Was tun bei Mobbing am Arbeitsplatz? – Beispiele, Rechtslage und Hilfe für Betroffene

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 22. Januar 2024

Wo immer viele Menschen zusammentreffen und auf engem Raum zusammenarbeiten müssen, sind Konflikte in den meisten Fällen vorprogrammiert. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches. Im Falle von Mobbing am Arbeitsplatz eskalieren solche Konflikte jedoch und einzelne Mitarbeiter werden in die Rolle des Betroffenen gedrängt. Sie sehen sich systematischen Angriffen auf ihre Psyche, ihre berufliche Integrität oder auch ihre körperliche Unversehrtheit ausgesetzt. Dies führt zu einer vergifteten Arbeitsatmosphäre und kann gravierende psychische und körperliche Folgen nach sich ziehen.

Was ist Mobbing am Arbeitsplatz? – Definition

Mobbing am Arbeitsplatz (© highwaystarz – stock.adobe.com)
Mobbing am Arbeitsplatz (© highwaystarz – stock.adobe.com)
Wenn es am Arbeitsplatz, wo viele Menschen aufeinandertreffen und auf ein tägliches Miteinander angewiesen sind, zu Konflikten kommt, wird meist recht schnell von Mobbing gesprochen. Nicht jeder Konflikt ist aber tatsächlich auch als Mobbing einzustufen. Eine einzige verbindliche Definition, welche Handlungen genau unter Mobbing fallen, gibt es indes nicht, vielmehr finden sich verschiedene Definitionen und Ansätze, um die Materie einzugrenzen.

Eine wichtige Richtlinie liefert hier aber das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Dieses definiert Mobbing am Arbeitsplatz als eine konfliktbelastete Kommunikation zwischen Vorgesetzten und Untergebenen oder Kollegen, bei der die angegriffene Person unterlegen ist. Sie wird von mehreren oder einer anderen Person systematisch angegriffen. Dies geschieht andauernd oder oft über einen längeren Zeitraum.

Ziel bzw. Effekt ist, dass die angegriffene Person aus dem Verhältnis ausgestoßen wird. Sie fühlt sich indirekt oder direkt angegriffen und diskriminiert.

Gemeinhin wird Mobbing auch als die systematische

  • Schikane,
  • Benachteiligung,
  • Beleidigung
  • oder Ausgrenzung

einer Person durch Vorgesetzte oder Kollegen gesehen, wobei auch hier wieder Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg vorausgesetzt werden.

Was somit so gut wie alle Definitionen gemein haben, sind die Merkmale „längerer Zeitraum“ (als Faustregel gilt hier allgemein: einmal pro Woche und mindestens ein halbes Jahr) und „systematisch“.

Die Folge solcher Mobbing-Handlungen ist ein vergiftetes Arbeitsumfeld, was in den meisten Fällen wiederum dazu führt, dass das Arbeitsverhalten und die Leistung des Betroffenen negativ beeinflusst werden. Mobbing kann zudem sowohl von einer einzelnen Person, wie auch von einer ganzen Gruppe ausgehen und neben der Arbeitsebene auch die soziale Ebene betreffen.

Mobbing am Arbeitsplatz kann des Weiteren noch in sogenanntes Bossing und Staffing unterteilt werden.

  • Mobbing

Vom klassischen Mobbing spricht man, wenn Aggressor und Betroffener hierarchisch gleichgestellt sind, also etwa Kollegen untereinander.

  • Bossing

Hier erfolgt das Mobbing von oben nach unten – Vorgesetzte, Teamleiter, Führungskräfte usw. mobben einen ihrer Untergebenen.

  • Staffing

Hier erfolgt das Mobbing von unten nach oben – Mitarbeiter wenden sich mit Mobbing-Attacken gegen Führungskräfte, um diese in ihrem Ansehen zu diskreditieren.

Letztlich wird es eine Einzelfallentscheidung sein, ob im konkreten Fall von Mobbing am Arbeitsplatz gesprochen werden kann, oder ob eine heftige, möglicherweise ausgeartete Meinungsverschiedenheit vorliegt.

Nur wer sich einmal im Ton vergreift, muss sich nicht sofort dem Vorwurf des Mobbings ausgesetzt sehen. Auch rechtfertigt nicht jede Abneigung, die ein Kollege dem anderen gegenüber hegt automatisch, als Mobber bezeichnet zu werden. Der Begriff des Mobbings sollte also keinesfalls inflationär genutzt werden. Auch gibt es Branchen, in denen von Natur aus ein eher rauerer Ton herrscht, als in anderen.

