Einigungsstelle – arbeitsrechtliche Aspekte von der Anrufung bis zum Einigungsstellenbeschluss

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. Oktober 2023

Schon der Name ist Programm: Einigungsstelle. Wie oft kommt es vor, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat über Angelegenheiten in Personal- und anderen Fragen, nicht einig werden können?

Jedes Mal den Rechtsweg zu beschreiten macht keinen Sinn, ist rechtlich auch eine Gratwanderung, dauert zu lange und kostet Geld. Was sind diese Stellen, wo sind sie organisatorisch angesiedelt? Was dürfen sie und wer hat das Sagen? All das und mehr, wird in diesem Artikel behandelt.

Definition: Was ist eine Einigungsstelle?

Betriebsverfassung (© CrazyCloud / fotolia.com)
Betriebsverfassung (© CrazyCloud / fotolia.com)
Eine Einigungsstelle ist eine Schlichtungsstelle, die im Betrieb angesiedelt ist. Ihre Grundlagen sind in §§ 76, 76a BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) geregelt. Sie ist per Definition innerbetrieblich und privatrechtlich:

  • Sie hat die Aufgabe Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen (Abs. 1).
  • Arbeitgeber und Betriebsrat entsenden eine jeweils gleiche Anzahl von Beisitzern. Auf den unparteiischen Vorsitzenden müssen sich die beiden Parteien einigen. Im anderen Fall wird das Arbeitsgericht angerufen, um einen Vorsitzenden und ggf. auch die Beisitzer zu bestellen. 

Die Einrichtung der Einigungsstelle ist temporär. Sie wird von Fall zu Fall aufgestellt und angerufen. Sie ist nur dann zu bilden, wenn eine innerbetriebliche Verhandlung gescheitert ist.

Mittels einer Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden. In der Praxis wird dies kaum realisiert. Anstatt einer Einigungsstelle kann auch eine tarifliche Schlichtungsstelle treten, wenn dies im Tarifvertrag so festgelegt ist (§76, Abs. 8 BetrVG).

Freiwillige Einigungsstellen

Ein freiwilliges Verfahren tritt in Kraft, wenn sich beide Seiten darüber einig sind, die Einigungsstelle anzurufen. Der Antrag kann von einer Seite allein gestellt werden, wenn die andere Partei damit einverstanden ist.

Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die aktuelle Vereinbarung nur dann, wenn beide Seiten dies im Voraus akzeptiert haben oder dies nachträglich tun (§ 76 Abs. 6, Satz 2 BetrVG).

Erzwingbare Einigungsstellen

Jedem Betriebspartner (Arbeitgeber oder Betriebsrat) steht es zu, die Einigungsstelle in ganz bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen anzurufen. Falls dies einseitig passiert, hat die „Gegenseite“ keine Möglichkeit die Tätigkeit und den Spruch der Einigungsstelle zu verhindern. Es handelt sich in dem Fall um ein „erzwingbares Verfahren“.

Wenn die Einigungsversuche gescheitert sind, ersetzt der Spruch der Einigungsstelle diese Versuche. Dieser Spruch (Beschluss) ist für beide Parteien bindend.    

Erzwingbare Verfahren durch Einigungsstellen können nur in gesetzlich vorgegebenen Angelegenheiten durchgeführt werden. Das macht Sinn, damit die Arbeit der Einigungsstellen nicht dazu missbraucht wird, um der Gegenseite eher weniger bedeutende Zugeständnisse abzutrotzen.

Aufgaben und Zuständigkeiten

Schiedsverfahren (© CrazyCloud / fotolia.com)
Schiedsverfahren (© CrazyCloud / fotolia.com)
Die Einigungsstelle ist als betriebliches Schiedsgericht definiert. Sie hat die Aufgabe Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Eine Einigung nach einer gescheiterten Verhandlung zu ermöglichen, in dem sie einen Spruch fällt, der für beide Seiten Gültigkeit hat.

