Sonntagsarbeit im Arbeitszeitgesetz: Was ist erlaubt? Was gilt beim Zuschlag?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. Januar 2024

Das deutsche Arbeitsgesetz sieht grundsätzlich keine Arbeit an Sonntagen vor. Zum Schutz des Arbeitnehmers soll es einen Tag zwischen 0 und 24:00 Uhr ausreichend Zeit zur Ruhe und Erholung geben. Allerdings gibt es einige Branchen, in denen Sonntagsarbeit unumgänglich ist. Für diese Fälle gibt es gewisse Sonderregelungen im Arbeitszeitgesetz und auch im Hinblick auf den Zuschlag.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz zu Sonntagsarbeit?

Sonntagsarbeit (© Onidji - stock.adobe.com)
Sonntagsarbeit (© Onidji - stock.adobe.com)
Als Sonntagsarbeit gilt grundsätzlich die Arbeit, die in der Zeit zwischen 0 und 24:00 Uhr an einem Sonntag oder an einem Feiertag verrichtet wird. Arbeit, die bereits Samstagabend beginnt oder Montagmorgen zählt normalerweise nicht zur Sonntagsarbeit.

Es gibt Ausnahmen für die Sonntagsarbeitszeit. Im Schichtdienst etwa können Beginn und Ende der Sonntagsarbeitszeit um bis zu sechs Stunden verschoben werden. Für Kraftfahrer und deren Beifahrer können Beginn und Ende der Sonntagsarbeitszeit und bis zu zwei Stunden verschoben werden. Dies liegt daran, dass in diesen Berufen die Schichten der Natur der Arbeit nach unterschiedlich sind.

Ist Sonntagsarbeit erlaubt?

§ 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) setzt grundsätzlich ein Verbot für das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen. Das bedeutet, dass keine Arbeit an diesen Tagen vorgesehen ist. Da es jedoch Branchen gibt, in denen die Arbeit auch an Sonntagen und Feiertagen nicht ausgesetzt werden kann, wurden gewisse Sonderregelungen gesetzt. Dies betrifft beispielsweise die Arbeit in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtung, aber auch für Tankstellen und Restaurants. Die Ausnahmen des Verbots sind in § 10 des ArbZG geregelt.

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit

Kann die Arbeit nicht an Werktagen vorgenommen werden, darf sie bei gewissen Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden.

Die Tätigkeiten, in denen Sonntagsarbeit erlaubt sind, lauten wie folgt:

  • Not- und Rettungsdienste sowie die Feuerwehr
  • Arbeiten im Bereich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden, beispielsweise Polzeit Beispielsweise
  • Arbeiten zum Zwecke der Verteidigung, beispielsweise im Militär
  • Arbeit in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, beispielsweise Krankenhäuser, Pflegeheime usw.
  • Arbeiten in Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, beispielsweise Gaststätten und Restaurants
  • Arbeiten im Haushalt, etwa als Haushaltshilfe
  • Nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen von Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbänden, Vereinen, Parteien und anderen Vereinigungen ähnlicher Natur
  • Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Filmvorführungen, Schausteller und Darbieter in ähnlichen Veranstaltungen
  • Sport- und Freizeitveranstaltungen
  • Arbeiten in Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, sowie beim Fremdenverkehr, beispielsweise in Vergnügungsparks und im Wellness-Centern
  • Arbeiten in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken
  • Arbeit beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den Tätigkeiten, die der Tagesaktualität dienen (dazu zählen auch die Herstellung und Austragung von verschiedenen Erzeugnissen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, beispielsweise das Austragen von Zeitungen)
  • Arbeiten auf Messen, Ausstellungen, Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeverordnung
  • Arbeiten im Rahmen eines Volksfestes, beispielsweise Karneval oder Jahrmarkt
  • Verkehrsbetriebliche Arbeiten
  • Arbeit beim Transport und Kommissionieren von leicht verderblichen Waren
  • Tätigkeiten im Energie- und Wasserversorgungssektor
  • Arbeiten in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben
  • Tätigkeiten in der Landwirtschaft und der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren, beispielsweise beim Tierarzt
  • Arbeit im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen
  • Tätigkeiten, die der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen dient, soweit der regelmäßige Fortgang des Betriebes davon abhängig ist
  • Arbeit bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme eines voll werktätigen Betriebes
  • Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen dienen
  • Arbeit zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen
  • Arbeit, die der Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen dient
  • Kontinuierlich durchzuführende Forschungsarbeiten
  • Tätigkeiten, die eine Zerstörung oder erhebliche Beschädigung einer Produktionseinrichtung vermeiden sollen

