Transfergesellschaft - Vorteile und Nachteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 17. November 2023

Sollte es dazu kommen, dass sich ein Unternehmen in einer finanziellen Schieflage befindet und Stellen abbauen muss, zieht das für viele Mitarbeiter die Arbeitslosigkeit nach sich. Um dem entgegenzusteuern, besteht die Möglichkeit, eine Transfergesellschaft zu gründen. Diese dient der Vermeidung von Massenentlassungen und gilt als Alternative zur betriebsbedingten Kündigung. Wer nicht in die Transfergesellschaft wechselt, wird in der Regel daher betriebsbedingt gekündigt.

Was ist eine Transfergesellschaft?

Transfergesellschaft: Vor- & Nachteile (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Transfergesellschaft: Vor- & Nachteile (© Jeanette Dietl - stock.adobe.com)
Bei einer Transfergesellschaft handelt es sich um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das auch von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird. Ist ein Stellenabbau notwendig, können Mitarbeiter, die ansonsten in die Arbeitslosigkeit rutschen würden, durch eine befristete Beschäftigung in einer Transfergesellschaft in ein neues Arbeitsverhältnis übergehen.

Bei solch einer Transfergesellschaft handelt es sich um eine juristische Person, z.B. eine GmbH. Von einigen größeren Unternehmen werden eigene Transfergesellschaften gegründet. Ebenso ist es aber auch möglich, als Arbeitgeber einen professionellen Anbieter zu beauftragen und zu bezahlen. Die Transfergesellschaft verfolgt den alleinigen Zweck der vorübergehenden Übernahme von Arbeitnehmern, um deren Berufschancen zu erhöhen. Die Gründe für einen erforderlichen Stellenabbau können sehr unterschiedlich sein.

Dazu gehören:

  • Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens
  • Bereichs- oder Betriebsschließungen
  • Produktionsstandorte werden verlagert
  • Übernahme
  • Fusion
  • Es droht eine Insolvenz

Durch eine entsprechende Maßnahme wechseln die betroffenen Arbeitnehmer in ein befristetes Arbeitsverhältnis bei einer Transfergesellschaft. Das bedeutet, die Mitarbeiter wechseln aus dem Unternehmen heraus in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, die dann ihr Arbeitgeber wird. Tatsächlich ist es aber nicht so, dass die Arbeitnehmer auch wirklich in der Transfergesellschaft arbeiten. Ihnen werden jedoch Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten geboten. Dadurch wird ihnen eine Wiedereingliederung ins Berufsleben ermöglicht.

Fachanwalt.de-Tipp: Damit ein Mitarbeiter in eine Transfergesellschaft wechselt, muss dieser dem Wechsel zustimmen. Es handelt sich also um eine für den Mitarbeiter freiwillige Maßnahme. Wer nicht in die Transfergesellschaft übernommen werden möchte, wird in der Regel gekündigt soweit die entsprechenden Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Betroffene sollten sich deshalb an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der sich auf Kündigung spezialisiert, wenden.

Im Rahmen der Maßnahme wird zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer und auch der Transfergesellschaft ein Vertrag geschlossen. Damit wird einerseits das bisherige Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, mithin aufgehoben. Gleichzeitig tritt der Mitarbeiter nun in die Transfergesellschaft ein. Man spricht hier von einem sogenannten dreiseitigen Vertrag, da drei Parteien daran beteiligt sind: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Transfergesellschaft. In Vertrag sind oftmals auch Regelungen betreffend die Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu finden. Üblich ist es, den Arbeitnehmer vertraglich dazu zu verpflichten, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen und sich aktiv auf die Suche nach einer neuen Anstellung zu begeben.

Bei den finanziell geförderten angebotenen Maßnahmen handelt es sich in der Regel um Fort- und Weiterbildungen. Auch Bewerbungstrainings werden angeboten. Gefördert werden die Maßnahmen durch die Agentur für Arbeit. Dabei werden die Gelder für die Maßnahmen unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers und dessen Beschäftigungszeit und Qualifikation gezahlt.

Sollte sich ein Unternehmen der Situation ausgesetzt sehen, dass Massenentlassungen nicht mehr zu vermeiden sind, wird eine Transfergesellschaft gegründet. Die Unvermeidbarkeit von Massenentlassungen ist also Voraussetzung für eine Transfergesellschaft. Die alten Arbeitsverträge der Mitarbeiter werden aufgehoben und es wird ein neuer Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft geschlossen.