Zuständigkeit der Einigungsstelle, wenn die Mitbestimmung erzwingbar ist:

  • Soziale Fragen, wie Betriebsordnung, Arbeitszeiten, Lohngestaltung, betriebliche Altersversorgung
  • Geplante Betriebsänderungen und der Interessensausgleich über Fragen, die nicht im Sozialplan geregelt sind, nicht in den Sozialplan gehören
  • Mitbestimmungsrecht lt. §94 BetrVG: Personalfragebögen, Grundsätze der Mitarbeiterbeurteilung, die Person betreffende Angaben in Arbeitsverträgen
  • Mitbestimmungsrecht lt. §95 BetrVG: Richtlinien der Personalauswahl bei Einstellung, Kündigung, Versetzung, Umgruppierung
  • Mitbestimmungsrecht lt. §98 BetrVG: Maßnahmen der betrieblichen Bildung (Abs. 1), Vorschlag von Teilnehmern an betrieblichen Fortbildungsmaßnahmen (wenn der Arbeitgeber die Kosten voll oder teilweise übernimmt)
  • Mitbestimmungsrecht lt. §109 BetrVG: rechtzeitige und vollständige Auskunftserteilung an den Wirtschaftsausschuss auf dessen Verlangen
  • Organisatorische Fragen, die sich aus der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben. Räumlichkeiten für den Betriebsrat, Kosten, Sprechstunden, etc.

Bildung einer Einigungsstelle

Die Einigungsstelle kann vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat angerufen werden. Im BetrVG sind jene Fälle definiert, in denen nur der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen kann. In anderen Fällen ist dies beiden Seiten möglich.

Einigungsstelle anrufen

Nachdem der Beschluss gefällt wurde, die Einigungsstelle anzurufen, beginnen die Verhandlungen über die Zahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden.

Rolle des Betriebsrates

Falls der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen will, ist ein Beschluss des Gremiums erforderlich. Es ist darin festzustellen, dass die Verhandlungen gescheitert sind und deshalb die Einigungsstelle angerufen wird.

Zusammensetzung

Vom Arbeitgeber und Betriebsrat sind zu gleichen Teilen Beisitzende (betrieblich oder extern) in die Einigungsstelle zu berufen. Beide Seiten müssen sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen. Falls diese Einigung nicht gelingt, trifft das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag eine Entscheidung (§76 Abs.2 BetrVG).

Der Vorsitzende muss nicht dem Betrieb entstammen, in dem die Einigungsstelle tätig wird. Vorsitzender kann ein externer Fachmann, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht oder ein Arbeitsrichter sein.

In der Regel wird ein Arbeitsrichter gewählt, der keinesfalls dem Arbeitsgericht angehören darf, in dessen Zuständigkeit der Betrieb fällt. Sowohl Arbeitgeberverbände, als auch Gewerkschaften, führen Listen über mögliche Vorsitzende für Einigungsstellen.  

Die Zahl der Beisitzer ist nicht geregelt. Wiederum entscheidet das Arbeitsgericht, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht entscheiden können. Die Anzahl hängt von der Komplexität und dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ab. Die Erfahrung zeigt, dass zwei Beisitzer pro Partei angemessen sind.

Ablauf und Dauer des Verfahrens

Arbeitsrecht (© nmann77/ fotolia.com)
Arbeitsrecht (© nmann77/ fotolia.com)
Die Verfahren der Einigungsstellen können im Betrieb stattfinden oder an einem anderen, möglichst neutralem Ort. Aus pragmatischen Gründen sind Besprechungsräume bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden eher zu meiden. Die Einigungsstelle wird erst dann tätig werden, wenn eine konkrete Entscheidung ansteht. Sie ist kein Instrument zur Regelung von bloßen Meinungsverschiedenheiten.

Im Verfahren selbst, tragen die Teilnehmer ihre Argumente, ihre Überlegungen vor. Der Vorsitzende ist angehalten, nicht selbst zu entscheiden, sondern die Parteien zu einer Einigung anzuhalten.

Die Annäherung der Parteien wird in Gesprächsrunden erreicht, die solange wiederholt werden, bis ein beschlussfähiges Ergebnis auf dem Tisch liegt.

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Komplexität der Themenstellung ab und kann sich über mehrere Tage hinziehen.

Wer kann an den Sitzungen teilnehmen?

Die Sitzungen unterliegen dem Prinzip der „Parteiöffentlichkeit“. Wenn die Teilnahme notwendig ist, kann der gesamte Betriebsrat oder Teile davon an den Sitzungen der Einigungsstelle teilnehmen. Erforderlich kann die Teilnahme sein, wenn keiner der Beisitzer Betriebsratsmitglied ist. Für die spätere Betriebsratsarbeit sind die Informationen aus den Sitzungen erforderlich. Das Recht Teilnehmer / Beobachter in die Schlichtungsstelle zu entsenden, steht dem Arbeitgeber in gleicher Weise zu.

