Abfindung wegen Krankheit – was steht dem Arbeitnehmer zu?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 18. September 2023

Arbeitnehmer, denen krankheitsbedingt gekündigt werden soll, fragen sich natürlich, ob ihnen wenigstens eine Abfindung wegen krankheit zusteht. Die Chancen hierfür stehen meist sogar gut, denn eine krankheitsbedingte Kündigung kann oftmals nur schwer rechtlich durchgesetzt werden. Um es hier nicht auf einen teuren Kündigungsschutzprozess ankommen zu lassen, willigen viele Arbeitgeber daher lieber eine Zahlung ein.

Anspruch auf Abfindung bei Kündigung wegen Krankheit

Viele Arbeitnehmer unterliegen dem weit verbreiteten Irrtum, dass eine Krankheit vor Kündigung schützt. Dem ist nicht so. Steigende Krankenzahlen führen vielmehr auch vermehrt zu personenbedingten Kündigungen, da Arbeitgeber kein Interesse daran haben, häufig- oder dauerkranke Arbeitnehmer zu beschäftigen, schließlich wirken sich regelmäßige Ausfallzeiten schnell wirtschaftlich negativ auf das Unternehmen aus. Grundsätzlich ist eine Kündigung wegen Krankheit auch möglich, greift der gesetzliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, muss die Kündigung aber sozial gerechtfertigt sein.

Hierbei gilt es, verschiedenste Faktoren zu berücksichtigen.

  • Handelt es sich um eine Langzeiterkrankung?
  • Ist der Arbeitnehmer immer wieder kurzzeitig krank?
  • Ist er dauerhaft arbeitsunfähig?
  • Wie sieht die Negativprognose für den Arbeitnehmer aus?
  • Ist auch in Zukunft mit einem stetigen Arbeitsausfall zu rechnen?
  • Kam es durch den Arbeitsausfall zu erheblichen Beeinträchtigungen der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers?
  • Wie sieht es mit einem betrieblichen Eingliederungsmanagement aus?

Abfindung bei Krankheit (© africa-studio / fotolia.com)
Abfindung bei Krankheit (© africa-studio / fotolia.com)
Und schließlich muss noch eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Nur wenn all diese Faktoren auch tatsächlich zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, kann dieser dem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung kann es verschiedene Fallkonstellationen geben.

  • Häufige Kurzerkrankungen

Der Arbeitnehmer fehlt immer wieder für einige Tage oder Wochen an seinem Arbeitsplatz. Summieren sich diese Fehlzeiten auf Dauer, muss der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen

  • Dauernde Arbeitsunfähigkeit

Die Kündigung kann hier ausgesprochen werden, wenn feststeht, dass es nicht mehr zu einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kommen wird

  • Langandauernde Krankheit

Der Arbeitnehmer ist bereits lange krank, die Wiederherstellung der Gesundheit ist zwar durchaus möglich, fraglich ist jedoch, ob und wann der Arbeitnehmer wieder genesen wird

  • Krankheitsbedingte Leistungsminderung

Aufgrund seines Gesundheitszustands ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, die arbeitsvertraglichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, obwohl er auf der Arbeit erscheint und dies versucht

Auch, wenn eine Kündigung wegen Krankheit also durchaus möglich sein kann, fühlen sich betroffene Arbeitnehmer ungerecht behandelt und wünschen sich, dass sie wenigstens eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten, denn meist wollen sie in einer solchen Situation auch nicht weiter für den Arbeitgeber tätig sein. Das Gute ist, dass bei krankheitsbedingten Kündigungen die Erfolgsaussichten auf eine Abfindung durchaus gut stehen.

Dafür muss jedoch das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Damit das KSchG Anwendung findet, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens einem halben Jahr bestehen. § 1 Absatz 1 Satz 1 KSchG sagt dazu: „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.“
  • In dem Unternehmen müssen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sein, es darf also kein Kleinbetrieb sein

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann sich der Arbeitnehmer auf den allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG berufen. Er kann sich nun gegen die krankheitsbedingte Kündigung mittels Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Hierzu hat er ab Erhalt der Kündigung jedoch nur drei Wochen Zeit. Ist diese Frist verstrichen, gilt die Kündigung als wirksam.

Vor allem, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, hat der Arbeitnehmer gute Erfolgsaussichten vor Gericht. Auch der Arbeitgeber wird dies wissen und versuchen wollen, einen arbeitsgerichtlichen Prozess zu vermeiden, indem er dem Arbeitnehmer ein Abfindungsangebot unterbreitet. Denn gerade krankheitsbedingte Kündigungen bergen für Arbeitgeber viel Gefahrpotential. Solche Kündigungen müssen rechtlich absolut wasserdicht sein, um vor Gericht Bestand zu haben. In der Praxis ist dies durchaus nicht immer der Fall. Beispielsweise sind sich viele Arbeitgeber nicht im Klaren darüber, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen ist im Vorfeld der Kündigung.