Bei einer Anstellung in einer Transfergesellschaft handelt es sich immer um eine befristete Anstellung. Wie lange die Anstellung dauert, richtet sich üblicherweise nach der Kündigungsfrist. Es ist üblich, dass der Arbeitnehmer mindestens einen Monat länger als die Kündigungsfrist angestellt wird. Wie lange der Arbeitnehmer also zur Transfergesellschaft gehört, hängt vor allem von der Dauer seiner bisherigen Betriebszugehörigkeit ab, denn danach richtet sich auch die Kündigungsfrist, § 622 BGB.

Es ist aber auch möglich, dass Arbeitnehmer und Transfergesellschaft längere Laufzeiten miteinander vereinbaren. Diese sollten aber bei maximal 12 Monaten liegen, denn das Transferkurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit nur für diesen Zeitraum gezahlt. Sollte ein Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung bei der Transfergesellschaft eine neue Anstellung finden, wird der Vertrag mit der Transfergesellschaft einfach gekündigt.

Es gibt auch Fälle, bei denen ein Arbeitnehmer nicht in eine Transfergesellschaft, sondern in eine sogenannte Transferagentur wechselt. Bei einer Transferagentur besteht das Angestelltenverhältnis zum bisherigen Unternehmen weiter. Jedoch wird der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt. So kann er an den Beratungsleistungen der Transferagentur teilhaben.

Vorteile vs. Nachteile für Arbeitgeber

Vorteile für Arbeitgeber

Nachteile für Arbeitgeber

  • Sehr gute Planungssicherheit

Das Ausscheiden der Mitarbeiter lässt sich zu einem bestimmten Stichtag planen. Auch gestaffelte Übergänge sind möglich. Für das Unternehmen bedeutet das mehr Planungssicherheit.

  • Höhere Kosten

Im Zuge der Beauftragung und Gründung einer Transfergesellschaft ist mit höheren Kosten zu rechnen.

  • Weniger Kosten

Durch das Transferkurzarbeitergeld erfolgt eine staatliche Förderung der Personalkosten in der Transfergesellschaft.

 

  • Weniger Verwaltungsaufwand

Es erfolgt eine Übertragung der Arbeitgeberpflichten auf die Transfergesellschaft. Dadurch hat das Unternehmen selbst keinen Verwaltungs- und Betreuungsaufwand mehr.

 

  • Stellenabbau erfolgt sozialverträglich

Der betroffene Mitarbeiter erhält eine neue Berufsperspektive. Auch besteht das Angebot, Betriebspraktika zu absolvieren, um dann im Praktikumsbetrieb übernommen zu werden.

 

  • Keine Kündigungsschutzklagen

Eine Transfergesellschaft erweist sich auch im Hinblick auf möglicherweise drohende Kündigungsschutzklagen und eventuelle Image-Schäden durch das Notwendigwerden zahlreicher Kündigungen als sinnvoll. Denn auf dem Papier zählen die Arbeitnehmer nicht als arbeitslos.

 

Vor- und Nachteile für Arbeitnehmer

Vorteile für Arbeitnehmer

Nachteile für Arbeitnehmer

  • Verlängerte Kündigungsfrist

Dem Arbeitnehmer kommt eine verlängerte Kündigungsfrist zugute. Für die Laufzeit der Transfergesellschaft gilt, dass diese mindestens der Kündigungsfrist sowie einem weiteren zusätzlichen Monat entspricht. In der Zeit des befristeten Angestelltenverhältnisses innerhalb der Transfergesellschaft wird ein festes Gehalt gezahlt.

  • Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses

Wird ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, wird das bisherige Arbeitsverhältnis endgültig beendet. Dieser Schritt ist in aller Regel nicht wieder rückgängig zu machen. Zudem ist hier keine Kündigungsschutzklage möglich. Die Möglichkeiten, gerichtlich gegen den Aufhebungsvertrag vorzugehen, sind daher sehr begrenzt.

Der Arbeitnehmer erhält – soweit dies vom Sozialplan vorgesehen ist – eine Abfindung. Die Abfindung wird in der Regel auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

  • Keine Garantie auf einen neuen Job

Auch bei einer Transfergesellschaft kann nicht garantiert werden, dass sich Arbeitslosigkeit in jedem Fall vermeiden lässt und jeder Arbeitnehmer von der Transfergesellschaft in einen neuen Job wechseln kann.

