Ferienjob als Schüler / Student – das müssen Arbeitgeber & Arbeitnehmer bei Arbeitszeit und Gehalt beachten

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 6. Juli 2024

Ferienjobs sind bei Schülern und Studenten gleichermaßen beliebt. Wenn der Fokus nicht auf dem Lernen liegt, kann die Zeit genutzt werden, um etwas Geld zu verdienen und einen ersten Einstieg ins Berufsleben zu finden. Diese Jobs sind zwar zeitlich begrenzt, einige Punkte was u.a. Mindestalter, Arbeitszeiten, Versicherungen und eventuell verbotene Tätigkeiten angeht, sollten dennoch bei einem Ferienjob berücksichtigt werden.

Ab wann darf man einen Ferienjob machen? – Regelung zum Alter und Arbeitszeit im Jugendarbeitsschutzgesetz

Ferienjob für Schüler (© cmfotoworks  - stock.adobe.com)
Ferienjob für Schüler (© cmfotoworks - stock.adobe.com)
Nicht jeder Jugendliche möchte die Ferien allein für Freizeitaktivitäten nutzen. Viele Schüler sehen darin auch die Möglichkeit, sich ein wenig Geld zu verdienen und wichtige Berufserfahrungen zu sammeln. Ferienjobs für Schüler oder auch Studenten sind daher zeitlich begrenzt und dauern meist nur wenige Wochen.

Und weil es ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, ist auch keine Kündigung nötig. Einige Punkte in Sachen Arbeits- und Steuerrecht sind aber auch hier zu beachten. Zunächst einmal berücksichtigt werden müssen auch die Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG), ab wann Kinder bzw. Jugendliche überhaupt einer Beschäftigung nachgehen dürfen.

Ist Arbeiten unter 13 Jahren erlaubt?

Hierzu macht das JArbSchG eine klare Aussage. Gemäß § 5 Absatz 1 ist es verboten, Kinder zu beschäftigen. Kind im Sinne des JArbSchG ist gem. § 2 Absatz 1, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Kinder unter 13 Jahren dürfen daher nicht arbeiten.

Schülerjobs mit 13 oder 14 Jahren

§ 5 Absatz 3 JArbSchG regelt, dass das Arbeitsverbot für Kinder nicht für Beschäftigung von Kindern, die über 13 Jahre alt sind, gültig ist, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es liegt die Einwilligung des Personenberechtigten vor
  • Die Beschäftigung ist geeignet für Kinder
  • Die Beschäftigung ist leicht

Im Folgenden wird auch abschließend aufgeführt, wann eine Beschäftigung als leicht anzusehen ist. Nämlich dann, wenn sie auf Grund der besonderen Bedingungen und ihrer Beschaffenheit unter denen sie ausgeführt wird

  • die Gesundheit, Entwicklung und Sicherheit der Kinder
  • ihren Besuch der Schule, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufsausbildung oder Berufswahlvorbereitung, welche von der Stelle, die zuständig ist, anerkannt ist,
  • ihre Fähigkeit dem Unterricht aufmerksam zu folgen nicht negativ beeinträchtigt.

Außerdem ist dem Gesetz zu entnehmen, wie die Arbeitszeiten zu gestalten sind. So dürfen Kinder nicht mehr als zwei Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen, in Familienbetrieben, in denen der Fokus auf der Landwirtschaft liegt, sind es nicht mehr als drei Stunden am Tag. Außerdem darf die Arbeitszeit von Kindern nicht zwischen 18 Uhr und 8 Uhr liegen. Ein Beschäftigungsverbot besteht auch während und vor dem regulären Schulunterricht.

Ferienjob für Schüler ab 15, 16, 17

Als Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt gem. § 2 Absatz 2, wer 15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Demnach würde eigentlich auch hier das Beschäftigungsverbot von Kindern nach § 5 Absatz 1 JArbSchG gelten, bzw. die Ausnahme nach § 5 Absatz 3.

§ 5 Absatz 4 JArbSchG regelt jedoch, dass das Beschäftigungsverbot nicht für Jugendliche während der Ferien für maximal 4 Wochen je Kalenderjahr gilt.

