Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Gesetz, Strafe & Hilfe

SternSternSternSternStern
(8 Bewertungen)22.09.2025 Arbeitsrecht

Immer wieder kommt es in Betrieben zu sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz. In den weit überwiegenden Fällen sind zwar Frauen von sexuellen Belästigungen betroffen, allerdings gibt es genauso gut Männer, die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfahren. Für die Betroffenen kann das erhebliche psychische Beeinträchtigungen zur Folge haben, bis hin zur Arbeitsunfähigkeit.

Grundsatz

Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nicht immer gleichzusetzen mit sexuellen Belästigungen im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Begriff der sexuellen Belästigung in Bezug zum Arbeitsrecht ist in § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschrieben. Danach handelt es sich um eine sexuelle Belästigung,

„(…) wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuelle bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen. Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“

Nach dieser Beschreibung kann eine sexuelle Belästigung also

  • körperlicher,
  • verbaler oder
  • non-verbaler

Natur sein. Es können also bereits anzügliche Blicke oder Anstarren eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz darstellen. Die sexuelle Belästigung muss also keineswegs körperlich ausgeprägt sein.

Wo beginnt sexuelle Belästigung?

Sofern die Betroffenen einer sexuellen Belästigung überhaupt den Mut aufbringen, sich in irgendeiner Art und Weise gegen die Belästigung zur Wehr zu setzen, werden sie oftmals damit konfrontiert sein, dass die belästigenden Handlungen heruntergespielt werden. Dann wird den Betroffenen gegenüber erläutert, dass sie nur etwas falsch verstanden, einen Witz falsch aufgefasst, zweideutige Bemerkungen falsch interpretiert, es sich schlicht um einen Flirt oder eine versehentliche Berührung gehandelt hätte. Dabei ist die Abgrenzung von sexueller Belästigung zu einem oft behaupteten Flirt ganz klar darin zu sehen, dass ein Flirt von Gegenseitigkeit und Freiwilligkeit geprägt ist. Die sexuelle Belästigung hingegen ist das nicht, sie geht nur von einer Seite aus.

Sexuelle Belästigung kann auch in Form von E-Mails, SMS und ähnlichem Bestehen. So handelt es sich um sexuelle Belästigung, wenn den Betroffenen ungewollt pornographisches Material oder anzügliche Witze etc. gesendet, gezeigt oder auch erzählt werden.

Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz muss auch nicht zwingend von Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen ausgehen. Sie kann auch von Dritten ausgehen, zum Beispiel von Kunden.

Pflichten des Arbeitgebers

Dem Arbeitgeber obliegen gegenüber seinen Arbeitnehmern Schutzpflichten. Sofern es zu sexuellen Belästigungen kommt, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Betroffenen vor sexuellen Belästigungen zu schützen. Gegebenenfalls hat er das Arbeitsverhältnis zu demjenigen, vom dem die Belästigung ausging, zu beenden. Geht die sexuelle Belästigung von Dritten (zum Beispiel Kunden) aus, so kann der Arbeitgeber androhen die Geschäftsbeziehung zu beenden bzw. die Geschäftsbeziehung direkt beenden.

Heikel ist die Situation natürlich umso mehr, wenn die sexuelle Belästigung vom Arbeitgeber selbst ausgeht. Hier wird den Betroffenen oft kaum eine andere Möglichkeit bleiben, als das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber zu beenden und zivilrechtliche sowie ggf. strafrechtliche Maßnahmen gegen ihn einzuleiten.

Möglichkeiten für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sieht im Wesentlichen drei Möglichkeiten vor, die Betroffenen zur Verfügung stehen.

Zum einen besteht gem. § 13 AGG das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Gerade in kleinen Betrieben wird es in der Regel aber keine ausdrücklich eingerichtete Beschwerdestelle geben, sodass hier nur der Weg zum Vorgesetzten oder Arbeitgeber bleibt, sofern nicht die Belästigung von diesen selbst ausgeht. In Betrieben mit Betriebsrat ist der Weg zu diesem natürlich offen. Gerade in größeren Betrieben wird der Betriebsrat ohnehin auch die zuständige Stelle für Beschwerden in diesen Fällen sein.