Nicht jede Situation, die einem selbst missfällt oder die man selbst als ungerecht empfindet, lässt sich auch als verbotene Mobbing-Handlung einordnen. Manchmal ist auch schlicht von Unhöflichkeiten auszugehen oder es sind die eigenen subjektiven Empfindlichkeiten, die einen mehr in die Situation hinein interpretieren lassen.

Deshalb sollte die Situation klar analysiert werden. Ein wichtiges Anzeichen von Mobbing ist das systematische Handeln, das klar darauf abzielt, den Betroffenen in seiner Person herabzusetzen und in seinen Rechten zu beschneiden. Hilfreich ist in jedem Fall die Beratung durch einen erfahrenen Konflikt- und Mobbingberatenden oder direkt bei einer lokalen Mobbinghotline oder Konflikthotline.

Fachanwalt.de-Tipp: Sind diese beiden wichtigen Faktoren gegeben – systematisch und wiederholt – kann berechtigterweise von Mobbing am Arbeitsplatz ausgegangen werden.

Beispiele für Mobbing am Arbeitsplatz

Was ist Mobbing? (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
Was ist Mobbing? (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
Die Facetten, in denen sich Mobbing am Arbeitsplatz äußern kann, sind sehr vielfältig. Typische Mobbing-Handlungen sind u.a.:

  • Dem Betroffenen wird Hilfe versagt
  • Es wird fortwährend unberechtigte Kritik an der Arbeit des Betroffenen geäußert
  • Der Betroffene wird sozial und/oder räumlich isoliert
  • Es werden Gerüchte über den Betroffenen verbreitet
  • Der Betroffene wird fortwährend beleidigt und lächerlich gemacht
  • Dem Betroffenen wird körperliche Gewalt angedroht oder angetan
  • Bei der Zuweisung von Arbeit wird der Betroffene übergangen oder nachteilig behandelt – z.B. erhält er nur sinnlose Aufgaben, Arbeiten für die er deutlich überqualifiziert oder unterqualifiziert ist oder Arbeiten, die „sonst niemand“ erledigen möchte
  • Der Betroffene soll durch Drohungen eingeschüchtert werden
  • Kontaktversuche des Betroffenen, wie ein „Guten Morgen“, werden komplett ignoriert
  • Unterlagen verschwinden, der Computer wird manipuliert oder andere Sabotage-Aktionen dieser Art sollen dem Betroffenen den Arbeitsalltag erschweren
  • Der Betroffene wird bei seinen Äußerungen ständig unterbrochen oder bekommt gar nicht erst die Möglichkeit, sich zu äußern
  • Der Betroffene sieht sich abwertenden Blicken und Gesten ausgesetzt
  • Der Betroffene wird einfach wie Luft behandelt
  • Der Betroffene wird in verächtlicher Weise nachgeäfft (z.B. Stimme, Gesten oder Gang werden imitiert)
  • Der Betroffene sieht sich sexuellen Annäherungsversuchen ausgesetzt (körperlich wie verbal)
  • Arbeitsergebnisse des Betroffenen werden manipuliert oder ihm werden wichtige Informationen vorenthalten
  • Der Betroffene sieht sich einer sachlich unbegründeten Häufung von Arbeitskontrollen ausgesetzt
  • Der Betroffene wird fortwährend entmutigt mit Äußerungen wie „Das schaffen Sie nie“
  • Der Betroffene sieht sich zunehmend unsachlicher und persönlich werdender Kritik ausgesetzt; kritisiert werden beispielsweise Figur, Kleidungsstil oder Sprachakzent

Mobbing durch Kollegen

Mobbing geschieht sehr häufig zwischen Kollegen. Das aktive Mobben zeigt sich dabei in Form einer ständigen und sich wiederholenden Schikane. Wer einen Kollegen hingegen passiv mobbt, der grenzt diesen aus und zeigt seine Abneigung der Person gegenüber in Form einer strikten Kontaktverweigerung.

Mobbing am Arbeitsplatz findet oft nicht allein zwischen Aggressor und Opfer statt. Direkt oder indirekt beteiligt an der zerstörerischen Abwärtsspirale, in der sich der Betroffene befindet, sind sehr häufig auch untätige Zuschauer, Mitläufer sowie diejenigen, die wegschauen, statt einzugreifen.