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass eine Aufsichtsbehörde die Sonntagsarbeit in Einzelfällen zulässt. Dafür muss ein Ausnahmetatbestand vorliegen, über den im Einzelfall entschieden wird. Ausnahmetatbestände sind vor allem in § 13 Abs. 1 – 5 ArbZG geregelt.

Fachanwalt.de-Tipp: Eingeschlossen von der Sonntagsarbeit sind in solchen Fällen auch die Anreise, Abreise, das Aufbauen und Abbauen bei Veranstaltungen und ähnliches.

Ist eine Genehmigung für Sonntagsarbeit nötig?

Arbeitsrecht (© Bennet Steiner - stock.adobe.com)
Arbeitsrecht (© Bennet Steiner - stock.adobe.com)
Eine Genehmigung für Sonntagsarbeit ist dann notwendig, wenn diese von keinem der oben aufgelisteten Bereichen abgedeckt ist. Arbeitnehmer können abweichend von der Liste bis zu fünf Sonn- und Feiertage im Jahr beschäftigt werden, wenn „besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens“ dies erfordern. Dies ist in § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Arbeitsgesetzes geregelt. Viele Unternehmen berufen sich jedoch vorschnell auf solche besonderen Umstände. Dies ist jedoch nicht empfehlenswert, da es schnell zu gerichtlichen Prozessen kommen kann, wenn sich Arbeitnehmer beschweren.

Ein Beispiel: Das Unternehmen Amazon versuchte sich jahrelang auf besondere Umstände zu berufen, wenn in der Weihnachtszeit vermehrt Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen aushelfen mussten. Im Jahr 2015 hat das Land Nordrhein-Westfalen die Arbeit an zwei Adventssonntagen von jeweils 800 Arbeitnehmern genehmigt. Andernfalls hätte das Unternehmen einen Überhang von zirka 500.000 unbearbeiteten Bestellungen bis Weihnachten auf sich nehmen müssen. Der Fall Amazon ging jedoch bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erklärte die Genehmigung schließlich für rechtswidrig.

Das Gericht begründete dies vor allem damit, dass der erhöhte Bedarf an Sonntagsarbeit rein auf innerbetriebliche Umstände zurückzuführen sei. Auf der einen Seite handelt es sich bei dem erhöhten Aufwand in der Vorweihnachtszeit um ein vorhersehbares Ereignis. Ein Unternehmen wie Amazon müsse daher das Jahr durchgehend über genügend Personal einstellen, um auf diese Umstände vorbereitet zu sein. Gleichzeitig hatte der Versandhändler seinen Kunden eine kostenlose Lieferung noch am gleichen Tag der Bestellung versprochen. Dadurch brachte sich das Unternehmen in den Augen des Gerichts selbst in Schwierigkeiten. Das Arbeiten am Sonntag soll stets eine Ausnahme bleiben. Vor diesem Hintergrund habe Amazon nicht das Recht, aufgrund der innerbetrieblichen Probleme zusätzliche Sonntagsarbeit zu verlangen. Der hohe Bedarf sei vermeidbar gewesen – Amazon kann schließlich davon ausgehen, dass der Bedarf in der Vorweihnachtszeit regelmäßig hoch ist und muss entsprechend so planen, dass die Sonntage frei bleiben (vergleiche: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2021, Az: 8 C 3.20)

Arbeitgeber sollten sich unbedingt streng an die Vorschriften des Gesetzes halten. Andernfalls drohen hohe Geldstrafen und sogar eine Freiheitsstrafe. Die Geldstrafen sind abhängig vom Einzelfall, können aber bis zu 30.000 Euro betragen. In sehr schweren Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr denkbar.