  • Arbeitnehmer werden beraten

Die Transfergesellschaft ermöglicht eine professionelle Beratung, um den Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Neuorientierung zu unterstützen und ihm den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

  • Umgehung des Kündigungsschutzes

Für das Unternehmen ist die Transfergesellschaft eine vergleichsweise einfache Möglichkeit, sich Mitarbeiter zu entledigen und dabei den Kündigungsschutz zu umgehen.

  • Mehr Sicherheit

Eine Transfergesellschaft bewahrt den Arbeitnehmer vorerst vor der Arbeitslosigkeit und sichert ihm weiterhin einen Anspruch auf Gehalt und Sozialversicherung.

  • Gezielte Auswahl von Arbeitnehmern

Transfergesellschaften sehen sich immer wieder Kritik ausgesetzt. Ein Kritikpunkt ist, dass von potentiellen Investoren zunächst immer gefordert wird, die gesamte Belegschaft in die Transfergesellschaft zu überführen. Dann könnten sich diese später, wenn das Unternehmen saniert wurde, die Mitarbeiter herauspicken, die sie bevorzugen. Dadurch ließen sich auch soziale Kriterien umgehen, etwa der Schwerbehindertenschutz. Eine Zustimmung des Integrationsamts wäre dann nicht erforderlich.

  • Mobilitätsprämie

Es ist nicht unüblich, dass eine sogenannte Mobilitätsprämie vereinbart wird. Diese wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer noch während seiner Beschäftigung bei der Transfergesellschaft schon wieder eine neue Arbeit findet. Durch die Mobilitätsprämie sollen Arbeitnehmer zusätzlich zur Arbeitssuche motiviert werden.

 

  • Sprinterprämie

Weiterhin kann die Möglichkeit auf Zahlung einer sogenannten Sprinterprämie bestehen. Diese ist vor allem in Unternehmen üblich, die eine größere Anzahl an Mitarbeiter entlassen müssen. Die Sprinterprämie wird dann zusätzlich zur Abfindung gezahlt. Ziel ist es, durch Zahlung einer Sprinterprämie die Beschäftigten von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage abzuhalten. Die Auszahlung erfolgt aus einem Rahmensozialplan.

 

  • Besserer Eindruck bei Bewerbungen

Wer bei einer Transfergesellschaft beschäftigt ist, bewirbt sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus. Dies macht immer einen besseren Eindruck, als wenn Arbeitslosigkeit besteht.

 

  • Finanzierung von Weiterbildungsmaßnahmen

Arbeitnehmer, die bei einer Transfergesellschaft beschäftigt sind, haben die Möglichkeit der Teilnahme an innerbetrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen. So können Arbeitnehmer auch bei einem potentiellen neuen Arbeitgeber zur Probe arbeiten, ohne dabei Risiken einzugehen.

 

Die Transfergesellschaft und ältere Arbeitnehmer

Folgen für Mitarbeiter (© industrieblick - stock.adobe.com)
Folgen für Mitarbeiter (© industrieblick - stock.adobe.com)
Grundsätzlich erfolgt eine volle Anrechnung des Transferkurzarbeitergelds auf die Wartezeit für die Rente. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Erfolgte eine Beschäftigung in einer Transfergesellschaft, erfolgt keine Anrechnung des Arbeitslosengelds auf die Wartezeit für eine abschlagsfreie Rente. Daher kann es für ältere Arbeitnehmer sinnvoll sein, sich durch den Rententräger beraten zu lassen, ob es für sie sinnvoller ist, weiter arbeiten zu gehen, wenn die Zeit bis zum Renteneintritt nur noch kurz ist, oder sie stattdessen lieber in Rente gehen.

Gehalt berechnen

Wer als Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft übernommen wird, der erhält Transferkurzarbeitergeld. Hier kann üblicherweise mit 60 Prozent des bisherigen Nettolohns gerechnet werden. Gezahlt wird das Transferkurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit. Die Zahlung wird für maximal 12 Monate gewährt. Hat ein Arbeitnehmer mindestens ein Kind, erhöht sich der Betrag des Transferkurzarbeitergeldes auf 67 Prozent des üblichen Nettolohns.