Die Gründe, warum sich einzelne Personen oder ganze Gruppen gegen einen Kollegen wenden, können vielfältig sein. In vielen Fällen spielen Neid, Konkurrenzkämpfe oder auch die eigene Unzufriedenheit oder Unsicherheit eine Rolle. Indem ein Mobbing-Betroffener „auserkoren“ wird, hat man einen geeigneten Sündenbock gefunden, an dem man den eigenen Frust herauslassen kann.

Mobbing durch Vorgesetzte / Chef

Bossing ist auch Mobbing (© fizkes – stock.adobe.com)
Bossing ist auch Mobbing (© fizkes – stock.adobe.com)
Mobbing von oben nach unten, also vom Vorgesetzten oder Chef gegen Untergebene, gestaltet sich für die Betroffenen als besonders heikel, schließlich herrscht bei Arbeitnehmern in der Regel eine gewisse Hemmschwelle, gegen den eigenen Chef vorzugehen. Vorgesetzte nutzen diese Art von Mobbing durchaus sehr strategisch als Personalabbaumaßnahme.

Die Mobbing-Handlungen werden also sehr gezielt dazu eingesetzt, bestimmte Mitarbeiter dazu zu bewegen, von selbst zu kündigen – da sie sich im Unternehmen nicht mehr wohlfühlen. Indem die Mitarbeiter selbst kündigen, können Abfindungsklauseln und Kündigungsschutz umgangen werden.

Dem mobbenden Vorgesetzten in die Hände spielt dabei die Tatsache, dass ihm eine Weisungsbefugnis zusteht. Indem der Vorgesetzte dem Arbeitnehmer Aufgaben zuteilt, die eigentlich nicht per Arbeitsvertrag vorgesehen sind, kann er in besonderem Maße Druck auf diesen ausüben.

Meist handelt es sich hierbei um Machtspiele, die auf eigenen Unsicherheiten des Vorgesetzten beruhen. Betroffene Arbeitnehmer schrecken in den meisten Fällen davor zurück, sich zu wehren, da hier nicht zuletzt auch Existenzängste zum Tragen kommen.

Fachanwalt.de-Tipp: Handelt es sich bei dem Mobber um den Arbeitgeber, können betroffene Mitarbeiter diesen abmahnen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Auswirkungen

Die Folgen von Mobbing können für den Betroffenen gravierend sein, sowohl psychisch wie auch körperlich. Die andauernde Demütigung und Diskriminierung sowie die offenen Schikanen sorgen dafür, dass sich Betroffene von Mobbing am Arbeitsplatz zunehmend isolieren. Zunächst leidet die Arbeitsatmosphäre, dann die Arbeitsqualität und schließlich zeigen sich die Folgen des Mobbings auch außerhalb des Büros.

Betroffene ziehen sich zurück – so weit dies am Arbeitsplatz möglich ist – um potentiell „gefährlichen“ Situationen mit den Tätern aus dem Weg zu gehen. Das Selbstwertgefühl der Betroffenen leidet massiv, Frustration setzt zudem ein.

Das Stress-Level der Betroffenen ist dauerhaft hoch, wodurch sich auch Fehler bei der Arbeit häufen, da ein entspanntes, konzentriertes und fokussiertes Arbeiten kaum mehr möglich ist. Die Lebensqualität leidet insgesamt unter der Situation. Betroffene sind stark demotiviert und misstrauisch. Sie fühlen sich der Situation gegenüber ohnmächtig, sind nervös und geben sich starken Selbstzweifeln hin.

Dieser anhaltende Dauerstress und die psychischen Belastungen können verschiedene Stresskrankheiten nach sich ziehen, für viele Betroffene führt der Weg direkt in eine Depression oder ein Burnout, bis hin zur Suizidgefahr.

Nicht selten kommt es auch zu einer sogenannten inneren Kündigung, bei der die Betroffenen innerlich sprichwörtlich mit ihrem Job abgeschlossen haben und keinen Sinn mehr darin sehen, ihre Aufgaben erwartungsgemäß zu erfüllen.

Auswirkungen von Mobbing wie Demotivation, Konzentrationsschwäche und Leistungsblockaden bleiben letztlich auch für das Unternehmen, bei dem der Betroffene angestellt ist, nicht ohne Folgen.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Institut der Deutschen Wirtschaft schätzt den Schaden durch Konflikte am Arbeitsplatz auf 50 Milliarden Euro jährlich, durch Fehlzeiten, Schlechtleistung u.ä.