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Arbeitstage und -zeiten anordnen, sofern diese rechtlich zulässig sind. Dieses Weisungsrecht ist in § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt und umfasst auch die Arbeitsweisung an Sonn- und Feiertagen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Arbeit an diesen Tagen nicht durch das Arbeitsrecht, den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verboten ist. Kann sich der Arbeitgeber hingegen nicht auf eine Ausnahmegenehmigung der Aufsichtsbehörde oder eine Ausnahme aus dem Arbeitsgesetz berufen, hat er kein Recht zu dieser Arbeitsanweisung. Ein Anwalt, der im Arbeitsrecht spezialisiert ist, kann im Zweifelsfall überprüfen, ob eine solche Grundlage vorliegt oder nicht.

Ausgleichstag / Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit

In Einzelfällen ist die Sonntagsarbeit zwar erlaubt, das bedeutet jedoch nicht, dass Schutzvorschriften des Arbeitsrechtes minimiert werden sollen. Vielmehr sollen Arbeitnehmer, die auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, dafür einen bestimmten Ausgleich erhalten. So ist es zwingend notwendig, dass sie für jeden Sonn- und Feiertag, der für sie einen Arbeitstag darstellt, einen Ersatzruhetag erhalten. Der Ersatzruhetag ist mit einer Tagesruhezeit von 11 Stunden zu gewähren.

Zudem müssen trotz Sonn- und Feiertagsarbeit mindestens 15 Sonntage im Jahr als Ruhetage verbleiben. Außerdem darf die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag grundsätzlich nicht länger als acht Stunden dauern. Sie kann nur in Ausnahmefällen auf zehn Stunden verlängert werden – und das nur, sofern die Verlängerung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen wird.

Ein Beispiel: Arbeitnehmer A musste am Sonntag, den 17. September 2023 zehn Stunden lang arbeiten. Sein Arbeitgeber muss diese Überstunden innerhalb der nächsten sechs Monate – bis Mitte März 2024 – ausgleichen.

Vergütung

Beispiel: Feiertagszuschlag (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Beispiel: Feiertagszuschlag (© blende11.photo - stock.adobe.com)
Ein gesetzlicher Anspruch auf finanzielle Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit gibt es nicht. Dies entspricht einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.1.2006 (Az: 58 ZR 97/05).Allerdings regeln viele Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen sowie Arbeitsverträge einen Zuschlag für die Tätigkeit an Sonn- und Feiertag. Ein Anspruch auf einen solchen Zuschlag kann darüber hinaus aufgrund einer betrieblichen Übung bestehen.

Zuschlag bei Sonntagsarbeit – Pflicht?

Pflicht ist ein Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit nicht. Das liegt daran, dass Arbeitnehmer vor allem Ruhe und Erholung zwischen den Arbeitszeiten erhalten sollen. Deshalb haben sie vielmehr Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Nachtarbeit wird wiederum anders gehandhabt: Hier besteht ein Anspruch auf einen finanziellen Zuschlag, der auf einer gesetzlichen Regelung beruht.

Ist Sonntagsarbeit steuerfrei?

Aus § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergibt sich, dass ein Zuschlag in Höhe von bis zu 50% des Grundlohnes steuerfrei ist. Ein Zuschlag, der über diese 50 % hinausgeht, muss hingegen steuerpflichtig gezahlt werden. Bei der Berechnung darf maximal ein Grundlohn von 50 Euro pro Stunde zugrunde gelegt werden.

Zuschläge für Sonn- und Feiertage sind nicht kumulativ anzuwenden. Das bedeutet: Ist der Sonntag gleichzeitig auch ein Feiertag, kann nur der jeweilige Feiertagszuschlag steuerfrei gezahlt werden. Anders wird auch hier der Nachtarbeitszuschlag geregelt, der stets kumulativ angewendet werden kann. Er wird in einer Höhe von bis zu 40% steuerfrei gezahlt.