Sollte der Arbeitgeber keine oder nur ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ergreifen, so können Betroffene sogar ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit das zu ihrem Schutz erforderlich ist. Das ist in § 14 AGG geregelt.

Des Weiteren kann auch ein Schadensersatzanspruch bestehen, zum Beispiel, wenn dem Betroffenen in Folge der sexuellen Belästigung Therapiekosten entstanden sind. Hier sind für Betroffene vor allem kurze Fristen zu berücksichtigen. Ein entsprechender Entschädigungs- und/oder Schadensersatzanspruch gem. § 15 AGG muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber seit Kenntnis von der Benachteiligung geltend gemacht werden. Ist die Benachteiligung im Zusammenhang mit einer Bewerbung oder einem beruflichen Aufstieg verbunden, beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung.

Betroffene können sich aber auch an eine vertrauensvolle Kollegin oder einen Kollegen wenden. Dabei muss natürlich sichergestellt sein, dass der/die Kollege/Kollegin nicht mit dem anvertrauten Wissen „hausieren“ geht. Denn dann kann es schnell sein, dass der Betroffene sich wegen übler Nachrede strafbar macht.

Was Betroffene einer sexuellen Belästigung beachten sollten

Betroffene einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz sollten sich zunächst über jedes einzelne Vorkommnis Notizen machen und festhalten, wann, wo und wie es zu der sexuellen Belästigung kam. Denn gerade dann, wenn es keine Zeugen oder andere Nachweise (SMS, E-Mails etc.) über die sexuelle Belästigung gibt, sind stichhaltige Angaben der Betroffenen zum Vorfall ein wesentlicher Grundstein für deren Glaubwürdigkeit.

Betroffene sollten auch umgehend tätig werden und nicht erst abwarten, bis es ggf. zu mehreren sexuellen Belästigungen gekommen ist. Der- oder diejenige, von denen die sexuelle Belästigung ausgeht, sollte direkt darauf hingewiesen werden, dass sein oder ihr Verhalten nicht erwünscht ist.

Betroffene sollten sich in jedem Fall auch professionellen Rat einholen, das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keine oder nur ungeeignete Maßnahmen trifft, um die Belästigung zu unterbinden und der Betroffene deshalb zu seinem Schutz in Erwägung zieht, seine Tätigkeit einzustellen.

Hier können sich Betroffene beraten und helfen lassen

Für Betroffene einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz gibt es verschiedene Stellen, wo sie Hilfe erlangen können. Das ist unter anderem bei folgenden Stellen möglich:

  • Hilfe- und Beratungstelefon der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Tel.: 030 185551865;
  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, Tel.: 08000 116 016;
  • Weißer Ring e.V. Opfertelefon (für Opfer von Kriminalität und Gewalt), Tel.: 116 006.

Arbeitnehmer, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, finden in der Regel auch dort Hilfe und können sich beraten lassen. Ebenso können sich Betroffene natürlich auch von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Strafen für sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Ob und welche Strafen für eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu erwarten sind, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Form die sexuelle Belästigung stattgefunden hat und ob dadurch bereits ein Straftatbestand verwirklicht wurde. Die Strafen können je nach Ausprägung von einer Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe reichen. Auch kann es für die Strafbarkeit einer sexuellen Belästigung maßgeblich sein, wem gegenüber sie ausgeübt wurde (zum Beispiel Verbreitung pornographischer Schriften an unter Achtzehnjährige, vgl. § 184 Absatz 1 Nr. 1 StGB).

Wer zum Beispiel eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, kann gemäß § 184i StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Wer zum Beispiel gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, kann gemäß § 177 Absatz 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Im Falle einer Vergewaltigung beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre, vgl. § 177 Absatz 6 StGB.