Körperliche Auswirkungen andauernder Mobbing-Attacken können u.a. Schlafstörungen, Rücken- und Magenschmerzen, Herzrhythmusstörungen und Kopfschmerzen sein. Möglich ist auch, dass Betroffene in eine Essstörung gleiten, oder mit Hilfe von Medikamenten oder Alkohol versuchen, die Situation für sich erträglicher zu machen. Insgesamt kann Mobbing auch die Suchtgefahr erhöhen.

Krankschreibung wegen Mobbing möglich?

Burnout & Depressionen als Folgen (© Rido – stock.adobe.com)
Burnout & Depressionen als Folgen (© Rido – stock.adobe.com)
Wird der Druck zu groß, können sich Betroffene auch von einem Arzt krankschreiben lassen, um zunächst einmal etwas Abstand zu gewinnen. Der Arzt wird beurteilen können, inwieweit von körperlichen oder psychischen Auswirkungen durch die Schikane ausgegangen werden kann. Denn natürlich erfolgt die Krankschreibung nicht aufgrund von Mobbing, sondern aufgrund der durch Mobbing hervorgerufenen Beschwerden.

Sich an einen Arzt zu wenden zeigt zudem, dass tatsächliche Beschwerden bestehen und dass man gewillt ist, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies kann in arbeitsrechtlicher Hinsicht wichtig sein, wenn eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers und die Beantragung von Arbeitslosengeld geplant sind.

Wird das Jobcenter durch ein entsprechendes ärztliches Gutachten über die Missstände am Arbeitsplatz informiert, kann man die dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Betroffene sollten sich aber auch klarmachen: Eine Krankmeldung bietet keine langfristige Lösung des Problems, sondern zögert die möglicherweise nächste Konfrontation nur hinaus. Die Zeit der Krankschreibung sollte daher dafür genutzt werden, sich genauer mit dem Problem und möglichen Lösungsansätzen zu befassen.

Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar?

Einen eigenen Straftatbestand für Mobbing gibt es bislang nicht. Mobbing-Handlungen müssen indes aber nicht straffrei bleiben, vielmehr können allgemeine Straftatbestände greifen.

In Frage kommen hier insbesondere:

Kommt es im Rahmen des Mobbings auch zu einem tätlichen Angriff, dürfte der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn eine Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird.

  • Verleumdung, § 187 StGB

Wegen Verleumdung macht sich derjenige strafbar, der über eine andere Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt und dabei weiß, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. Es darf sich bei der Behauptung nicht nur um ein bloßes Werturteil handeln, es muss eine Tatsache kundgetan werden.

  • Beleidigung, § 185 StGB

Hier handelt es sich um ein sogenanntes Ehrverletzungsdelikt. Unter einer Beleidigung versteht man die Kundgabe und Missachtung oder Nichtachtung durch Werturteil. Beleidigen kann man eine Person auf verschiedene Weise, u.a. schriftlich, durch Gesten oder durch schlüssiges Verhalten.

  • Üble Nachrede, § 186 StGB

Hier handelt es sich um das Verbreiten oder Behaupten einer ehrenrührigen Tatsache, die nicht erweislich wahr ist. Unter das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens fällt auch das Verbreiten von Gerüchten, das gerade bei Mobbing sehr oft an Relevanz gewinnt.

  • Nötigung, § 240 StGB

Gemäß § 240 StGB macht sich schuldig, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Von einer Nötigung kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn eine Person zwecks Demütigung zu einer Handlung gezwungen wird, die sie selbst eigentlich nicht tun möchte.

Fachanwalt.de-Tipp: Selbstverständlich können auch darüber hinaus noch weitere Straftatbestände in Frage kommen, darunter Sachbeschädigung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung. Bei sexueller Nötigung sollte unbedingt eine entsprechende Beratung als Hilfe herangezogen werden. Selbst der Tatbestand der Freiheitsberaubung kann im Rahmen von Mobbing-Handlungen erfüllt sein – nämlich dann, wenn der Betroffene in einen Raum eingesperrt wird.

Darüber hinaus gibt es das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dieses besagt in § 1, dass niemand aufgrund von

  • Rasse
  • Ethnischer Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • Sexuellen Identität

benachteiligt werden darf. Sollte die Diskriminierung also einen dieser Punkte umfassen, können sich Betroffene auch auf das AGG berufen.

