Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn gegenüber den Arbeitnehmern und Beamten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. Januar 2024

Arbeitgeber sind verpflichtet alle Maßnahmen zu treffen, damit ihre Arbeitnehmer keinen Gefährdungen ausgeliefert sind. Ob es um Gefahrenstoffe geht oder um Absicherung von Baustellen: der Arbeitgeber hat für die entsprechenden Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung zu sorgen. Welche Arten der Fürsorgepflichten gibt es? Wo und wie sind sie geregelt? Antworten und Tipps von Experten.  

Definition der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn gegenüber den Arbeitnehmern und Beamten

„Der Arbeitgeber ist im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse zum Schutz von Leben und Gesundheit der für ihn tätigen Arbeitnehmer verpflichtet.“

Aufgrund des Direktions- und Weisungsrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, Arbeitsbedingungen frei zu gestalten. Gerade das untermauert die gesetzliche Verpflichtung auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen Rücksicht zu nehmen. Ein für beide Seiten gesundes und tragbares soziales Umfeld, sollte das gemeinsame Ziel sein.

Bei der Fürsorgepflicht handelt es sich um vertragliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sie ergeben sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§242 BGB, Verhalten eines Menschen, der redlich und anständig handelt) und finden Ergänzung in weiteren Gesetzen.  

Arbeitsrecht

Die gesetzliche Grundlage der Fürsorgepflicht ist §618 BGB (Pflicht zu Schutzmaßnahmen). Fürsorgepflicht Arbeitgeber / Dienstherr (© photographybymk / fotolia.com)
Fürsorgepflicht Arbeitgeber / Dienstherr (© photographybymk / fotolia.com)
Weitere Rechtsgrundlagen finden sich in einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen:

  • (ArbSchG)
  • (ASiG)
  • (ArbStättV)
  • Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • Gesetzbuch (BGB)

Beamtenrecht

Was im Privatrecht als Arbeitgeber bezeichnet wird, findet sich im Beamtenrecht als Dienstherr. Der Dienstherr hat lt. §78 BBG (Bundesbeamtengesetz) für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies selbst dann, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist. Der Dienstherr hat die Beamten in ihrer Stellung und bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu schützen.

Diese Schutzverpflichtung begründet sich in einem Dienst- und Treueverhältnis auf Gegenseitigkeit. Der Beamte erfüllt seine Dienstpflichten und erhält im Gegenzug die beschriebenen Schutzmaßnahmen vom Dienstherrn.

Die umfangreichen Gesetze regeln die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers weitgehend, fördern aber nicht die Übersichtlichkeit. Bei all diesen Fragen ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen.

Gesetzliche Schutzvorschriften für Leben und Gesundheit

Die Fürsorgepflicht gibt den Maßstab bei Gestaltung von Arbeitsabläufen, Einsatz von Betriebsmitteln und der Betriebsorganisation vor. Maxime ist, dass Gefahren für Leben und Gesundheit nach Möglichkeit ausgeschlossen sind.

Der Schutz hat soweit zu gehen, als es die „Natur der Dienstleistung“ gestattet. Ein Ausschluss aller Fälle ist zwar kaum denkbar, es gilt wieder der Grundsatz von Treu und Glauben (§618 Abs. 1 BGB, §62 I HGB).

Die Schutzverpflichtung erstreckt sich ebenso auf Dienstnehmer, die in die „häusliche Gemeinschaft“ des Dienstgebers aufgenommen sind (§618 Abs. 2 BGB).

Im Falle einer Verletzung oder Nichterfüllung dieser Schutzvorschriften kann der Dienstgeber auf Schadenersatz verpflichtet werden (§§842 – 846 BGB).

Diese Schutzvorschriften sind unabdingbar, das heißt sie können durch keinen privatrechtlichen Vertrag beschränkt oder aufgehoben werden. Ebenso ist ein freiwilliger Verzicht des Dienstnehmers ausgeschlossen (§619 BGB, §62 HGB Abs. 4)

Umfang und Grenzen der Fürsorgepflicht

Höheres Schutzbedürfnis (© picture-factory / fotolia.com)
Höheres Schutzbedürfnis (© picture-factory / fotolia.com)
Die Fürsorgepflicht umfasst zwei Kernbereiche:

  • Den öffentlich-rechtlichen Bereich, bei dem sich die Schutzpflichten aus den genannten Rechtsquellen ableiten lassen.
  • Den privatrechtlichen Bereich, der Räume, Vorrichtungen, Maschinen, Werkzeuge umfasst, die zur ordentlichen Leistungserbringung erforderlich sind.
  • Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit weitgehend geschützt sind.

