Arbeitsrecht

Arbeitgeberdarlehen – das sollten Sie wissen

Zuletzt bearbeitet am: 14.09.2023

Möchte eine Person in Deutschland einen größeren Geldbetrag erhalten, dann ist es grundsätzlich so, dass ein Darlehen bei der eigenen Bank aufgenommen wird. Doch die Kreditaufnahme bei der Bank ist nicht die einzige Möglichkeit, um schnell an den gewünschten Geldbetrag zu kommen.  Die Person kann unter Umständen auch den Arbeitgeber fragen, ob dieser bereit ist ein Arbeitgeberdarlehen zu gewähren.  Dies kann gegenüber einem Bankkredit einige Vorteile haben.

Vorteile einen Arbeitgeberdarlehens

Der große Vorteil ist, dass ein derartiges Darlehen grundsätzlich flexibler ausgestaltet sein kann und bessere Konditionen vereinbart werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber mit dem Kredit keinen großen Profit machen möchte, da es nicht sein Kerngeschäft ist. Eine Bank hingegen verdient an den Kreditnehmern eine erhebliche Summe an Zinsen.

Das Arbeitgeberdarlehen besitzt jedoch nicht nur für den Arbeitnehmer Vorteile. Auch der Arbeitgeber kann profitieren. So bindet er den Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum an sein Unternehmen. Der größere Vorteil ist jedoch ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers. Kommt der Arbeitnehmer bei der Kreditrückzahlung in Verzug, dann kann der Arbeitgeber das Gehalt des Mitarbeiters zurückbehalten und damit die Kreditraten tilgen.

Vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses

In manchen Situationen kann es vorkommen, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, das Arbeitgeberdarlehen hingegen noch nicht vollständig beglichen worden ist. Fraglich ist dann, ob der noch ausstehende Betrag sofort fällig wird.  Zu berücksichtigen ist dabei, ob die sofortige Rückzahlung unangemessen wäre. Dabei sind alle Argumente für und gegen eine sofortige Rückzahlung gegeneinander abzuwägen. So ist es durchaus vertretbar, dass wenn eine Person außerordentlich gekündigt wird, dass der Kredit unverzüglich an den Chef zurückzuzahlen ist.

Um eine ungewisse Abwägung zu vermeiden, ist es ratsam im Darlehensvertrag eine Passage aufzunehmen, in der detailliert vereinbart ist, was passieren soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Rückzahlung beendet wird.

Hat ein Arbeitgeberdarlehen steuerliche Bedeutung für den Arbeitnehmer?

Ein Darlehen des Arbeitgebers kann unter gewissen Voraussetzungen zu Problemen führen. Es kann passieren, dass das Darlehen vom Finanzamt als lohnsteuerlich relevanter Vorteil angesehen wird, so dass der Kredit zu versteuern ist. Um diese Problem zu verhindern, sollte der Arbeitgeberkredit einen flexiblen Zinssatz enthalten, der sich immer an den marktüblichen Zinssatz anpasst.  In diesem Fall, wird das Finanzamt das Arbeitgeberdarlehen nicht als lohnsteuerlich relevanter Vorteil ansehen und der Arbeitnehmer muss sich keine weiteren Gedanken machen.

Fazit: Bei Fragen zum Arbeitgeberdarlehen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht befragt werden. Vor allem wenn es zu Problemen bei der Rückzahlung geht ist der Anwalt der richtige Ansprechpartner.

Quelle: Rechtsanwalt Gramm (Fachanwalt.de)

Symbolgrafik: © PhotographyByMK - Fotolia

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Arbeitsrecht Corona-Pandemie kein Grund für verlängerten Urlaub von Lehrerin

Schleswig (jur). Eine verbeamtete Lehrerin darf auch wegen fortschreitender Corona-Pandemie nicht einfach ihren Urlaub auf Sri Lanka verlängern. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in einem am Donnerstag, 9. November 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden und damit die Entfernung der klagenden Lehrerin aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bestätigt (Az.: 14 LB 3/23).  Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Schleswig hatte die Lehrerin befürchtet, dass sie wegen der fortschreitenden Corona-Pandemie ihren Urlaub in Sri Lanka nicht mehr antreten kann. Sie flog daher noch vor Beginn der ... weiter lesen

Arbeitsrecht Bei Materialmitnahme aus dem Betrieb besser Fragen

Erfurt (jur). Wenn ein Arbeitgeber es manchmal erlaubt oder duldet, dass Mitarbeiter Material aus dem Betrieb mitnehmen, ohne dass es dafür klare Regeln gibt, dann sollten Beschäftigte besser fragen. Denn ohne klare Regeln gibt es auch keine klare Erlaubnis, betonte das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) in Erfurt in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil vom 19. April 2023 (Az.: 4 Sa 287/21). Danach reichte im Streitfall die Mitnahme von zwei Silikontuben für eine Kündigung aus.   Der Kläger ist Bautischler und arbeitete in einer Schreinerei. Er hatte einen Arbeitskollegen gebeten, ihm zwei Tuben Silikon aus einem Schrank zu geben. Diese steckte er ... weiter lesen

Arbeitsrecht Duschen als Arbeitszeit

Nürnberg (jur). Das Waschen oder auch Duschen nach der Arbeit kann Arbeitszeit sein. Dafür reicht es aus, wenn die Verschmutzung durch die Arbeit „deutlich über das Maß hinausgeht, das üblicherweise im Privatleben anfällt“, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil vom 6. Juni 2023 entschied (Az.: 7 Sa 275/22). „Es kommt hier nicht darauf an, dass die Verschmutzung des Körpers es unzumutbar macht, den Betrieb ohne Duschen zu verlassen.“  Damit gab das LAG der Klage eines Containermechanikers aus dem Raum Nürnberg teilweise statt. Zu seinen Aufgaben gehören das Abschleifen rostiger und schadhafter ... weiter lesen

Arbeitsrecht Arbeitgeber darf mit Dienstplan nicht Entgeltfortzahlung umgehen

Chemnitz (jur). Weist eine Arbeitnehmerin wegen einer bevorstehenden Operation auf eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit hin, darf der Arbeitgeber bei der Planung von Arbeitsschichten nicht das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umgehen. Wurde die Beschäftigte während ihrer Krankschreibung nicht in die sonst üblichen Schichten eingeteilt, kann der Arbeitgeber für den entgangenen Lohn zu Schadenersatz verpflichtet sein, entschied das Sächsische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem in Chemnitz kürzlich veröffentlichten Urteil vom 8. September 2023 (Az.: 2 Sa 197/22).  Die Klägerin arbeitete im Schichtdienst im Bereich der ambulanten Pflege und ... weiter lesen

Ihre Spezialisten