Betroffene darf auch nicht arbeiten.  

Status Aufenthaltserlaubnis & Arbeit als Flüchtling

Flüchtlinge und Arbeit (© Coloures-Pic - fotolia.com)
Flüchtlinge und Arbeit (© Coloures-Pic - fotolia.com)
Je nachdem welche der vier oben genannten Schutzarten man erhält, bekommt man eine dementsprechende Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von 1 Jahr bis zu 3 Jahren, die ggf. auch verlängert werden oder sogar in einen Daueraufenthalt übergehen kann.

Wenn ein Betroffener einen positiven Bescheid erhält und demnach die Asylberechtigung oder den Flüchtlingsschutz erhält, kommt er in den Genuss einer 3-jährigen Aufenthaltserlaubnis und er darf in ganz Deutschland uneingeschränkt als Beschäftigter arbeiten und sogar auch einer selbständigen Arbeit nachgehen.

Wenn lediglich der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, erhält der Betroffene eine 1-jährige Aufenthaltserlaubnis und darf ebenfalls in ganz Deutschland arbeiten. Wenn man eine Wohnsitzauflage hat und eine Arbeit in einer anderen Stadt oder gar einem anderen Bundesland gefunden hat, muss lediglich bei der Ausländerbehörde ein Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage gestellt werden. Wenn beim Betroffenen lediglich ein Abschiebungsverbot festgestellt wurde, entscheidet die Ausländerbehörde je nach Einzelfall über die Erlaubnis zum Arbeiten.

In der Regel dürfen sie arbeiten. Wenn Betroffene eine Arbeit gefunden haben, müssen diese bei der Ausländerbehörde eine entsprechende Arbeitserlaubnis – solange noch keine vorliegt - beantragen. Ob eine solche Arbeitserlaubnis vorliegt oder nicht, kann man in der Aufenthaltserlaubnis oder ggf. einem Zusatzblatt sehen.

Status Aufenthaltsgestattung & Arbeit als Flüchtling

Solange das BAMF über den Asylantrag noch nicht entschieden hat, erhalten Asylbewerber im laufenden Asylverfahren eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Damit dürfen sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens (Entscheidung über Asylantrag) unter bestimmten Bedingungen arbeiten. Die Betroffenen dürfen allerdings in den ersten 3 Monaten nicht arbeiten und dürfen sich in der Regel auch nur in bestimmten Regionen (Stadt/Gemeinde/Bundesland) aufhalten.

Ab dem 3. Monat bis zum 15. Monat der Aufenthaltsgestattung besteht nur ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. In diesem Fall geschieht seitens der Agentur für Arbeit eine sogenannte Vorrangprüfung (siehe weiter unten). Der Betroffene kann somit während dieser Zeit einen Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen. Diesen Antrag muss er bei der Ausländerbehörde stellen.

Diese leitet den Antrag an die Agentur für Arbeit weiter und bittet um Stellungnahme. Ab dem 16. Monat entfällt die Vorrangprüfung.

Nach 48 Monaten im Besitz der Aufenthaltsgestattung hat der Betroffene uneingeschränkten Zugang zur Arbeitswelt.

Status Duldung & Arbeitserlaubnis

Betroffene, deren Asylantrag abgelehnt und somit ein negativer Bescheid erlassen wurde, jedoch die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten in der Regel eine Duldung. Dies nennt sich auch „Aussetzung der Abschiebung“ da sie nicht abgeschoben werden dürfen, weil bspw. etwa humanitäre Gründe dagegen sprechen. Ab dem 3. Monat bis zum 15. Monat der Duldung besteht ein beschränktes Beschäftigungsverbot, wo die Agentur für Arbeit die Vorrangprüfung (siehe weiter unten) vornimmt, die ab dem 16. Monat entfällt. Der Antrag auf Arbeitserlaubnis ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, die diesen sodann an die Agentur für Arbeit weiterleitet.

Nach 48 Monaten im Besitz einer Duldung hat der Betroffene uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Eine selbständige Tätigkeit ist mit einer Duldung grds. nicht erlaubt. Eine Erlaubnis hierzu kann ebenfalls eingeholt werden.

Was ist die Vorrangprüfung?

Bei bestimmten Personengruppen erfolgt seitens der Agentur für Arbeit eine sogenannte Vorrangprüfung. Dies betrifft Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen.

Das grundsätzliche Arbeitsverbot kann dann unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt werden, so dass dann der Betroffene arbeiten darf. Bei der Vorrangprüfung prüft die Agentur für Arbeit, ob für eine bestimmte Stelle/Arbeit, die ein Flüchtling ausüben möchte, deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten in Frage kommen.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber zunächst eine Stellenausschreibung bei der Agentur für Arbeit einreichen. Diese versucht dann innerhalb von 6 Wochen einen geeigneten vorrangigen Unionsbürger (in erster Linie aus Deutschland) zu finden. Wenn dies nicht gelingt, darf der Arbeitnehmer den Flüchtling einstellen. Bei bestimmten Fachkräften entfällt jedoch die Vorrangprüfung. Diese Fachkräfte müssen eine anerkannte Ausbildung haben, die mit der deutschen vergleichbar ist.

Ausbildung als Flüchtling

Flüchtlinge, die die Asylberechtigung oder den Flüchtlingsstatus erhalten haben und somit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, dürfen ohne Weiteres eine Ausbildung anfangen. Sie haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ausbildungsstelle als Flüchtling (© auremar - fotolia.com)
Ausbildungsstelle als Flüchtling (© auremar - fotolia.com)
Personen mit einer Aufenthaltsgestattung haben nach den ersten 3 Monaten eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt. Diese benötigen für eine Ausbildung die Erlaubnis der jeweiligen Ausländerbehörde. Wenn es um eine schulische Berufsausbildung geht, kann diese ohne Einschränkung und ohne Erlaubnis absolviert werden. Wenn derjenige jedoch verpflichtet ist, in einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, hat er keinen Zugang zum Ausbildungsmarkt.