Bei einer krankheitsbedingten Kündigung kann insgesamt viel falsch gemacht werden. Und um sich einen langwierigen und kostspieligen Prozess zu ersparen, sind Arbeitgeber daher meist schnell bereit, stattdessen eine Abfindung zu zahlen. Denn verliert er den Kündigungsschutzprozess, muss er nicht nur den eigentlich ungewollten Arbeitnehmer weiter beschäftigen, sondern ihn auch rückwirkend noch bezahlen. Dennoch bleibt stets zu berücksichtigen, dass eine Abfindung immer noch eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers ist. Er kann also eine Abfindung zahlen, er muss dies jedoch nicht. Einigt man sich auf eine Abfindungszahlung, wird der Arbeitgeber in aller Regel erst die drei Wochen Klagefrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lassen und dann erst die Abfindung zahlen. So kann er sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht erst die Abfindung einkassiert und dann letztlich doch noch Klage erhebt.

Abfindung trotz Kündigung durch Arbeitnehmer?

Abfindung im Arbeitsrecht (© sharpi1980 / fotolia.com)
Abfindung im Arbeitsrecht (© sharpi1980 / fotolia.com)
Nicht nur der Arbeitgeber kann die krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Auch der Arbeitnehmer kann den Wunsch haben, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn er merkt, dass er den Anforderungen gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist. Die Abfindung, die dem Arbeitnehmer dabei bei einer durch den Arbeitgeber erfolgten krankheitsbedingten Kündigung zustehen kann, wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes angesehen. Wenn nun aber der Arbeitnehmer selbst kündigt, ist er sich der damit einhergehenden finanziellen Einbußen bewusst, so dass es fraglich ist, ob ihm dann auch immer noch eine Abfindung zustehen kann.

Auch hier gilt zunächst, dass es keinen generellen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt. Arbeitnehmer sollten überprüfen, ob es eventuelle Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan gibt. Wenn dem nicht so ist gilt es, dem Arbeitgeber gewichtige Argumente für eine Abfindung zu liefern. Dies sollte geschehen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Nachhinein wird sich kaum ein Arbeitgeber auf entsprechende Verhandlungen mehr einlassen!

Die besten Chancen hat der Arbeitnehmer auf eine Abfindung, wenn auch der Arbeitgeber der Meinung ist, dass es das beste sei, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Viele Fehlzeiten oder eine nachlassende Arbeitsleistung aufgrund der Krankheit werden auch das Interesse des Arbeitgebers selbst daran erhöhen, den Arbeitnehmer nicht länger zu beschäftigen. Von sich aus wird das Unternehmen in der Regel keine Abfindung anbieten, dies ist üblicherweise nur der Fall, wenn der Betrieb selbst kündigt. Daher sollte der Arbeitnehmer selbst das Gespräch suchen und die Verhandlungen starten.

Fachanwalt.de-Tipp: Wenn die Gründe für die Kündigung offen dargelegt werden, kommt so mancher Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auch entgegen.

Höhe der Abfindung bei krankheitsbedingter Kündigung

Je stärker der Wunsch des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden und je größer das Interesse, es nicht zu einem Kündigungsschutzprozess kommen zu lassen, umso höher wird letztlich auch die Abfindung ausfallen. Als Orientierung gilt, dass ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird. Die Abfindung kann aber auch höher ausfallen, jedoch auch niedriger.

Arbeitnehmer sind daher gut damit beraten, eine Abfindung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nie vorschnell zu akzeptieren, auch wenn das Angebot zunächst attraktiv klingen mag. Es ist angemessen, sich etwas Bedenkzeit zu erbitten und die Abfindung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen. So wird zum einen sichergestellt, dass die Abfindungssumme nicht zu niedrig ausfällt, zum anderen kann durch das nötige Verhandlungsgeschick mitunter eine noch höhere Summe erzielt werden.

Ein Anwalt, der auf diesem Gebiet Erfahrung hat, wird das Beste für seinen Mandanten herausholen können. Gut ist es zudem, dem Arbeitgeber zu vermitteln, dass man seinen Arbeitsplatz eigentlich nicht aufgeben möchte. So bekommt dieser den Eindruck, dass der Arbeitnehmer seine Stelle nicht kampflos aufgeben wird und kann daher entsprechend mit einer Kündigungsschutzklage rechnen, was die Verhandlungsposition stärken dürfte.