Mobbing am Arbeitsplatz anzeigen

Kündigung wegen Mobbing? (© Wolfilser  – stock.adobe.com)
Kündigung wegen Mobbing? (© Wolfilser – stock.adobe.com)
Erreichen die Mobbing-Handlungen eine strafrechtliche Relevanz, indem es sich um Beleidigung, sexuelle Belästigung oder andere Straftatbestände handelt, kann der Betroffene Strafanzeige stellen.

Vorschnell sollte man hier jedoch nicht handeln, es empfiehlt sich, sich gegebenenfalls juristisch beraten zu lassen.

Häufig kommt es zu Gegenanzeigen, zum Beispiel wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede, wodurch sich die Situation noch verschärfen kann. Eine Strafanzeige zu stellen kann aber dennoch eine gute Möglichkeit sein dem Mobber zu zeigen, dass man bereit ist, sich zu wehren und die Schikane nicht stillschweigend und passiv hinzunehmen.

Arbeitsrecht: Droht eine Kündigung wegen Mobbing?

Täter haben natürlich auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Werden Vorgesetzte über die Mobbing-Vorwürfe in Kenntnis gesetzt, müssen diese ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern nachkommen und dafür sorgen, dass die Aggressoren ein derartiges Verhalten in Zukunft unterlassen. Dies kann durch Ermahnung und Abmahnung sowie durch Versetzung und in einem letzten Schritt auch durch Kündigung erreicht werden.

Fachanwalt.de-Tipp: Arbeitgeber sowie Betriebsrat haben die Pflicht, die Arbeitnehmer vor jeder Form von Diskriminierung zu schützen. Gem. § 104 BetrVG, der die Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer regelt, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber neben der Versetzung auch die Entlassung eines mobbenden Arbeitnehmers verlangen.

Beschwerdebrief an den Arbeitgeber

Um den Arbeitgeber über die Mobbing-Vorwürfe am Arbeitsplatz in Kenntnis zu setzen, sollte ein Beschwerdebrief verfasst werden. Dieser kann wie folgt formuliert werden – stets angepasst an die individuelle Situation:

Name und Adresse des Absenders

 

Name und Adresse des Arbeitgebers

 

                                                                                                          Ort / Datum

 

Beschwerde wegen Mobbings am Arbeitsplatz

 

Sehr geehrter Herr ….,

seit dem xx.xx.xxxx sehe ich mich in der Abteilung … wiederkehrenden Mobbing-Handlungen gegen meine Person ausgesetzt.

Verantwortlich für die Mobbing-Handlungen ist Frau / Herr ….

Aus diesem Grund möchte ich von meinem Beschwerderecht nach § 84 BetrVG Gebrauch machen, um gegen die andauernde Schikane durch Frau / Herrn … vorzugehen. Die Mobbing-Handlungen beeinträchtigen mich enorm beim Erfüllen meiner Arbeitspflicht und wirken sich negativ auf meine Leistungsfähigkeit aus.

 

Im Detail kam es zu folgenden Mobbing-Handlungen gegen meine Person:

 

Folgende Personen wurden Zeuge der durch Frau / Herrn … vorgenommenen Mobbing-Handlungen:

Frau …

Herr …

Frau …

 

Ich möchte Sie als Arbeitgeber bitten, Ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen und gegen Frau / Herrn … entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Ich bitte um eine persönliche Stellungnahme bis zum xx.xx.xxxx, andernfalls sehe ich mich gezwungen, mich an den Betriebsrat zu wenden. Für Fragen und weitere Gespräche stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

…..

Beschwerde wegen Mobbings am Arbeitsplatz als Muster / Vorlage (Word-Datei) hier herunterladen!

Rechte und Pflichten des Betriebsrats

Gemäß § 75 Absatz 1 BetrVG hat der Betriebsrat u.a. dafür Sorge zu tragen, dass alle Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. § 75 Absatz 2 BetrVG verlangt zudem, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer geschützt und gefördert wird.

Daraus folgt, dass der Betriebsrat auch zum Schutz der Betroffenen vor Mobbing beizutragen hat. Der Betriebsrat sollte daher im Falle von Mobbing am Arbeitsplatz in jedem Fall hinzugezogen werden.