Generell gilt der Grundsatz, dass sich die Fürsorgepflichten nach betrieblicher Übung und allgemeiner Verkehrsauffassung orientieren. Jugendlichen, Schwangeren, Behinderten etc. wird ein höheres Schutzbedürfnis zugestanden. Auch ein besonderes Vertrauensverhältnis oder langjähriger Bestand des Dienstverhältnisses kann die Fürsorgepflicht beeinflussen.

Wenn die Fürsorgeverpflichtungen finanziellen Aufwand auslösen, dann kann der Arbeitgeber nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit disponieren. Damit wird er den Aufwand möglichst kostengünstig halten.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei Krankheit / psychischer Erkrankung

Die Verpflichtung Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen und die Arbeit dementsprechend zu gestalten, umfasst die Faktoren für psychische Erkrankungen ebenso. Falls erkannte oder erkennbare Risiken vorliegen, hat der Arbeitgeber diese im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abzustellen.

Es besteht zwar keine rechtliche Verpflichtung zu betrieblichem Gesundheitsmanagement und wird auch von der Größe des Betriebes abhängen. Doch Prävention hilft Risikofaktoren frühzeitig zu erkennen und kann ein ganzes Maßnahmenbündel umfassen:

  • Vertrauensbasierende Unternehmenskultur pflegen
  • Professioneller Umgang mit Konflikten
  • und Coaching von Führungskräften
  • Einhaltung der Arbeitszeitgesetze und Vermeidung von Überlastungssituationen

Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 6 Wochen Krankheit

Falls ein Arbeitgeber im Verlauf von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war, wird er eingeladen am Betrieblichen Eingliederungsmanagement teilzunehmen. Dabei ist es unerheblich ob die Verhinderung unterbrochen oder wiederholt aufgetreten ist.

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist Verpflichtung des Arbeitgebers. Das Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zu überwinden und erneuter Erkrankung vorzubeugen. Es ist nicht nur bei psychischen Erkrankungen anzuwenden (§167 Abs. 2 SGB IX).

Die Teilnahme ist freiwillig und kann vom Arbeitnehmer verweigert werden.

Rechtsfolgen der Verletzung der Fürsorgepflicht

Der Arbeitnehmer kann darauf bestehen, dass die Fürsorgepflicht erfüllt wird (bspw. Schutzvorrichtung an einer Maschine anbringen) oder die Leistung verweigern, wenn dieser Forderung nicht nachgekommen wird. In dem Fall bleibt der Lohnanspruch bestehen (§615 BGB). Die Beweislast liegt beim Arbeitnehmer. In weiterer Folge stehen dem Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten offen:

  • zurückhalten
  • Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einklagen
  • einschalten
  • Entfernungsrecht anwenden, wenn unmittelbare, erhebliche Gefahr droht

Die Schadenersatzpflicht umfasst auch Personenschäden, wenn Gesundheit oder Leben des Arbeitnehmers verletzt wurden.

Der Arbeitgeber haftet unmittelbar und kann den Haftungsausschluss lt. §104 SGB VII nicht geltend machen, wenn er den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine mögliche strafrechtliche Relevanz ist hier nicht berücksichtigt.

Falls ein Schaden eingetreten ist, kann der Dienstnehmer Schadenersatz verlangen §280 Abs. 1 BGB). Einem Beamten steht ein verschuldensabhängiger Schadenersatz zu.