Auch wenn eine Kündigung zunächst einmal ein einschneidendes Erlebnis ist, das den Arbeitnehmer, wenn er denn nicht bereits damit gerechnet hat, in Schock versetzen kann, sollte er sich nach Erhalt der Kündigung nicht allzu viel Zeit lassen, darauf zu reagieren. In der Regel wissen die Arbeitgeber um die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Ist diese erst einmal verstrichen, wird sich kaum ein Arbeitgeber mehr auf Verhandlungen über eine Abfindung einlassen.

Abfindung und Krankengeld

Arbeitnehmer, denen krankheitsbedingt gekündigt wurde, sind aufgrund ihrer Krankheit womöglich nicht in der Lage, zeitnah eine neue Stelle anzutreten und bleiben daher erst einmal auf die Zahlung des Krankengeldes angewiesen. Daher stellt sich natürlich die Frage, wie sich die Abfindung auf das Krankengeld auswirkt. Dies hängt vor allem davon ab, wie sich die Abfindung rechtlich einordnen lässt.

Wenn die Abfindung faktisch als Zahlung eines versteckten Arbeitsentgelts anzusehen ist, das zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen ist, wird man von einer sogenannten unechten Abfindung ausgehen. Unechte Abfindungen werden als Zahlung eines Arbeitsentgelts angesehen. Das führt dazu, dass der Anspruch auf Krankengeld zum Ruhen kommt und die Abfindung auf das Krankengeld angerechnet wird. Abfindung und Krankengeld zu erhalten ist in diesem Fall nicht möglich.

Anders verhält es sich hingegen bei der sogenannten echten Abfindung. Diese wird nicht auf das Krankengeld angerechnet. Unter einer echten Abfindung versteht man Abfindungen, die eben gerade aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Sie dienen gezielt als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Eine solche Abfindung ist steuerpflichtig, Sozialabgaben sind darauf hingegen nicht zu leisten. Und daher muss bei einer echten Abfindung auch nicht damit gerechnet werden, dass sie auf das Krankengeld angerechnet wird.

FAQ zu Abfindung wegen Krankheit

Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer leistet, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Eine Abfindung kann zum Beispiel gezahlt werden, wenn ein Unternehmen Arbeitsplätze abbaut oder wenn ein Arbeitnehmer aus anderen Gründen aus dem Unternehmen ausscheidet.

Wann steht einem Arbeitnehmer eine Abfindung zu?

Grundsätzlich steht einem Arbeitnehmer keine Abfindung zu, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet. Eine Abfindung kann jedoch in bestimmten Fällen gezahlt werden, z.B. wenn der Arbeitnehmer aufgrund betriebsbedingter Kündigung entlassen wird oder wenn der Arbeitgeber eine Abfindung anbietet, um einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden.

Was ist eine Abfindung wegen Krankheit?

Eine Abfindung wegen Krankheit kann gezahlt werden, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit auszuüben und das Arbeitsverhältnis deshalb beendet wird.

Unter welchen Bedingungen kann eine Abfindung wegen Krankheit gezahlt werden?

Eine Abfindung wegen Krankheit kann in der Regel nur gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine Wiedereingliederung in den Betrieb nicht mehr möglich ist. Eine Abfindung kann jedoch auch gezahlt werden, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit besonders schutzbedürftig ist.

Wie hoch ist eine Abfindung wegen Krankheit?

Die Höhe der Abfindung richtet sich in der Regel nach dem Monatsgehalt des Arbeitnehmers und der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Abfindung, so dass die Höhe der Abfindung in jedem Fall individuell ausgehandelt werden muss.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Abfindung wegen Krankheit?

Eine Abfindung wegen Krankheit ist in der Regel steuerpflichtig. Die Abfindung wird zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn versteuert und kann zu einer höheren Steuerlast führen.

Kann eine Abfindung wegen Krankheit verhandelt werden?

Ja, eine Abfindung wegen Krankheit kann verhandelt werden. Es ist jedoch ratsam, sich hierbei von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen, um eine angemessene Abfindung zu erzielen.

Kann eine Abfindung wegen Krankheit zurückgefordert werden?

Nein, eine Abfindung wegen Krankheit kann in der Regel nicht zurückgefordert werden, es sei denn, es wurde ein grober Fehler bei der Berechnung der Abfindung gemacht.

Was passiert, wenn man die Abfindung wegen Krankheit ablehnt?

Wenn man die Abfindung wegen Krankheit ablehnt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen und man behält seinen Arbeitsplatz. Allerdings muss man dann gegebenenfalls mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, wenn der Arbeitgeber einen Stellenabbau plant oder eine Umstrukturierung durchführt.

Können auch Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Abfindung wegen Krankheit erhalten?

Ja, auch Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen können eine Abfindung wegen Krankheit erhalten, wenn sie aufgrund ihrer Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig sind und das Arbeitsverhältnis deshalb beendet wird. Allerdings haben Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ausläuft und nicht verlängert wird.


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