Abfindung für Schwerbehinderte – welchen Anspruch haben Sie?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. September 2023

Schwerbehinderte genießen in besonderem Maße Kündigungsschutz, unkündbar sind sie jedoch nicht. Auch sie haben die Möglichkeit, sich mittels einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zu wehren und so auch eine Abfindung zu erhalten. Ein Anspruch auf Abfindung für Schwerbehinderte ergibt sich zudem dann, wenn der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen nicht berücksichtigt, dass Behinderte hier Vorrang haben.

Kündigung Schwerbehinderter und Abfindung

Abfindung für Schwerbehinderte (© wladimir1804 / fotolia.com)
Abfindung für Schwerbehinderte (© wladimir1804 / fotolia.com)
Der arbeitsrechtliche Begriff der Schwerbehinderung wird in § 2 Absatz 2 SGB IX definiert: „Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

Wer also eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung von mindestens 50% hat, gilt in diesem Sinne als schwerbehindert und genießt einen besonderen rechtlichen Schutz, für sie gilt zudem das Schwerbehindertenrecht. Die Feststellung, ob eine Behinderung vorliegt und wenn ja, welchen Grad diese hat, das obliegt dem Versorgungsamt.

Fachanwalt.de-Tipp: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30, die wegen ihrer Behinderung keine Anstellung finden können, können sich durch die Agentur für Arbeit einem Schwerbehinderten gleichsetzen lassen. § 2 Absatz 3 SGB IX sagt hierzu: „Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).“

Besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dafür müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss bereits seit mindestens sechs Monaten bestehen
  • Die zuständige Behörde hat bereits die Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung zur Schwerbehinderung festgestellt / die Schwerbehinderung ist offensichtlich / mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung ging der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. der Gleichstellung bei der zuständigen Behörde ein

Möchte ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen, sind bestimmte Hürden zu überwinden. Gekündigt werden kann diesen Arbeitnehmern nur, wenn die Zustimmung zur Kündigung durch das zuständige Integrationsamt vorliegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt, die Zustimmung des Integrationsamtes ist in jedem Fall erforderlich. Wie das Integrationsamt über die vom Arbeitgeber beabsichtigte Kündigung entscheidet, liegt allein im Ermessen des Amts. Dabei werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gegeneinander abgewogen.

Vor allem kommt es dabei darauf an, wie sehr die Kündigung durch die Behinderung des Arbeitnehmers beeinflusst wurde. Erfolgt die Zustimmung des Integrationsamtes nicht, ist die Kündigung auch nicht wirksam. Kündigt der Arbeitgeber dem schwerbehinderten Arbeitnehmer dennoch, obwohl nicht die Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich an das Arbeitsgericht zu wenden und die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Für die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat er drei Wochen lang Zeit ab Zugang der Kündigung. Die Frist drei Wochen beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Integrationsamt seine Zustimmung erteilt hat. Bei Bedarf sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aufgesucht werden zur Wahrnehmung der Interessen.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch wenn Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, sind sie nicht unkündbar!

Wegfall des Sonderkündigungsschutzes

Behinderung (© fotodo / fotolia.com)
Behinderung (© fotodo / fotolia.com)
Ausnahmen, wann Schwerbehinderte doch gekündigt werden können, bestätigen die Regel, und in einigen Fällen fällt der Sonderkündigungsschutz auch weg. U.a. in folgenden Fällen:

  • Die Beschäftigung dient nicht in erster Linie dem Erwerb, sondern ist vielmehr karitativ oder religiös motiviert oder es handelt sich um eine Geistliche öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft.
  • Die Beschäftigung dient nicht in erster Linie dem Erwerb, sondern dient maßgeblich der Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung.

Natürlich müssen auch Schwerbehinderte die nötige Eignung für die jeweilige Stelle mit sich bringen. Hier gelten dieselben Maßstäbe wie bei Nichtbehinderten. Kann also nicht die gewünschte Leistung erbracht werden, muss auch der schwerbehinderte Mitarbeiter mit einer Kündigung rechnen.

Die Kündigung eines Schwerbehinderten gestaltet sich also insgesamt etwas bürokratischer und schwieriger, ist jedoch nicht unmöglich. Ist die Kündigung des Schwerbehinderten tatsächlich begründet, wird auch das Integrationsamt seine Zustimmung erteilen. Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte soll verhindern, dass eine Kündigung gerade aufgrund der Behinderung erfolgt, ob nun direkt oder indirekt.

Geht es um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, werden Faktoren, die nicht mit der Schwerbehinderteneigenschaft zusammenhängen, genauso bewertet, wie es bei anderen Arbeitnehmern ohne Behinderung der Fall wäre.