Fachanwalt.de-Tipp: Falls ein Arbeitnehmer psychisch erkrankt ist (Depression, Burn-Out, etc.) dann ist dies kein definitiver Schutz vor einer verhaltensbedingten Kündigung. In vielen Fällen wurde bei Kündigung eingewandt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Erkrankung gar nicht schuldhaft handeln konnte. Deshalb sei eine Kündigung ungerechtfertigt. Die aktuelle Rechtsprechung sieht das nun nicht mehr so eng. Wenn ein Arbeitnehmer permanent und gravierend den Betriebsfrieden stört, die betriebliche Ordnung gefährdet, muss der Arbeitgeber dies nicht hinnehmen. Psychische Erkrankungen sollen kein Freibrief für Verstöße gegen den Arbeitsvertrag sein. Der Arbeitgeber, der eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss sich bewusst sein, dass diese von den Arbeitsgerichten auf das Genaueste untersucht wird. Die Folge: hoher finanzieller Aufwand bei der möglichen Rücknahme der Kündigung. Die krankheitsbedingte Kündigung mag da ein Instrument sein, dass weniger Konfliktstoff bietet.

FAQ zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Öffentlichen Dienst

Was versteht man unter der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst?

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst ist eine wichtige Pflicht, die aus dem Arbeitsverhältnis hervorgeht und ist im § 618 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie im § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) verankert. Sie umfasst die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Gesundheit und das Wohl des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zu schützen und zu fördern.

Die Fürsorgepflicht kann beinhalten:

  • Schutz der körperlichen Unversehrtheit des Arbeitnehmers durch Bereitstellung sicherer Arbeitsbedingungen.
  • Schutz der psychischen Gesundheit, beispielsweise durch Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz.
  • Respektierung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers.

Wie sieht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst in der Praxis aus?

In der Praxis bedeutet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, dass er beispielsweise für eine sichere Arbeitsumgebung sorgen muss. Dies kann durch die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel, ausreichenden Schutzausrüstungen und regelmäßigen Sicherheitsschulungen erfolgen.

Ein Beispiel könnte sein: Ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst stellt sicher, dass ein Angestellter in einer Bibliothek einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz hat, um Rückenprobleme zu vermeiden. Der Arbeitgeber würde auch für ausreichende Pausen sorgen und dafür, dass der Arbeitnehmer nicht übermäßigem Stress ausgesetzt ist.

Was passiert, wenn ein Arbeitgeber im öffentlichen Dienst gegen seine Fürsorgepflicht verstößt?

Verstöße gegen die Fürsorgepflicht können ernste Folgen für den Arbeitgeber haben. Die genauen Konsequenzen hängen von der Art des Verstoßes und dessen Schwere ab. Sie können von Schadenersatzforderungen über Strafen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses reichen.

Mögliche Konsequenzen sind:

  1. Der Arbeitnehmer kann auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld klagen, wenn er aufgrund eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht einen Schaden erleidet.
  2. Der Arbeitgeber kann strafrechtlich verfolgt werden, wenn der Verstoß gegen die Fürsorgepflicht einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt, wie etwa eine Körperverletzung.
  3. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Fürsorgepflicht kann ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer sein, der dann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden kann.

Unterscheiden sich die Fürsorgepflichten im öffentlichen Dienst von denen in der Privatwirtschaft?

Grundsätzlich gelten dieselben Fürsorgepflichten sowohl im öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft. Allerdings gibt es spezielle Vorschriften und Regelungen im öffentlichen Dienst, die zusätzliche Pflichten begründen können.

In Deutschland ist der öffentliche Dienst beispielsweise durch besondere Regelungen wie das Bundesbeamtengesetz (BBG), das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) oder die TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) bestimmt. Diese enthalten oft spezifische Bestimmungen zur Fürsorgepflicht, die über das allgemeine Arbeitsrecht hinausgehen.

Wie kann ich mich als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst gegen Verletzungen der Fürsorgepflicht wehren?

Als Arbeitnehmer haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Verletzungen der Fürsorgepflicht zu wehren. Dazu gehört die Beschwerde beim Arbeitgeber oder beim Betriebsrat, die Inanspruchnahme arbeitsrechtlicher Beratung, das Einleiten eines gerichtlichen Verfahrens oder in schweren Fällen die außerordentliche Kündigung.

Mögliche Schritte zur Durchsetzung Ihrer Rechte können sein:

  1. Erheben Sie die Beschwerde bei Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung über die vermeintliche Verletzung der Fürsorgepflicht.
  2. Sie können sich auch an den Betriebsrat oder Personalrat wenden, wenn es einen gibt. Diese haben eine Vertretungsfunktion und können bei der Lösung des Problems unterstützen.
  3. Suchen Sie eine Rechtsberatung, z.B. bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und das weitere Vorgehen zu planen.


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