§ 85 BetrVG regelt die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat. Dieser hat demnach die Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

§ 104 BetrVG spricht dem Betriebsrat außerdem das Recht zu, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung desjenigen zu verlangen, der die Mobbing-Handlungen vorgenommen hat. Durch eine Beschwerde kann der Betroffene den Betriebsrat auf die Missstände aufmerksam machen. Seinen Rechten und Pflichten hat der Betriebsrat aber auch ohne eine solche Beschwerde nachzukommen.

Tipps: Hilfe für Mobbing-Betroffene

Hilfe für Mobbing-Opfer (© DDRockstar – stock.adobe.com)
Hilfe für Mobbing-Opfer (© DDRockstar – stock.adobe.com)
Wichtig ist in jedem Fall, dass sich Betroffene von Mobbing am Arbeitsplatz wehren. Es gibt verschiedene mögliche Vorgehensweisen:

  • Klärendes Gespräch suchen

In einem ersten Schritt kann der Aggressor selbst direkt angesprochen werden. Unter Umständen ist diesem gar nicht wirklich bewusst, welche Auswirkungen sein Verhalten auf den Betroffenen hat. Der Mobbende muss ganz klar in seine Grenzen gewiesen werden.

  • Arbeitgeber informieren

Nicht zu lange warten sollten Betroffene damit, auch den Arbeitgeber über die Situation in Kenntnis zu setzen. Einige Unternehmen greifen für Situationen wie diese auf ein festgelegtes Konfliktmanagement zurück. Gibt es im Unternehmen kein Konfliktmanagement, sollten auf Mobbing spezialisierte externe Mediatoren und Konfliktberater hinzugezogen werden. Mediation ist nur in Einzelfällen angebracht, denn sie kann die Situation der Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen auch verschlechtern. Die Entscheidung, ob eine Mediation geeignet ist, kann ein auf Mobbing spezialisierter Mediator am besten einschätzen.

  • Beschwerderecht

§ 84 Betriebsverfassungsgesetz sieht ein Beschwerderecht vor. Demnach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den Stellen, die dafür zuständig sind, zu beschweren, wenn er sich von Kollegen oder dem Arbeitgeber ungerecht behandelt, benachteiligt oder in anderer Form beeinträchtigt fühlt.

Der Arbeitnehmer hat hier auch die Option, ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen – die Durchsetzung des Rechts ist aber nicht vom Bestehen eines Betriebsrats abhängig! Ansprechpartner für die Beschwerde ist zunächst der unmittelbare Vorgesetzte, sollte dies erfolglos bleiben, der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu prüfen. Ist diese zulässig, muss er dafür Sorge tragen, dass sich die Situation für den Betroffenen verbessert. Im Falle eines existierenden Betriebsrats, kann auch dieser direkt eingeschaltet werden. § 85 BetrVG regelt diesbezüglich, dass der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken hat.

Ereignet sich das Mobbing in Betrieben des öffentlichen Rechts, gilt für das Beschwerderecht § 68 Absatz 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz. Demnach hat die Personalvertretung Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.

  • Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld

Selbst ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld kann in Anspruch kommen. Hierfür sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht als rechtlicher Beistand hinzugezogen werden. Die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche erschweren kann unter Umständen aber die Beweisbarkeit, dass es entsprechende Verletzungshandlungen gab, im Zweifel wird hier nämlich Aussage gegen Aussage stehen. Denn der Betroffene trägt hier die Beweislast.

Daher ist es sehr wichtig, alle Vorfälle genau zu dokumentieren. Täglich sollte ein sogenanntes Mobbing-Tagebuch geführt werden. Ist dieses konsequent geführt, kann es auch vor Gericht anerkannt werden.

  • Professionelle Hilfe

Mobbing am Arbeitsplatz ist mittlerweile keine Seltenheit mehr, dementsprechend vielfältig ist auch das Hilfs- und Beratungsangebot. Betroffene, die unter Mobbing am Arbeitsplatz leiden, sollten sich keinesfalls scheuen, frühzeitig und bereits vor dem Gang zum Anwalt professionelle und unabhängige Hilfe innerhalb oder außerhalb des Unternehmens in Anspruch zu nehmen.