Anspruch auf Abfindung Schwerbehinderter

Darüber hinaus können Schwerbehinderte einem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Abfindung haben, wenn dieser nicht geprüft hat, ob die freie Stelle auch mit einem Schwerbehinderten hätte besetzt werden können. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dem Schwerbehinderten in einem solchen Fall ein Anspruch auf eine Abfindung zustehen kann. Laut SGB ist es nämlich Pflicht des Arbeitgebers zu prüfen, ob freie Stellen nicht mit einem Schwerbehinderten besetzt werden können. Bei unterlassener Prüfung kann dem Arbeitgeber Benachteiligung des schwerbehinderten Arbeitnehmers vorgeworfen werden.

Höhere Abfindung für Schwerbehinderte?

Abfindung (© eigens / fotolia.com)
Abfindung (© eigens / fotolia.com)
Als Orientierung werden bei der Berechnung einer Abfindung 0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr zugrunde gelegt. Doch in die Berechnung fließen noch weitere Faktoren ein, darunter das Lebensalter oder auch eine vorhandene Schwerbehinderung. Es wird also einzelfallabhängig zu beurteilen sein, ob die Abfindung für den schwerbehinderten Arbeitnehmer höher ausfällt.

Zudem hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil festgelegt, dass auch bei behinderten Arbeitnehmern eine individuelle Berechnung der Abfindung erfolgen muss, wenn dies grundsätzlich so gehandhabt wird. Erhalten Behinderte einen geringeren Pauschalbetrag aufgrund ihres Rentenanspruchs, sieht das Bundesarbeitsgericht hierin eine Diskriminierung. Streben Arbeitgeber also an, in einem Sozialplan Regelungen zu Abfindungen für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen zu treffen, müssen sie dabei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit seinen Diskriminierungsverboten berücksichtigen.

So kam es bei einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Urteil, bei dem ein Arbeitgeber dem schwerbehinderten Kläger weitere 30.000 Euro zu zahlen hatte, da dieser bis dahin lediglich für Behinderte vorgesehene pauschale Abfindung gezahlt bekommen hatte. Der Sozialplan, um den es ging, gestand eine Abfindung zu, deren Höhe sich aus Bruttomonatsgehalt, Länge der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor zusammensetzte. Eine Begrenzung der Abfindung auf höchstens 40.000 Euro war für ältere Arbeitnehmer vorgesehen, die ein Jahr nach dem Verlassen des Unternehmens in Altersrente gehen.

Davon abweichende Regelungen wurden hingegen für Schwerbehinderte festgelegt. Durch ihre Behinderung beanspruchen sie stets eine Rente, daher wurde ihre Abfindung gerade nicht individuell berechnet. Vielmehr erhielten sie eine Pauschale zugesprochen. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht, wo er in sämtlichen Instanzen Recht bekam. Er trug vor, dass er die Abfindungspauschale erhalten habe.

Er sei aber viele Jahre in dem Unternehmen tätig gewesen und entsprechend der Formelberechnung hätte er beinah 65.000 Euro bekommen sollen. Das Gericht sah es genauso.

Wird die Abfindung aufgrund eines Sozialplans berechnet und wird dabei zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen differenziert, muss das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigt werden. Schwerbehinderte Arbeitnehmer würden ungleich behandelt werden, wenn nur eine Pauschale für sie vorgesehen sei, weil sie wegen ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigt seien.

Die Bemessung einer Sozialplanabfindung ist also unwirksam, wenn sie unmittelbar an das Merkmal der Behinderung anknüpft und so schwerbehinderte Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern schlechter stellt, die ebenfalls zu den Betroffenen des sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlustes gehören.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Sozialplan darf Schwerbehinderte nicht benachteiligen!

Abfindung und Steuerfreibetrag bei Schwerbehinderung

Menschen mit Behinderung können Steuerfreibeträge geltend machen. Da eine Behinderung auch meist höhere Kosten nach sich zieht, als es bei Menschen ohne Behinderung der Fall ist, sollen diese durch die Steuerfreibeträge ausgeglichen werden. So besteht beispielsweise ein höherer Bedarf an Medikamenten. Wie hoch der Steuerfreibetrag dabei ausfällt, hängt vom Grad der Behinderung ab:

25 bis 30 GdB             310 Euro

35 bis 40 GdB             430 Euro

45 bis 50 GdB             570 Euro

55 bis 60 GdB             720 Euro

65 bis 70 GdB             890 Euro

75 bis 80 GdB             1.060 Euro

85 bis 90 GdB             1.230 Euro

95 bis 100 GdB           1.420 Euro

Steuerrecht (© nmann77 / fotolia.com)
Steuerrecht (© nmann77 / fotolia.com)
Liegt der Grad der Behinderung unter 50, werden weitere Voraussetzungen verlangt, um in den Genuss des Steuerfreibetrags zu kommen, beispielsweise eine Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Blinde sowie Behinderte, die als hilflos gelten, können mit einem Steuerfreibetrag von 3.700 Euro rechnen.