Beschlussfassung und Folgen des Einigungsstellenbeschlusses

Grundsätzlich sollte der Beschluss verbindlich sein. Faktisch hängt es davon ab, ob es ein zwingendes oder ein freiwilliges Verfahren ist.

  • Ersetzt der Beschluss die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, dann hat er die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung (§77 BetrVG)
  • Falls die Einigungsstelle ohne zwingenden Grund angerufen wurde, hängt es von der vorhergehenden Übereinkunft zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ab. Wie es §76 Abs. 6 BetrVG vorsieht, müssen sich beide Seiten dem Spruch im Voraus unterwerfen oder sie nehmen ihn im Nachhinein an. Ist das nicht der Fall, hat der Spruch keine verbindliche Wirkung.

Beschlüsse unterliegen dem Mehrheitsprinzip

Am Ende der Verhandlungen wird ein Beschluss nach dem Mehrheitsprinzip gefasst. In einer ersten Abstimmung ohne die Stimme des Vorsitzenden. Wenn kein Mehrheitsbeschluss zustande kommt, wird im zweiten Wahlgang, die Stimme des Vorsitzenden das Zünglein an der Waage sein (§75 Abs. 3 BetrVG).

Beschlüsse der Einigungsstelle haben den Interessensausgleich als Ziel

Die Beschlüsse der Einigungsstelle haben sich an den Belangen des Betriebes, unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitnehmer, zu orientieren. Falls diesen Prämissen nicht entsprochen wurde (Verletzung der  Grenzen des Ermessensspielraumes), kann sich der Arbeitgeber oder der Betriebsrat an des Arbeitsgericht wenden.

Einigungsstelle ist bei Teilbesetzung beschlussfähig

Beschlüsse können bei Teilbesetzung der Einigungsstelle gefasst werden. Wenn eine Seite entscheidet, den Verhandlungen fernzubleiben, wird der Beschluss mit den vorhandenen Beisitzern gefasst. Das macht Sinn, denn damit können die Beschlüsse nicht blockiert werden. Wenn Beisitzer trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erschienen sind, ist die Einigungsstelle trotz allem beschlussfähig.

Falls ein Beisitzer nachweisen kann, dass er zur Sitzung der Einigungsstelle nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, kann der Beschluss für nichtig erklärt werden.

Beschlüsse sind an vorrangiges Recht gebunden

Beschlüsse der Einigungsstelle können den Rechtsweg nicht ausschließen (§76 Abs. 7 BetrVG). Sie ist an zwingendes vorrangiges Recht gebunden, zum Beispiel Tarifvorbehalt §77 Abs. 3 BetrVG: Was schon an anderer Stelle geregelt ist und nicht in die Zuständigkeit der Betriebspartner fällt, kann auch nicht mittels einer Einigungsstelle / Schlichtungsstelle geregelt werden.

Beschlüsse der Einigungsstellen sind schriftlich auszufertigen

Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich festzulegen, von Vorsitzenden zu unterfertigen und an Arbeitgeber und Betriebsrat zuzustellen. Die elektronische Form der Zustellung ist nicht gültig

Im Zweifelsfall können die Beschlüsse der Einigungsstellen überprüft werden

Die Beschlüsse der Einigungsstelle können jederzeit von den Arbeitsgerichten überprüft werden. Eine Überprüfung kann durch Arbeitgeber oder Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragt werden

Kosten

Die Kosten der Einigungsstelle gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Sie gliedern sich in:

  • Sachaufwände wie Räume, Schreibmaterial, Papier, Drucker, Computer, etc.
  • Personalaufwände für erforderliche Kräfte für Schreibarbeiten, Recherchen, Dokumentationen
  • Die Vergütung des Vorsitzenden, deren Höhe er selbst festlegt
  • Die Vergütung der betriebsfremden Beisitzer, in der Regel 70% der Vergütung des Vorsitzenden.
  • Kosten von Sachverständigen, Gutachtern, Rechtsanwälten, usw.
  • für sämtliche Mitglieder der Einigungsstelle (Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung)

Nur der Vorsitzende und betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle haben einen Anspruch auf Vergütung. Ebenso wie Gewerkschaftsfunktionäre, Rechtsanwälte, Sachverständige.