Personen, die im Besitz einer Duldung sind, haben ebenfalls nur eingeschränkten Zugang zum Ausbildungsmarkt. Wenn es um eine betriebliche Ausbildung geht, benötigt man eine Erlaubnis der jeweiligen Ausländerbehörde. Personen, bei denen jedoch aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könne, weil diese Personen dies zu vertreten hat, haben keinen Anspruch auf die Absolvierung einer Ausbildung. Hierzu zählen Fälle, wo die Person über die Nationalität oder die Identität getäuscht hat. Für eine schulische Berufsausbildung benötigen Personen mit einer Duldung ebenfalls keine Erlaubnis.

Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates haben keine Möglichkeit eine Ausbildung zu absolvieren, wenn ihr Asylantrag abgelehnt und dieser nach dem 31.08.2015 gestellt wurde.

Praktikum als Flüchtling

Die Einstellung von Asylbewerbern und Flüchtlingen als Praktikanten ist mittlerweile unproblematisch, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Bis zum 31.07.2015 war in manchen Fällen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Seit dem 01.08.2015 ist die Zustimmung für nachfolgende Praktika nicht mehr erforderlich:

  • Pflichtpraktika; hierbei handelt es sich um ein Praktikum, welches auf Grund einer schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmung oder einer Ausbildungsordnung verpflichtend ist.
  • Studienbegleitende und ausbildungsbegleitende Praktika bis zu 3 Monate. Wenn das Praktikum länger als 3 Monate gehen soll, bedarf es der Zustimmung.
  • Praktika zur Orientierung bis zu 3 Monaten.

Probearbeit / Probebeschäftigung

Bei der Probebeschäftigung verrichtet der Betroffene die angestrebte Tätigkeit probeweise für eine bestimmte Dauer. Damit soll seine Eignung für eine bestimmte Arbeitsstelle getestet werden. Der Betroffene ist mit dem ortüblichen bzw. tariflichen Lohn zu vergüten. Der Betroffene benötigt für die Probebeschäftigung eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Hospitation

Bei einer Hospitation arbeitet der Hospitant nicht aktiv mit. Er sieht sich den Betrieb und die Arbeitsabläufe lediglich an; er schaut den Beschäftigten quasi „über die Schulter“. Die Hospitation stellt daher auch keine Beschäftigung dar und bedarf keiner Zustimmung. Eine Höchstdauer für eine Hospitation ist im Übrigen nicht vorgeschrieben.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn es um Fragen zu den Themen „arbeiten“ einschließlich der „Erlaubnis/Zustimmung“ zu einer Beschäftigung geht, kann man sich  an die örtliche Ausländerbehörde sowie an die örtliche Agentur für Arbeit wenden.

Wie findet man als Flüchtling eine Arbeit?

Um in Deutschland einen Job/Beruf zu finden, muss man selbst aktiv werden. Hilfreich sind zum Einen die BIZ (Berufsinformationszentren) der Agentur für Arbeit. Hier erhält man Beratung und bekommt auch Hilfe bei der Suche. Auch Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung sind, erhalten bei der Agentur für Arbeit Unterstützung. Zudem sollte man sich beim Jobcenter erkundigen; hier gibt es regelmäßig Jobangebote in vielen Bereichen.

Im Internet gibt es viele Jobportale, wo man ebenfalls nach Kategorien und Ort wählen kann. Im Übrigen beinhalten auch Tages- und Wochenzeitungen regelmäßig Jobangebote. Wenn auf der Suche nach einer Ausbildung ist, kann man sich ebenfalls im BIZ der Agentur für Arbeit informieren. Zudem gibt es im Internet sogenannte Ausbildungsbörsen der Industrie- und Handelskammern.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Internet und auch bei Tageszeitungen sollte man vorsichtig sein, da es hier regelmäßig auch unseriöse Jobangebote gibt. Man sollte daher – bevor man einen Arbeitsvertrag unterschreibt – sich im Bekannten- und Freundeskreis Rat dazu einholen und ggf. die Agentur für Arbeit ebenfalls um Rat und Einschätzung bitten.

Was gehört in eine Bewerbung?

Um bei der Jobsuche erfolgreich zu sein, benötigt man eine gute und aussagekräftige Bewerbung, die die Erfahrungen und Qualifikationen des Bewerbers enthält.

Auswahl einer Bewerbungsmappe (© Jeanette Dietl / fotolia.com)
Auswahl einer Bewerbungsmappe (© Jeanette Dietl / fotolia.com)
Nahezu alle Arbeitgeber verlangen eine schriftliche Bewerbung. Hierzu gehören:

  • Anschreiben
  • Lebenslauf mit Foto und Unterschrift
  • Zeugnisse und Referenzen (in deutscher Sprache vorlegen, also ggf. übersetzen lassen)
  • Arbeitsnachweise/Qualifikationen (in deutscher Sprache vorlegen)

Immer mehr Arbeitgeber verlangen eine Online-Bewerbung. Von daher sollte man sich beim jeweiligen Arbeitgeber immer erkundigen, in welcher Form er die Bewerbung benötigt.

Die Agentur für Arbeit bietet Bewerbungstrainings an. Hier lernt man, wie man eine Bewerbung schreibt und was alles in eine Bewerbung gehört. Diese Angebote sollte man in Anspruch nehmen, um seine Chancen bei der Jobsuche zu erhöhen.


Noch keine Bewertungen vorhanden



Ihre Spezialisten