Änderungskündigung & Abfindung – darauf sollten Sie als Arbeitnehmer achten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. Januar 2024

Für Arbeitgeber ist eine Kündigung ein hohes Risiko. Viele Arbeitnehmer wehren sich vor Gericht. Denn sie sind über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verärgert und machen sich Sorgen um ihre wirtschaftliche Existenz. Demgegenüber stellt eine Änderungskündigung mit einer Abfindung eine Möglichkeit dar, die von Arbeitnehmern häufig akzeptiert wird. Wann vom Arbeitgeber eine Abfindung gezahlt ist und wie hoch diese ist erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gibt es bei der Änderungskündigung eine Abfindung?

Änderungskündigung & Abfindung  (© DOC RABE Media - stock.adobe.com)
Änderungskündigung & Abfindung (© DOC RABE Media - stock.adobe.com)
Da der Arbeitgeber ebenso wie der Mitarbeiter an den Inhalt des Arbeitsvertrages gebunden ist, kann er nicht die Arbeitsbedingungen einseitig ändern. Hierunter fällen etwa der Aufgabenbereich, die Arbeitszeit und die jeweilige Vergütung. Er hat jedoch die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auszusprechen. Diese führt zunächst dazu, wie bei einer normalen Kündigung, dass das jeweilige Arbeitsverhältnis beendet wird. Darüber hinaus bietet er ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen an.

Wichtig ist dabei, dass die gleichen Voraussetzungen für eine Kündigung wie bei einer Beendigungskündigung vorliegen müssen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber die Schriftform eingehalten hat, d.h. die Kündigung eigenhändig unterschrieben hat. Darüber hinaus ist normalerweise auch bei einer ordentlichen Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich. Anders ist das nur, wenn das Kündigungsschutz keine Anwendung findet. So ist dies bei Kleinbetrieben mit höchstens 10 Arbeitnehmern in Vollzeit (§ 23 Abs. 1 KSchG) oder wenn der jeweilige Arbeitnehmer dort erst maximal sechs Monate tätig gewesen ist § 1 Abs. 1 KSchG).

Fachanwalt.de-Tipp: Was genau eine Änderungskündigung ist, können Sie in dem Beitrag entnehmen: Was ist eine Änderungskündigung vom Arbeitsvertrag?

Der Ausspruch einer Änderungskündigung durch den Arbeitgeber bedeutet allerdings nicht automatisch, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung erhält.

Anspruch / Voraussetzungen

Abfindung (© arahan  - stock.adobe.com)
Abfindung (© arahan - stock.adobe.com)
Eine Abfindung wegen einer Änderungskündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Abfindung wegen einer Änderungskündigung nach § 1a KSchG

Eine Abfindung wegen einer Änderungskündigung setzt nach § 1a KSchG zunächst einmal voraus, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Diese wird vom Arbeitgeber etwa dann ausgesprochen, wenn er ansonsten den Betrieb stilllegen muss.

Um hier zu vermeiden, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung vorgeht, kann der Arbeitgeber ihm eine Abfindung anbieten. Dass er dies nicht muss, ergibt sich daraus, dass der Anspruch auf eine Abfindung gem. § 1a Abs. 1 Satz 2 KSchG den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraussetzt, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Für Änderungskündigungen aus anderen Gründen, wie dem Verhalten des Arbeitnehmers, gibt es nach dem Wortlaut des § 1a KSchG keine Abfindung.

Abfindung für schlechtere Arbeitsbedingungen

Der Arbeitgeber bietet im Rahmen einer Änderungskündigung häufig eine Abfindung an, wenn er den Arbeitgeber zu schlechteren Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen möchte, als dies im ursprünglichen Arbeitsvertrag vorgesehen ist.

Typisches Beispiel ist etwa, wenn der Arbeitnehmer eine geringwertigere Tätigkeit vom Aufgabenbereich ausüben soll. Oder an einen anderen Ort versetzt werden soll, ohne dass der Arbeitsvertrag dies in einer Versetzungsklausel vorsieht. Durch die Abfindung soll dem Arbeitnehmer dies schmackhaft gemacht werden.

Abfindung nach Sozialplan

Eine Abfindung ist des Weiteren auch möglich, wenn eine Abfindung nach einem Sozialplan gem. § 112 BetrVG erfolgt.

Allerdings sollten Arbeitgeber hier bedenken, dass sie mit dem Betriebsrat über die Abfindung verhandeln müssen. Dabei geht es vor allem darum, welche Arbeitnehmer bei einer Umstrukturierung des Betriebes gekündigt werden und welche Nachteile für Arbeitnehmer im Einzelnen berücksichtigt werden. Häufig ergibt sich aus einem Sozialplan, dass gekündigten Arbeitnehmern eine Abfindung gezahlt werden muss.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch in dem Fall der Abfindung nach einem Sozialplan gilt, dass das Angebot der Abfindung für den Arbeitnehmer unverbindlich ist. Sofern der Arbeitnehmer dieses Angebot annimmt, so muss der Arbeitgeber ihm die Abfindung zahlen.