Fachanwalt.de-Tipp: Es kann sein, dass in der Einigungsstelle ein Sachverhalt verhandelt wird, für den ein Beschluss des Betriebsrates erforderlich ist. Wenn die Beisitzer diese Vereinbarung unterschreiben, ist sie unwirksam. Denn für einen Beschluss muss der gesamte Betriebsrat zustimmen, damit er in Wirksamkeit erwächst. Bis dahin ist es eine „schwebende Entscheidung“. Um dieser Gefahr zu entgehen, sollte bei der Schlussverhandlung der gesamte Betriebsrat anwesend sein, wenn über Betriebsvereinbarungen verhandelt wird.

FAQ zur Einigungsstelle: Aufgaben und Funktionen

Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist ein Schlichtungsorgan, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eingesetzt wird. Sie soll helfen, Konflikte beizulegen und eine Einigung herbeizuführen.

Wann wird eine Einigungsstelle eingesetzt?

Eine Einigungsstelle wird eingesetzt, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Angelegenheit nicht einigen können. Typische Streitfälle betreffen beispielsweise die Höhe der Vergütung, die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe oder die Anzahl der Urlaubstage.

Wie setzt sich eine Einigungsstelle zusammen?

Eine Einigungsstelle besteht in der Regel aus drei Mitgliedern, einem Vertreter des Arbeitgebers, einem Vertreter der Arbeitnehmer und einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Mitglieder werden in der Regel von den jeweiligen Parteien benannt.

Welche Aufgaben hat die Einigungsstelle?

Die Aufgabe der Einigungsstelle besteht darin, in einem Schlichtungsverfahren eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen. Dazu hört sie die Argumente beider Seiten an und trifft anschließend eine Entscheidung, die für beide Seiten bindend ist. Die Einigungsstelle kann jedoch nur in Angelegenheiten tätig werden, für die eine gesetzliche Grundlage besteht.

Welche Vorteile hat die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle bietet den Vorteil, dass sie schnell und unkompliziert Konflikte lösen kann, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig ist. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für beide Seiten bindend und verhindert so langwierige Rechtsstreitigkeiten.

Was ist das Besondere an der Einigungsstelle im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht gibt es eine Besonderheit: Die Einigungsstelle kann nicht nur eingesetzt werden, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beizulegen, sondern auch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. In diesem Fall handelt es sich um eine betriebliche Einigungsstelle, die bei Streitigkeiten über betriebliche Angelegenheiten eingesetzt wird.

Was sind die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Einigungsstelle?

Die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Einigungsstelle sind in der Regel in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag festgelegt. In vielen Fällen müssen beide Parteien zunächst versuchen, den Konflikt auf anderem Wege beizulegen, bevor die Einigungsstelle eingesetzt werden kann.

Was sind die Aufgaben einer Einigungsstelle im Arbeitsrecht?

Die Aufgaben einer Einigungsstelle im Arbeitsrecht bestehen darin, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung herbeizuführen. Typische Streitfälle könnten die Höhe der Vergütung, die Eingruppierung in eine bestimmte Lohngruppe oder die Anzahl der Urlaubstage sein. Die Einigungsstelle kann jedoch nur in Angelegenheiten tätig werden, für die eine gesetzliche Grundlage besteht. Die Einigungsstelle kann auch eingesetzt werden, um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. In diesem Fall handelt es sich um eine betriebliche Einigungsstelle, die bei Konflikten über betriebliche Angelegenheiten eingesetzt wird.

Wie unterscheidet sich eine Einigungsstelle von einem Gerichtsverfahren?

Im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren ist die Einigungsstelle ein Schlichtungsverfahren, bei dem versucht wird, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für beide Seiten bindend und verhindert so langwierige Rechtsstreitigkeiten. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Verfahren vor der Einigungsstelle in der Regel schneller und unkomplizierter abläuft als ein Gerichtsverfahren.

Wie kann ich mich auf eine Einigungsstelle vorbereiten?

Um sich auf eine Einigungsstelle vorzubereiten, sollten beide Parteien ihre Argumente und Forderungen klar formulieren und dokumentieren. Es kann auch sinnvoll sein, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Während des Verfahrens sollten beide Parteien auf eine konstruktive Zusammenarbeit hinwirken und bereit sein, Zugeständnisse zu machen.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Einigungsstelle ist ein wichtiges Instrument, um Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat außergerichtlich beizulegen. Sie bietet eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit, Streitigkeiten zu lösen und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Beide Parteien sollten sich auf eine konstruktive Zusammenarbeit einlassen und bereit sein, Zugeständnisse zu machen, um eine Einigung zu erzielen.

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