Fazit

Das Thema der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist sehr komplex. Auch wegen der gegebenenfalls bestehenden Beweisschwierigkeiten besteht bei Betroffenen einer sexuellen Belästigung daher oft große Unsicherheit, wie sie sich verhalten sollten. Schlimmstenfalls sind sie ja sogar Opfer einer Straftat geworden und fühlen sich erniedrigt und schämen sich. So schwer und so komplex sich die jeweiligen Vorkommnisse auch darstellen mögen, sollten Betroffene jedoch umgehend professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
Foto: ©
Berchtesgaden - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Bundesarbeitsgericht: Keine feste Grenze für Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen
18.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht: Keine feste Grenze für Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.10.2025, Az. 2 AZR 160/24 ) hat entschieden, dass es keinen festen Richtwert für die Dauer einer Probezeit in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 15 Abs. 3 TzBfG gibt. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallabwägung, die die Art der Tätigkeit und die Länge der Befristung berücksichtigt. Streit über die Dauer einer Probezeit im befristeten Vertrag Eine Arbeitnehmerin war seit dem 22. August 2022 als Advisor I Customer Service bei der beklagten Firma beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet und konnte mit den gesetzlichen Kündigungsfristen beendet werden. Die Parteien hatten eine viermonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vereinbart. Am 10. Dezember 2022 erhielt die Klägerin eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis zum...

weiter lesen weiter lesen

Bundesarbeitsgericht stärkt Anspruch auf gleiche Bezahlung
17.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Bundesarbeitsgericht stärkt Anspruch auf gleiche Bezahlung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.10.2025, Az. 8 AZR 300/24 ) hat klargestellt, dass Arbeitnehmerinnen bei gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit Anspruch auf gleiches Entgelt haben. Wird einer Frau weniger gezahlt als einem männlichen Kollegen, kann daraus eine geschlechtsbedingte Benachteiligung vermutet werden – es sei denn, der Arbeitgeber kann diese entkräften. Streit um gleiche Bezahlung trotz gleicher Arbeit Eine Arbeitnehmerin verlangte von ihrem Arbeitgeber rückwirkend eine Angleichung ihrer Vergütung an das Einkommen männlicher Kollegen auf derselben Hierarchieebene. Grundlage ihrer Klage waren Daten aus einem unternehmensinternen „Dashboard“, das im Rahmen des Entgelttransparenzgesetzes zur Auskunft über Gehälter dient. Diese Informationen zeigten, dass die männlichen Kollegen mehr...

weiter lesen weiter lesen
Relevanz des Paarvergleichs: Konkretisierung der Entgeltgleichheit durch das BAG
13.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Relevanz des Paarvergleichs: Konkretisierung der Entgeltgleichheit durch das BAG

Mit seinem Urteil vom 23. Oktober 2025 ( Az. 8 AZR 300/24 ) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Durchsetzung der Entgeltgleichheit signifikant gestärkt. Die Entscheidung etabliert, dass eine Entgeltdifferenz zu einem einzelnen männlichen Vergleichskollegen die Vermutung geschlechtsbezogener Diskriminierung begründet. Diese Präzisierung erhöht die Anforderungen an die Transparenz und Objektivität unternehmensinterner Vergütungsstrukturen erheblich. Etablierung des individuellen Paarvergleichs als Diskriminierungsindiz Der Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist ein Grundsatz des europäischen Arbeitsrechts. Das Urteil bestätigt die prozessuale Tragweite des Paarvergleichs: Der Nachweis einer geringeren Entlohnung einer Arbeitnehmerin gegenüber einem männlichen...

weiter lesen weiter lesen

Vorzeitiger Verzicht auf qualifiziertes Arbeitszeugnis unwirksam
12.11.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Vorzeitiger Verzicht auf qualifiziertes Arbeitszeugnis unwirksam

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. Juni 2025 (Az. 2 AZR 96/24 (B)) etabliert den Rechtsgrundsatz, dass Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen wirksamen Verzicht auf das qualifizierte Arbeitszeugnis erklären können. Diese juristische Präzisierung limitiert die Gestaltungsmöglichkeiten in Aufhebungs- und Abwicklungsvereinbarungen, konsolidiert den Arbeitnehmerschutz und unterstreicht die fundamentale Bedeutung der Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis Verzicht im nationalen Arbeitsrecht. Gesetzlicher Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist in § 109 der Gewerbeordnung (GewO) normiert. Diese Bestimmung hat die Aufgabe, neben der Beschreibung der Art und Dauer der Tätigkeit, eine umfassende Beurteilung der Leistung und...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?