Unter Umständen lassen sich durch Außenstehende noch einmal ganz neue Impulse gewinnen, wie sich die Situation angehen lässt und es können Strategien und Lösungswege erarbeitet werden. Mobbingberatende erarbeiten mit dem Betroffenen eine passende Vorgehensweise auch auf gesundheitlicher Ebene. Innerhalb des Unternehmens ist es wichtig, sich durch den Betriebsrat, durch Gleichstellungsbeauftragte oder andere Vertrauenspersonen Unterstützung zu holen. Mobbing im Alleingang zu lösen, ist nahezu unmöglich.

Fachanwalt.de-Tipp: Passende Ansprechpartner finden sich beispielsweise bei der Mobbing-Zentrale Hamburg oder bei der Mobbing-Kontaktstelle Frankfurt a.M., Konflikthotline Baden-Württemberg für Konflikte am Arbeitsplatz e.V. oder einer lokalen Mobbinghotline oder einer lokalen Mobbingberatungsstelle. Private Berater sind ebenfalls im Internet zu finden. Ansprechpartner bei sexualisierter Belästigung am Arbeitsplatz findet man unter frauen-gegen-gewalt.de. Weitere Ansprechpartner zum Thema Mobbing findet man bei soliserv.de.

Welche Ansprüche kann der Betroffene geltend machen?

In Betracht kommt die Durchsetzung verschiedener Ansprüche:

  • Anspruch auf Unterlassen

Dem Betroffenen steht gegenüber dem Aggressor ein Anspruch auf Unterlassung zu, der gerichtlich eingeklagt werden kann.

  • Anspruch auf Widerruf

Werden falsche Tatsachen behauptet, hat der Betroffene einen Anspruch auf Widerruf. Auch hier kann er sich zwecks Einklagung an das Arbeitsgericht wenden.

  • Schadensersatz

Sollte das Mobbing zu einem finanziellen Schaden beim Betroffenen geführt haben, kann der Aggressor haftbar gemacht werden. Ersetzt werden können verschiedene Schäden, z.B. Reparaturkosten, wenn Eigentum des Betroffenen beschädigt wurde, oder auch Kosten, die für ärztliche Behandlungen entstanden sind.

  • Schmerzensgeld

Auch hierfür richtet sich der Betroffene an das Arbeitsgericht. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird individuell festgelegt.

Wie sollten sich Außenstehende verhalten?

Unterstützung von Kollegen (© pressmaster – stock.adobe.com)
Unterstützung von Kollegen (© pressmaster – stock.adobe.com)
Immer wieder finden Mobbing-Attacken auch offen vor den Augen von Kollegen statt. Viele davon verschließen jedoch die Augen vor den Schikanen, deren Zeuge sie geworden sind. Meist aus Angst, selbst der potentielle nächste Betroffene sein zu können und in den Fokus des Aggressors zu rücken.

Dabei kann es sehr wichtig sein, dem Betroffenen den Rücken zu stärken, sich ihm als Verbündeten zur Seite zu stellen und so ein klares Zeichen gegen den Mobber zu setzen. Jeder, der Zeuge einer Mobbing-Attacke wird, kann selbst aktiv werden:

  • Lügen, Gerüchte und Intrigen nicht unterstützen

Kein Außenstehender sollte sich am Verbreiten von Gerüchten oder beim systematischen Intrigieren beteiligen.

  • Den Betroffenen ansprechen

Es hilft, auf den Betroffenen zuzugehen und ihm mitzuteilen, dass man sich der aktuellen Lage bewusst ist – ein wichtiges Signal an den Betroffenen, dass es sich verstanden fühlen kann. Auch sollte man den Betroffenen über die verbreiteten Gerüchte und den in die Welt gesetzten Tratsch informieren.

  • Mitläufer direkt konfrontieren

Gibt es Kollegen, die sich aus Angst vor dem Mobber selbst an den Attacken beteiligen, sollten diese direkt angesprochen und für das Thema Mobbing am Arbeitsplatz sensibilisiert werden. Vielleicht hadern diese Personen selbst mit ihrem Tun, haben jedoch Angst. Auch für sie kann es wichtig sein zu wissen, dass man diese Angst nachvollziehen kann, es nun aber Zeit ist, die richtigen Entscheidungen zu treffen.

  • Sich mit dem Betroffenen absprechen

Zeugen von Mobbing-Attacken sollten keine Schritte im Alleingang unternehmen. Ob der Gang zum Chef, zum Betriebsrat o.ä. - es sollte nichts über den Kopf des Betroffenen hinweg entschieden werden.

Wie kann ein Rechtsanwalt helfen?

