Kündigungsschutz und Wahl des Betriebsrats – für wen gilt er und wie lange?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 17. Oktober 2023

Betriebsräte sind keinesfalls unkündbar, dies ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Vielmehr gelten für die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern erschwerte Bedingungen, da der Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz genießt. So soll vermieden werden, dass Betriebsratsmitglieder Sorge haben müssen, sich beim Chef unbeliebt zu machen und so eventuell sogar den eigenen Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen.

Kündigungsschutz - Betriebsratwahl

Kündigungsschutz bei Betriebsrat-Wahl(© Robert Kneschke / fotolia.com)
Kündigungsschutz bei Betriebsrat-Wahl(© Robert Kneschke / fotolia.com)
Sowohl die Initiatoren der Betriebsratsgründung, als auch der Wahlvorstand und die Kandidaten für den Betriebsrat sind durch das Gesetz in besonderem Maße vor Kündigung geschützt. So soll verhindert werden, dass sich kein Mitarbeiter aus Angst vor einem möglichen Jobverlust mehr um die Wahl eines Betriebsrats kümmert oder sich sogar selbst als Gremiumsmitglied aufstellt.

Wahlvorstand

§ 103 Absatz 3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz sagt zum Kündigungsschutz des Wahlvorstands: „Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist.“ Nur die außerordentliche Kündigung ist somit zulässig, soweit der Betriebsrat zugestimmt hat oder seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde.

Weiterhin gilt auch hier ein nachwirkender Kündigungsschutz. Dieser dauert jedoch nicht ein Jahr, wie es bei Betriebsratsmitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Fall ist, sondern nur sechs Monate. Er beginnt gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 KSchG ab der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Während dieses Zeitraums sind ordentliche Kündigungen ebenfalls ausgeschlossen. Soll außerordentlich gekündigt werden, muss der Betriebsrat nicht zustimmen, er muss lediglich angehört werden.

Wahlkandidaten

Wer als Arbeitnehmer für ein Betriebsratsamt kandidiert, kann nicht ordentlich gekündigt werden, so sagt es § 15 Absatz 3 KSchG. Als Wahlbewerber gilt, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde. Zudem muss die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften vorliegen oder es muss die Stützung von einer Gewerkschaft vorgewiesen werden können. Wahlbewerber genießen den besonderen Kündigungsschutz bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Je nach Ausgang des Wahlergebnisses, kann dann der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte einsetzen.

Ansonsten setzt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der nachwirkende Kündigungsschutz für sechs Monate ein, der es unmöglich macht, Wahlbewerbern ordentlich zu kündigen.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, eine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Betriebsrat

Kündigungsschutz Betriebsrat (© nmann77 / fotolia.com)
Kündigungsschutz Betriebsrat (© nmann77 / fotolia.com)
Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ziel ist es, dass sich die Betriebsratsmitglieder voll und ganz der Erfüllung ihrer Aufgaben widmen können, ohne dabei fürchten zu müssen, eventuell ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Denn nicht immer ist der Betriebsrat einer Meinung mit dem Arbeitgeber, daher sollen die Mitglieder nicht befürchten müssen, durch eventuelle Meinungsverschiedenheiten auf der „Abschussliste“ des Arbeitgebers zu landen.

Aufgrund des Sonderkündigungsschutzes ist es nicht möglich, einem Betriebsratsmitglied ordentlich zu kündigen. Was jedoch ausnahmsweise möglich ist, ist die ordentliche betriebsbedingte Kündigung, sollte der Betrieb oder eine Betriebsabteilung gänzlich stillgelegt werden, § 15 Absatz 4 und 5 Kündigungsschutzgesetz.

Zuvor muss aber geprüft werden, ob das betreffende Betriebsratsmitglied in einer andere Betriebsabteilung übernommen werden kann. Nur wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, kann dem Betriebsratsmitglied ordentlich gekündigt werden.

Es gibt also nur zwei mögliche Gründe, aus denen einem Betriebsratsmitglied ordentlich gekündigt werden kann. Entweder wird eine Betriebsabteilung oder der gesamte Betrieb stillgelegt. Aus anderen Gründen ist eine ordentliche Kündigung nicht möglich. Einem Betriebsratsmitglied kann also nicht aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden.

Eine außerordentliche Kündigung ist prinzipiell hingegen auch bei Mitgliedern des Betriebsrats möglich. Hierfür muss aber zum einen ein wichtiger Grund vorliegen, zum anderen muss sich der Arbeitgeber die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats als Organ für die Kündigung einholen.

Als ein zulässiger wichtiger Grund wird vor allem eine erhebliche Pflichtverletzung angesehen. Es darf dem Arbeitgeber somit nicht zumutbar sein, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Auch eine außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung ist möglich. Dann muss davon ausgegangen werden, dass das Betriebsratsmitglied dauerhaft so stark erkrankt ist, dass eine Rückkehr an seinen Arbeitsplatz ausgeschlossen ist.

Auch wenn eine außerordentliche Kündigung somit nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, muss der Arbeitgeber bei einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ein besonderes Verfahren durchlaufen, das durch das Gesetz festgelegt ist und dem Betriebsratsmitglied einen besonderen Schutz bieten soll. So gibt § 103 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz vor, dass die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Das betroffene Betriebsratsmitglied, um dessen Kündigung es geht, kann bei diesem Verfahren nicht mitwirken, als Vertretung springt ein Ersatzmitglied ein.

Wird die Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen, ist sie unwirksam.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung verweigern, kann der Arbeitgeber sich an das Arbeitsgericht wenden und einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen.