Änderungskündigung ablehnen und klagen – Abfindung möglich?

Der Arbeitnehmer hat immer die Möglichkeit, die Änderungskündigung abzulehnen und vor dem Arbeitsgericht eine Klage einzureichen.

Der Vorteil liegt daran, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behält und der finanziell abgesichert ist, wenn die Kündigung sich als rechtswidrig herausstellt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es dem Arbeitgeber nur um die Optimierung seines Gewinns geht durch Neueinstellung eines Arbeitnehmers zu ungünstigeren Konditionen und nicht darum, die Schließung seines Unternehmens abzuwenden. Das Gleiche gilt, wenn er den Mitarbeiter auch noch auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen könnte. Denn dann liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung nach § 1 KSchG nicht vor.

In diesem Fall ist der Arbeitgeber zwar auch nicht mehr an sein Angebot der Abfindung gebunden. Gleichwohl hat er auch während des laufenden Verfahrens vor Gericht die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer eine Abfindung anzubieten. Denn der Arbeitnehmer kann den Prozess jederzeit durch Schließen eines Vergleiches beenden, wenn ihm die angebotene Summe hoch genug erscheint. Das ergibt sich daraus, dass auch im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Dispositionsmaxime gilt. Wichtig ist allerdings, dass bei dem Vergleich eine sinnvolle Regelung hinsichtlich der anfallenden Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten getroffen wird.

Höhe der Abfindung bei Änderungskündigung

Sozailplan  (© Photography By MK - stock.adobe.com)
Sozailplan (© Photography By MK - stock.adobe.com)
Der Gesetzgeber schreibt nicht ausdrücklich vor, wie hoch die Abfindung bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist. Häufig greift der Arbeitgeber jedoch auf die Regelung in § 1a KSchG zurück. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsverdienst pro Jahr der Beschäftigung vor.

Sowohl der Arbeitgeber als der Arbeitnehmer dürfen jedoch von dieser Höhe dieser Abfindungssumme abweichen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.6.2007 – 1 AZR 340/06. Der Arbeitgeber darf also bei seinem Abfindungsangebot eine höhere Abfindung, aber auch eine niedrigere Abfindungssumme vorsehen. Wie hoch eine Abfindung bei einer Änderungskündigung ausfällt, hängt häufig vom Verhandlungsgeschick ab. Der Arbeitnehmer kann unter Umständen etwa darauf verweisen, dass er lange Zeit im Betrieb tätig gewesen ist, er z.B. als Schwerbehinderter einen besonderen Kündigungsschutz genießt oder eine Kündigungsschutzklage eine hohe Aussicht auf Erfolg haben würde.

Fachanwalt.de-Tipp: Wichtig ist vor allem, dass Arbeitnehmer sich das Schreiben des Arbeitgebers genau durchlesen, ehe sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten und sich mit der vorgesehenen Höhe der Abfindung einverstanden erklären. Eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist im Falle einer Kündigung immer ratsam.

Muss ich die Abfindung versteuern?

Arbeitnehmer müssen eine Abfindung aufgrund einer Änderungskündigung normalerweise versteuern. Denn diese Zahlungen gelten steuerlich als Einkommen und sind daher steuerpflichtig.

Günstig ist jedoch für Arbeitnehmer, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen in den Genuss einer Steuerermäßigung in Form der sogenannten Fünftelregelung kommen. Diese Versteuerung als außerordentliche Einkünfte setzt insbesondere voraus, dass sie ihren Arbeitsplatz verloren haben. Darüber hinaus muss der Arbeitnehmer durch die Auszahlung der Abfindung im laufenden Jahr mehr verdienen. Des Weiteren muss der Betrag der Abfindung vollständig in diesem Zeitraum an den Mitarbeiter ausgezahlt werden.

Fünftelregelung bedeutet: Die erhaltene Abfindung wird bei der Bemessung der Steuer fingiert auf den Zeitraum von 5 Jahren verteilt. Nur 1/5 des Betrages wird im Rahmen der Veranlagung für das Kalenderjahr berücksichtigt, in dem der Arbeitnehmer die Abfindung erhalten hat. Dies kommt dadurch, dass die Einnahmen aus einer Abfindung normalerweise als Entschädigung für entgangene Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1a EStG anzusehen sind. Das ist gerade für Arbeitnehmer interessant, denen der Arbeitgeber ein geringes Arbeitseinkommen zahlt.