Wer sich als Opfer von Mobbing sieht und die Situation als nicht mehr tragbar erachtet, kann sich zwecks umfassender Rechtsberatung an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser kann die gesamte Situation juristisch beurteilen. Die wenigsten Arbeitnehmer wissen zudem, welche Rechte ihnen tatsächlich zustehen - und wer seine Rechte kennt, kann dem Mobber selbstbewusster gegenübertreten.

Beruhigend und stärkend kann es sich zudem auswirken, einen Unterstützer auf seiner Seite zu wissen. Vor allem, wenn juristische Schritte in Betracht gezogen werden und Klage erhoben werden soll, kann ein Anwalt noch einmal genau darüber informieren, wie die Mobbing-Handlungen zu dokumentieren sind, damit sie vor Gericht Bestand haben.

Ein Anwalt wird auch genauer darüber informieren, inwieweit ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld besteht. Er kann Vergleichsverhandlungen führen und dafür sorgen, dass es zu einer Mediation zwischen den Beteiligten kommt. In jedem Fall sollte zuvor ein Anwalt kontaktiert werden, wenn weitergehende Schritte wie das Einreichen der fristlosen Kündigung oder das Fernbleiben von der Arbeit (Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Arbeitsleistung) geplant sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Weitere Informationen zum Thema Mobbing am Arbeitsplatz findet man auf ikk-classic.de.

FAQ zur Beschwerde wegen Mobbing am Arbeitsplatz

Was ist Mobbing am Arbeitsplatz und wie erkenne ich es?

Mobbing am Arbeitsplatz ist eine ernsthafte Angelegenheit und kann als eine systematische, wiederholte und oft absichtliche negative Handlung oder Verhalten gegenüber einer Person am Arbeitsplatz definiert werden.

Es kann verschiedene Formen annehmen, wie z.B. persönliche Beleidigungen, Verleumdungen, Diskriminierung, ständige ungerechtfertigte Kritik, Isolation oder unangemessene Arbeitsbelastung. Die Erkennung von Mobbing kann schwierig sein, da die Handlungen oft subtil sind. Einige Hinweise könnten sein:

  • Ausgrenzung: Sie werden von Meetings oder gesellschaftlichen Veranstaltungen ausgeschlossen.
  • Übermäßige Kritik: Ihre Arbeit wird unnötigerweise übermäßig kritisiert, obwohl andere die gleiche Leistung erbringen.
  • Gerüchte: Sie hören Gerüchte über sich, die unwahr sind.

Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass nach § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) jeder Arbeitnehmer vor Diskriminierung und damit auch vor Mobbing geschützt ist.

Wie gehe ich vor, wenn ich Mobbing am Arbeitsplatz erlebe?

Wenn Sie Mobbing am Arbeitsplatz erleben, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen sollten:

  1. Dokumentation: Dokumentieren Sie alle Vorfälle, einschließlich Datum, Zeit, Ort, Personen und genaue Beschreibung des Ereignisses.
  2. Kommunikation: Sprechen Sie das Problem mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung an. Sie können sich auch an den Betriebsrat oder, falls vorhanden, an eine Vertrauensperson wenden.
  3. Beschwerde: Falls nötig, erheben Sie eine formelle Beschwerde. In dieser sollten Sie den Mobbingvorfall ausführlich und nachvollziehbar darstellen.

Nach dem § 13 AGG besteht ein Beschwerderecht für diejenigen, die sich aufgrund ihrer Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligt fühlen.

Welche rechtlichen Schritte kann ich unternehmen, wenn ich Mobbing am Arbeitsplatz erlebe?

Rechtliche Schritte im Falle von Mobbing am Arbeitsplatz können variieren. Abhängig von der Schwere des Mobbings können Sie zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann eine Beschwerde beim Arbeitsgericht, eine Klage auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld oder eine Anzeige bei der Polizei beinhalten.

Ein Beispiel für einen juristischen Weg könnte sein, dass Sie gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Klage auf Schadensersatz einreichen, wenn Sie nachweisen können, dass das Mobbing zu einem finanziellen Verlust geführt hat. Dies könnte der Fall sein, wenn Sie aufgrund von Mobbing gezwungen waren, sich krank zu melden und dadurch Einkommensverluste erlitten haben. Es ist wichtig, juristischen Rat von einem Arbeitsrechtsexperten zu suchen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Optionen berücksichtigt und korrekt ausgeführt werden.


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