Die Gewährung und Einhaltung von Ruhepausen und Ruhezeiten zwischen der Arbeit dient vor allem der Gesundheit und Erholung der Arbeitnehmer. Damit sollte es auch im Interesse eines jeden Arbeitgebers sein, seinen Arbeitnehmern entsprechende Ruhepausen zu gewähren. Denn ein nicht erholter Arbeitnehmer wird auch die ihm eigentlich mögliche Arbeitsleistung nicht so gut erbringen können, wie ein erholter Arbeitnehmer, von möglichen negativen Auswirkungen auf das gesamte Betriebsklima ganz abgesehen. Im schlechtesten Fall erkrankt der Arbeitnehmer sogar häufiger und kann seine Arbeitsleistung in diesen Zeiten dann gar nicht erbringen. Deswegen hat der Gesetzgeber zum Schutz der Arbeitnehmer Mindestvorschriften zu Arbeitszeit und Pausen im Arbeitszeitgesetz geschaffen.
Die Dauer vorgeschriebener Ruhepausen richtet sich nach der Arbeitszeit
Der Grundsatz für Ruhepausen ist in § 4 Arbeitszeitgesetz aufgestellt. Danach muss die Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden, insgesamt für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden für insgesamt mindestens 45 Minuten. Die Pausen müssen jedoch nicht am Stück gemacht werden, sondern können auch in mehrere Blöcke von mindestens 15 Minuten eingeteilt werden (abweichende Regelungen hiervon durch oder aufgrund Tarifvertrag in kürzere Blöcke sind in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben aber möglich). Dem Arbeitgeber ist es im Rahmen seines Direktionsrechts aber auch unbenommen, über die Mindestdauer hinausgehende Ruhepausen anzuordnen. Die Ruhepause muss nach spätestens sechs Stunden gewährt werden, da Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden dürfen.
Die Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt sein
Die Arbeitsunterbrechung muss im Voraus festgelegt sein, damit sich die Arbeitnehmer auch auf die Pause einstellen können. Das bedeutet, dass auch die Dauer der Pause im Voraus festgelegt sein muss. Es ist aber zulässig, einen bestimmten Zeitrahmen festzulegen, in dem die Pause genommen werden muss (zum Beispiel in der Mittagszeit von 12 bis 15 Uhr). Eine Arbeitsunterbrechung in der Arbeitnehmer jederzeit wieder mit der Aufnahme der Arbeit rechnen müssen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine zu gewährende Ruhepause. Kommt es also zum Beispiel durch einen Stromausfall mal zu einer Betriebsstörung, mit der Folge, dass in dieser Zeit nicht gearbeitet werden kann, handelt es sich dabei nicht um eine Ruhepause, weil die Arbeitnehmer jederzeit wieder mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit rechnen müssen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Arbeit durch die Pause zu unterbrechen ist. Folglich darf die Pause nicht an Beginn oder Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
Besonderheiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Für jugendliche Arbeitnehmer hat der Gesetzgeber in § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz besondere Regelungen für Ruhepausen und Aufenthaltsräume getroffen. Als jugendlicher Arbeitnehmer gilt insoweit, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Die Arbeit von Jugendlichen ist spätestens nach viereinhalb Stunden durch eine Ruhepause zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis zu sechs Stunden muss die Arbeit insgesamt für mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden für insgesamt mindestens 60 Minuten unterbrochen werden. Dabei können die Pausen auch hier in Blöcke von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden, wobei die Ruhepausen angemessen sein müssen. Bei schwerer Arbeit zum Beispiel können daher Blöcke von mehr als 15 Minuten notwendig sein.
Zu beachten ist, dass die Ruhepausen frühestens eine Stunde nach Beginn, und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit, gewährt werden dürfen bzw. müssen. Insoweit ist insbesondere auch darauf zu achten, dass den Jugendlichen der Aufenthalt in Arbeitsräumen während der Ruhepause nur dann gestattet werden darf, wenn in dieser Zeit die Arbeit in den Arbeitsräumen eingestellt ist und auch sonst die notwendige Erholung nicht gefährdet wird. Das gilt jedoch nicht für den Bergbau unter Tage.
Verstöße gegen die gesetzlichen Pausenregelungen können den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und ggf. sogar einer Straftat erfüllen
Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Arbeitszeitgesetz oder § 11 Jugendarbeitsschutzgesetz die Ruhepausen gar nicht, nicht mit der gesetzlichen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz bzw. § 58 Absatz 1 Nr. 8 Jugendarbeitsschutzgesetz. Wer meint, dass es sich ja nur um eine Ordnungswidrigkeit mit geringen Bußgeldern handelt, der sollte schnell auf den Boden der Tatsachen zurückkommen. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Ruhepausenregelungen kann nämlich schlimmstenfalls mit einem Bußgeld von bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. Wer durch einen vorsätzlichen Verstoß auch noch die Gesundheit oder Arbeitskraft eines (jugendlichen) Arbeitnehmers gefährdet, oder beharrlich gegen die Ruhepausenregelungen verstößt, bewegt sich sogar im Rahmen einer Straftat. Diese kann dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. In Fällen der fahrlässigen Verwirklichung des Tatbestands droht ggf. eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 180 Tagessätzen.
Fazit
Die Gewährung ausreichender Ruhepausen ist zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von erheblicher Bedeutung. Dennoch dürfte es sich beim Arbeitszeitgesetz um dasjenige Gesetz handeln, gegen das im Rahmen arbeitsrechtlicher Vorschriften am häufigsten verstoßen wird. Dass das auch nicht unerhebliche Konsequenzen für den Arbeitgeber haben kann, wird dabei oft übersehen.
Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
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