Exkurs: Jugendarbeitsschutzgesetz und Sonntagsarbeit

Im Rahmen des Jugendschutzes gelten besondere Regelungen. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgehalten. Im § 11 des JArbSchG heißt es beispielsweise, Jugendlichen „müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden“. So sind deren Ruhepausen streng geregelt – dies gilt insbesondere für Wochenendarbeit.

Ganz grundsätzlich dürfen Jugendliche an Samstagen und Sonntagen nicht arbeiten. Die ist in den §§ 16, 17 JArbSchG geregelt. Ausnahmen bestehen nur in Einzelfällen. Die gesetzliche Grundlage dafür schaffen die §§ 16 Abs. 2 und 17 Abs. 2 des JArbSchG. Die Ausnahmen betreffen vor allem die Arbeitsstätten, in denen Arbeit am Wochenende unumgänglich ist. Dazu gehören beispielsweise ärztliche Notdienst, das Gaststättengewerbe, Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Bäckereien und Konditoreien, usw. Die Ausnahmen sind gesetzlich festgelegt und zwischen Samstag und Sonntag zum Teil unterschiedlich.

Jugendliche müssen jedoch für die Wochenenddienste entsprechend ausgeglichen werden. Die Regelungen darüber sind deutlich strenger als die für Erwachsene. So müssen insgesamt mindestens zwei Sonntage pro Monat beschäftigungsfrei bleiben. Außerdem soll nach Möglichkeit jeder zweite Sonntag frei sein, sodass Jugendliche keine zwei Sonntage in Folge arbeiten müssen.

Werden Jugendliche an einem Samstag oder Sonntag beschäftigt, müssen sie noch in derselben Woche einen anderen freien Tag als Ersatzruhetag erhalten. An diesem Tag darf auch kein Berufsschulunterricht stattfinden. Grundsätzlich dürfen Jugendliche auch nicht an den Feiertagen beschäftigt werden. Dies ist § 18 Abs. 1 JArbSchG zu entnehmen. Ausnahmsweise ist eine Beschäftigung an einem Feiertag jedoch unter den gleichen Umständen wie an einem Sonntag möglich.

Da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, darf grundsätzlich normal gearbeitet werden. Für Jugendliche gelten jedoch auch hier Sonderregelungen. So dürfen sie an diesen Tagen maximal bis 14:00 Uhr arbeiten. Besondere Regelungen gelten außerdem für 25.12., also dem ersten Weihnachtstag und dem 1. Januar, also Neujahr. Ausnahmslos dürfen Jugendliche in diesen Tagen nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt in diesen zwei Tagen im Jahr absolut.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Gleiche gilt für den ersten Osterfeiertag und 1.5., den Tag der Arbeit. Auch hier werden für Jugendliche keine Ausnahmen gemacht.

Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Konflikten helfen?

Gibt es Konflikte im Bereich des Arbeitsrechtes, kann das Hinzuziehen eines Fachanwalts sehr hilfreich sein. In vielen Fällen wird über die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit und der Arbeit an Feiertagen gestritten. Fälle in diesem Bereich gehören zu den Klassikern der Streitigkeiten im Rahmen des Arbeitsrechts.

Ein Anwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt, kann dafür sorgen, dass beide Parteien klar über ihre Rechte und Pflichten informiert werden. Hier fineden Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe.

Sind sich beide Parteien über alle Details rechtssicher bewusst, kann dies schlimme Streitigkeiten und häufig auch den Gang vor Gericht vermeiden. In diesem Sinne arbeitet der Fachanwalt sogar vermittelnd.

Sollte es dennoch zu größeren Unstimmigkeiten kommen, klärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht seinen Mandanten über dessen Möglichkeiten und Chancen vor Gericht auf. Er vertritt außerdem den Mandanten vor Gericht und versucht, die bestmögliche Lösung für ihn zu erwirken.


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