Fachanwalt.de-Tipp: Arbeitnehmer müssen hierfür normalerweise keinen Antrag beim Finanzamt auf Ermäßigung des Steuertarifes nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG stellen. Vielmehr muss sich hierum der Arbeitgeber kümmern und die Fünftelregelung bei der Lohnabrechnung anwenden, wenn das für Sie vorteilhaft ist. Ob er das getan hast, können Sie auf der Lohnabrechnung kontrollieren.

Kürzung des Arbeitslosengeldes als Folge der Abfindung?

Viele Arbeitnehmer befürchten, dass die Zahlung einer Abfindung dazu führt, dass sie kein Arbeitslosengeld erhalten oder ihr Anspruch gekürzt wird. Doch dem ist nicht so. Denn die Sozialversicherung geht nicht davon aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer Änderungskündigung gezahlten Abfindung um Einkommen im Sinne von § 14 SGB IV handelt. Das ergibt sich daraus, dass die Abfindung eine Entschädigung darstellt für den erlittenen Verlust des Arbeitsplatzes.

Fachanwalt.de-Tipp: Ebenso wenig erhöht sich der Beitrag an die Krankenkasse, die Pflegekasse, die Arbeitslosenversicherung und die gesetzliche Rentenversicherung.

Abfindung aufgrund eines Aufhebungsvertrages sinnvoll?

Vorsichtig sollten Arbeitnehmer allerdings sein, wenn der Arbeitgeber ihr im Vorfeld einer Änderungskündigung vorschlägt, mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung zu schließen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber ihm eine hohe Abfindung verspricht. Denn dann besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitsagentur gegen ihn eine Sperrzeit verhängt gem. § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, wenn er Arbeitslosengeld beantragt. Sie argumentiert häufig damit, dass der Arbeitnehmer ebenso wie bei einer Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat. Dies darf der Arbeitnehmer jedoch nur dann, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Von daher sollten Arbeitnehmer sich hierauf erst dann einlassen, nachdem der Arbeitgeber die Änderungskündigung ausgesprochen hat.

Anders ist das unter Umständen, wenn dem Arbeitnehmer eine Kündigung konkret gedroht hat. Aber das ist nicht immer gut nachzuweisen. Außerdem kann es problematisch sein, wenn zweifelhaft ist, ob die Kündigung rechtmäßig gewesen ist. Dies ergibt sich etwa aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 21.10.2011 - L 12 AL 4621/10. Unter Umständen ist es sinnvoll, dass in dem Aufhebungsvertrag festgehalten wird, dass der Abschluss erfolgt, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

Wie kann ein Fachanwalt helfen?

Anwaltliche Beratung (© Gina Sanders  - stock.adobe.com)
Anwaltliche Beratung (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht den von einer Änderungskündigung betroffenen Arbeitnehmer zunächst einmal dahingehend unterstützen, dass er prüft, ob der Arbeitgeber überhaupt die Kündigung aussprechen durfte. Denn dieser ist längst nicht immer berechtigt, eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen. Diese Frage muss möglichst zeitnah geklärt werden, weil der Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben kann.

Am besten sollte der Arbeitnehmer sich sofort an ihn wenden, wenn er die Änderungskündigung erhalten hat. Darüber hinaus kann ein Fachanwalt, der sich auf Abfindung spezialisiert hat, auf Wunsch des Mandanten mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnahmen, um mit diesem eine höhere Abfindung auszuhandeln. Das ist insbesondere dann ratsam, wenn der Arbeitgeber nur eine niedrigere Abfindung anbietet. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Abfindung von einem halben Bruttoeinkommen pro Beschäftigungsjahr und mehr anbietet, kann dies unter Umständen sinnvoll sein. Das gilt etwa im Falle einer langjährigen Beschäftigung.

Ob die Höhe der angebotenen Abfindung angemessen erscheint, sollte auch bei einem Sozialplan überprüft werden. Hiergegen spricht nicht, dass der Arbeitgeber die Konditionen des Sozialplans mit dem Betriebsrat aushandelt. Denn dadurch ist nicht garantiert, dass die Abfindung für den gekündigten Arbeitnehmer akzeptabel erscheint. Nicht jeder Betriebsrat verfügt über die Kompetenz und das Verhandlungsgeschick, um eine vernünftige Abfindung auszuhandeln. Zudem muss ein Sozialplan nicht zwingend eine Abfindung vorsehen. Arbeitnehmer die Mitglied einer Gewerkschaft sind, können sich auch an einen Rechtssekretär ihrer Gewerkschaft wenden.

Autor: Harald Büring


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download