Ersatzmitglieder

Ersatzmitglieder genießen zunächst nicht den gleichen besonderen Kündigungsschutz wie Betriebsratsmitglieder. Der Sonderkündigungsschutz ist aber auch auf sie anwendbar, wenn sie zeitweise oder auch dauerhaft in den Betriebsrat nachrücken. Ist die Nachrückenszeit dann beendet, kommt für die Ersatzmitglieder auch der nachwirkende Kündigungsschutz zum Tragen.

Dauer des Kündigungsschutzes

Der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG endet für Mitglieder des Betriebsrats mit dem Ende der Amtszeit, sprich, wenn die reguläre Amtszeit des jeweiligen Organs abläuft. Dies kann der Fall sein durch:

  • Niederlegung des Amts
  • Ausscheiden aus dem Betrieb
  • Versetzung o.ä.
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • eine rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts

Für Mitglieder des Wahlvorstands und nicht gewählte Wahlbewerber endet der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Der Kündigungsschutz nach § 15 KSchG endet ein Jahr nach Ende der Amtszeit. Der nachwirkende Kündigungsschutz endet somit also ein Jahr nach der Niederlegung des Amts, dem Ablauf der regulären Amtszeit des jeweiligen Organs, dem Ausscheiden aus dem Betrieb durch Versetzung o.ä. oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Nachwirkung nach Amtsniederlegung

Auch wenn das Betriebsratsmitglied seine Amtszeit beendet hat, ist eine ordentliche Kündigung für die Dauer eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht möglich, dies wird als nachwirkender Kündigungsschutz bezeichnet. In dieser Zeit ist es dem Arbeitgeber aber möglich, dem Betriebsratsmitglied außerordentlich zu kündigen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

Anders als bei der außerordentlichen Kündigung vor der Amtsniederlegung muss der Arbeitgeber aber hierfür nicht mehr die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Dieser besondere Schutz durch die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats ist nur amtierenden Betriebsratsmitgliedern vorbehalten. Handelt es sich hingegen um ein ehemaliges Betriebsratsmitglied dem gekündigt werden soll, genügt es, wenn der Betriebsrat nur angehört wird.

Betriebsrat und befristeter Arbeitsvertrag

Wird ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, gerade wegen der Betriebsratstätigkeit, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung dar. § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz sagt hierzu zu den Schutzbestimmungen von Betriebsratsmitgliedern: „Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.“ Der Arbeitgeber kann sich also gerade dann nicht auf die Befristung berufen, wenn die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nur gerade wegen der Wahl in den Betriebsrat unterblieben ist.

Einschränkungen des Kündigungsschutzes

Gemäß § 15 KSchG ist also eine ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nicht möglich, wohl aber eine außerordentliche Kündigung, wenn dieser der Betriebsrat zustimmt. Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte greift bei jeder Kündigungsart, ob verhaltens- oder personenbedingte Kündigung bis hin zur Änderungskündigung.

Nur Kündigungen aufgrund einer Betriebsstilllegung oder der Stilllegung einer Betriebsabteilung sind von dem besonderen Kündigungsschutz ausgenommen, es gilt dann nur ein begrenzter besonderer Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 4 und 5 KSchG.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann grundsätzlich ebenfalls beratend zur Seite stehen.

FAQ zu Betriebsrat und Kündigungsschutz

Was ist ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat ist ein vom Arbeitnehmer gewähltes Organ, das die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Er ist in Deutschland gesetzlich verankert und hat u.a. Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten und bei personellen Einzelmaßnahmen.

Was ist Kündigungsschutz?

Kündigungsschutz bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nicht einfach ohne Grund und ohne Rechtfertigung gekündigt werden kann. Es gibt verschiedene Gesetze, die Kündigungsschutz gewähren, wie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Kündigungsschutz?

Der Betriebsrat hat bei Kündigungen von Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine geplante Kündigung dem Betriebsrat vorab mitteilen und ihm die Gründe für die Kündigung darlegen muss. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, muss der Arbeitgeber die Kündigung entweder zurücknehmen oder eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.

Was ist der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder?

Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts. Er gewährt den Mitgliedern eines Betriebsrats besonderen Schutz vor Kündigung. Dies soll sicherstellen, dass Betriebsräte ihre Arbeit unabhängig und ohne Angst vor beruflichen Konsequenzen ausüben können.

Welche Rechtsgrundlage gibt es für den Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder basiert auf § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie § 103 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Paragraphen sollen sicherstellen, dass Betriebsräte ihre Arbeit unabhängig und ohne Einschränkungen durch den Arbeitgeber ausüben können.

Wer ist durch den Kündigungsschutz geschützt?

Betriebsratsmitglieder sind durch den Kündigungsschutz geschützt. Das betrifft alle Mitglieder des Betriebsrats, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit innerhalb des Gremiums.

Wann greift der Kündigungsschutz?

Der Kündigungsschutz greift während der gesamten Amtszeit des Betriebsratsmitglieds sowie ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit. Das bedeutet, dass ein Betriebsratsmitglied während dieser Zeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden darf.

Was gilt als "wichtiger Grund" für eine Kündigung?

Ein "wichtiger Grund" für eine Kündigung liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsratsmitglied unzumutbar ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Betriebsratsmitglied schwerwiegende Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten begeht oder strafrechtlich relevantes Verhalten zeigt.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts. Er soll sicherstellen, dass Betriebsräte unabhängig arbeiten können, ohne Angst vor beruflichen Konsequenzen haben zu müssen. Betriebsratsmitglieder genießen während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach besonderen Schutz vor Kündigung. Eine Kündigung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

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