Es ist generell auch möglich, dass das Transferkurzarbeitergeld durch den ehemaligen Arbeitgeber noch aufgestockt wird und der Arbeitnehmer dann beispielsweise 80 Prozent seines üblichen Nettolohns erhält. Ob eine solche Aufstockung möglich ist, ist dem Sozialplan zu entnehmen. Während ein Arbeitnehmer bei einer Transfergesellschaft beschäftigt ist, ist er zudem sozialversichert.

Berechnung Arbeitslosengeld nach Transfergesellschaft

Sollte ein Arbeitnehmer aus der Transfergesellschaft ausscheiden, ohne eine neue Beschäftigung gefunden zu haben, erhält er das Arbeitslosengeld I. Es gibt in diesem Fall keine Sperrfrist. Arbeitnehmer sollten sich aber rechtzeitig arbeitssuchend melden. Dies stellt auch einen Unterschied zu Aufhebungsverträgen ohne Transfergesellschaft dar. Wie hoch das Arbeitslosengeld I ausfällt, hängt von den letzten Verdiensten ab. Das Gehalt in einer Transfergesellschaft fällt in der Regel geringer aus als das Gehalt, das im ursprünglichen Job gezahlt wurde. Daher ist auch die Zahlung von Arbeitslosengeld I entsprechend geringer.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Falle einer Abfindung wird diese nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Transfergesellschaft ablehnen

Ein Arbeitnehmer muss nicht zwingend einen neuen Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft eingehen. Dies beruht auf freiwilliger Basis. Die Transfergesellschaft kann also auch abgelehnt werden. Üblicherweise erfolgt dann jedoch die Kündigung, wenn die entsprechenden Kündigungsvoraussetzungen vorliegen.

Transfergesellschaft – Abfindung möglich?

Hilfe vom Anwalt (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Hilfe vom Anwalt (© Gina Sanders - stock.adobe.com)
Im Rahmen einer Transfergesellschaft ist auch eine Abfindung möglich. Unter Berücksichtigung des Sozialplans werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer Kündigung auf die Zahlung einer Abfindung einigen. Diese kann für jeden Arbeitnehmer unterschiedlich hoch ausfallen, da bei der Berechnung verschiedene Kriterien berücksichtigt werden. Dazu gehören die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter sowie der Verdienst des Arbeitnehmers. Ob eine Abfindung gezahlt wird oder nicht, darf nicht abhängig von der Entscheidung des Arbeitnehmers sein, dem Wechsel in eine Transfergesellschaft zuzustimmen. Stimmt der Arbeitnehmer dem Wechsel in die Transfergesellschaft zu, kann der Arbeitgeber unter Umständen aber die Höhe der Abfindung reduzieren. Lehnt ein Arbeitnehmer es ab, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, ihn deshalb von der Zahlung einer Abfindung auszuschließen. Möglich ist dann immer noch eine Abfindung bei Kündigung.

Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen?

Bei einer Transfergesellschaft gibt es in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht komplexe Frage zu beantworten. Eine Anlaufstelle ist hier ein Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Dieser kann den Arbeitnehmer beispielsweise auch dahingehend beraten, ob die Angebote der Transfergesellschaft für ihn sinnvoll sind, ob es sich anbietet, in eine Transfergesellschaft zu wechseln oder ob es individuell besser wäre, eine Abfindung anzunehmen – hierfür können verschiedene Punkte berücksichtigt werden, etwa, ob es bereits neue Stellenangebote gibt oder man zumindest zuversichtlich ist, schon nach kurzer Arbeitslosigkeit eine neue Anstellung zu finden. Zumal Unternehmen ihren Arbeitnehmern nicht selten eine nur kurze Frist für die Vertragsunterzeichnung setzen. Hier sollten sich die Beschäftigten nicht unter Druck setzen lassen, da die Entscheidung – einmal gefällt – meist unwiderruflich ist. Daher ist es immer ratsam, sich direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Und auch Arbeitgeber sollten sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Arbeitgeber vertritt, wenden. Dies ist wichtig, damit der Übergang der Angestellten in die Transfergesellschaft ohne Probleme in beiderseitigem Interesse ablaufen kann. Arbeitgeber sollten sich auch frühzeitig an die Agentur für Arbeit wenden, um ein Beratungsgespräch zu vereinbaren. Dieses Gespräch erfolgt vor Abschluss des Transfersozialplans.


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