Das Finanzamt trägt die Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte ein, was schon im laufenden Jahr für eine Steuerentlastung beim Arbeitnehmer führt. Damit der Steuerfreibetrag aber auch tatsächlich zugesprochen wird, muss die Behinderung nachgewiesen werden. Hierzu gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Der Nachweis gelingt durch den:

  • Schwerbehindertenausweis
  • einen Feststellungsbescheid durch das Finanzamt
  • einen Rentenbescheid
  • eine entsprechende Bescheinigung durch das Versorgungsamt
Fachanwalt.de-Tipp: Der Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte wird, anders als der Grundfreibetrag, nicht automatisch gewährt. Der Antrag kann beim jährlichen Lohnsteuerjahresausgleich steuerlich geltend gemacht werden unter dem Punkt „Außergewöhnliche Belastungen“.

Behinderte haben zwei Möglichkeiten, Steuern zu sparen, den Steuerfreibetrag sowie die tatsächlichen Kosten. Wenn nicht der Freibetrag in Anspruch genommen wird, können auch die tatsächlich entstandenen Kosten beim Finanzamt angegeben werden. Hierfür sind Zwecks Nachweis entsprechende Quittungen und Belege zu sammeln und vorzulegen. Von dem jeweiligen Betrag werden dann die sogenannten zumutbaren Belastungen abgezogen. Wie hoch diese ausfallen, hängt vom Familienstand und den Einkünften ab.

Und nicht nur der Steuerfreibetrag findet steuerlich Beachtung, sondern auch außergewöhnliche Belastungen. Zu diesen gehören verschiedene Faktoren, zum Beispiel außerordentliche Krankheitskosten wie etwa für eine Heil-Kur. Auch Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, barrierefreie Umbauten oder für die Pflege einer hilflosen oder schwerst-pflegebedürftigen Person in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der betreffenden Person zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

FAQ zu Abfindung für Schwerbehinderte

Was versteht man unter einer Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Sie dient als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und wird oft in Zusammenhang mit Kündigungen oder Aufhebungsverträgen vereinbart.

Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?

Ein Anspruch auf Abfindung besteht in der Regel nicht. Eine Abfindung wird oft im Rahmen von Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen ein Anspruch auf Abfindung besteht, z.B. wenn eine Betriebsänderung vorliegt und der Arbeitgeber eine Sozialplanabfindung zahlt.

Wie hoch ist eine Abfindung?

Die Höhe einer Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab, z.B. von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt keine festen Regeln, wie hoch eine Abfindung sein muss.

Wie wirkt sich eine Schwerbehinderung auf eine Abfindung aus?

Eine Schwerbehinderung kann sich positiv auf die Höhe einer Abfindung auswirken. So können Schwerbehinderte einen höheren Anspruch auf eine Abfindung haben als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Das ergibt sich aus dem Schwerbehindertenrecht und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Was regelt das Schwerbehindertenrecht?

Das Schwerbehindertenrecht regelt die Rechte von Menschen mit Schwerbehinderungen. Es sieht u.a. einen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte vor. So darf das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Menschen nicht ohne Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden. Auch bei einer Betriebsänderung muss der Arbeitgeber besondere Regelungen für schwerbehinderte Menschen treffen.

Was regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Diskriminierung aufgrund persönlicher Merkmale verhindern. Dazu gehören auch Schwerbehinderungen. Das AGG verbietet es Arbeitgebern, Arbeitnehmer wegen einer Schwerbehinderung zu benachteiligen. Eine Benachteiligung kann z.B. darin bestehen, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer schlechter behandelt wird als ein nicht schwerbehinderter Kollege.

Wie kann ein schwerbehinderter Arbeitnehmer bei der Verhandlung einer Abfindung vorgehen?

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer sollte sich im Vorfeld gut informieren und gegebenenfalls eine Beratung durch eine Schwerbehindertenvertretung oder einen Anwalt in Anspruch nehmen. Zudem kann es sinnvoll sein, einen Verhandlungspartner einzubeziehen, der die Interessen des Arbeitnehmers vertritt, z.B. eine Gewerkschaft. Eine erfolgreiche Verhandlung hängt auch davon ab, wie gut der Arbeitnehmer seine Ansprüche und Argumente darlegen kann.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Abfindung kann für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine wichtige finanzielle Unterstützung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein. Es gibt jedoch keine festen Regeln, wie hoch eine Abfindung sein muss. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können unter Umständen einen höheren Anspruch auf eine Abfindung haben als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Bei der Verhandlung einer Abfindung sollten schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre Ansprüche gut kennen und gegebenenfalls Unterstützung durch eine Schwerbehindertenvertretung oder einen Anwalt in Anspruch nehmen.

Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download