Bei Jugendlichen sind außerdem folgende Punkte zu beachten:

  • Die Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten
  • Pausen werden zu diesen acht Stunden nicht dazu gezählt
  • Inklusive der Pausen gilt eine maximale tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden
  • Die Wochenarbeitszeit darf insgesamt nicht mehr als 40 Stunden betragen
  • Es darf nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr gearbeitet werden
  • Es muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten werden
  • Es müssen tägliche Ruhepausen eingehalten werden (bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit sind es 30 Minuten Pause, bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind es 60 Minuten Pause)
  • Jugendliche dürfen nicht samstags, sonntags und feiertags arbeiten

Beispiele

Beliebte Schülerjobs sind beispielsweise:

  • Für Schüler ab 13 Jahren

Einkäufe erledigen, Hund ausführen, Nachhilfeunterricht

  • Für Schüler ab 14 Jahren

Einkäufe erledigen, sich um Gartenarbeiten kümmern, Zeitungen austragen

  • Für Schüler ab 15 Jahren

Nachhilfe geben, Zeitungen austragen, Flyer verteilen, Babysitten

  • Für Schüler ab 16 Jahren

Zeitungen austragen, Flyer verteilen, Regale auffüllen im Einzelhandel, Aushelfen in Bekleidungsgeschäften oder Eisdielen

  • Für Schüler ab 17 Jahren

Aushilfstätigkeiten im Büro, Kassierarbeiten

Verbotene Tätigkeiten

Soweit ein Unternehmen minderjährige Ferienjobber beschäftigt, ist § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Hier werden bestimmte Tätigkeiten ausgeschlossen, da sie als gefährliche Arbeiten einzustufen sind.

Dazu gehören Arbeiten:

  • die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit der Jugendlichen übersteigen
  • bei denen Jugendliche mit sittlichen Gefahren konfrontiert sind
  • welche Gefahren für einen Unfall bergen, bei denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen einem
  • bei denen die Gesundheit der Jugendlichen durch gefährdet wird
  • bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Strahlen, Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind
  • bei denen Jugendliche schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen i.S.d. Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind
  • bei denen Jugendliche Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen i.S.d. Biostoffverordnung ausgesetzt sind und anzunehmen ist, dass diese schädlich sind

Als verbotene Tätigkeit bei Jugendlichen gilt außerdem die Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) sowie das Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG).

Fachanwalt.de-Tipp: Soweit es Ausnahmen für bestimmte Fälle gibt, sind diese im Gesetz genannt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann diese im Einzelfall prüfen.

Wie ist die Regelung bei volljährigen Schülern oder Studenten?

Volljährige Schüler und damit auch Studenten, dürfen während der Ferien länger arbeiten, als es Minderjährigen gestattet ist. Hier dürfen es drei Monate bzw. höchstens 70 Arbeitstage im Jahr sein. Gearbeitet werden kann während der schul- bzw. studienfreien Zeit. Volljährige Schüler unterliegen auch nicht mehr dem Jugendschutzgesetz.

Gehalt: Gilt Mindestlohn auch bei Schülerjobs / Studentenjobs?

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für alle Ferienjobber. Anspruch auf den Mindestlohn haben alle volljährigen Ferienjobber. Viele Schüler, die einem Ferienjob nachgehen, sind jedoch noch minderjährig. Und Minderjährige ohne abgeschlossene Ausbildung haben keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns.

Versicherung

Es gilt, dass der Schüler oder Student sowohl während der Arbeit als auch auf dem Weg zur Arbeit über den Arbeitgeber unfallversichert ist.

Wenn nur drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage im Jahr gearbeitet wird, muss sich der Schüler außerdem nicht selbst um die Sozialversicherung kümmern. Er ist weiterhin in der Familienversicherung mitversichert und hat somit keine Kosten zu tragen.

Bestimmte Aspekte sind bei Studenten zu berücksichtigen. Hier kommt es für die Sozialversicherung darauf an, ob während des Studiums oder in der vorlesungsfreien Zeit gearbeitet wird. Werden Studenten während des laufenden Studiums beschäftigt, sind sie von der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei höchstens 20 Stunden liegt. Fällt die Beschäftigung in die Semesterferien, sind Studenten von der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung komplett befreit. Hier spielt weder die wöchentliche Arbeitszeit noch die Entgelthöhe eine Rolle.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kommt nur in Frage, wenn die Beschäftigung kurzfristig ist oder geringfügig entlohnt wird. Wenn nur in den Semesterferien gearbeitet werden soll, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung. Die Beschäftigung darf dann nicht mehr als 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Laufe eines Jahres dauern.

Kindergeld trotz Ferienjob?

Der Ferienjob hat keine Auswirkungen auf das Kindergeld, wenn das Kind minderjährig ist. Unabhängig von der Höhe des Verdiensts des Kindes, bleibt das Kindergeld hiervon unberührt. Unproblematisch ist der Ferienjob außerdem auch bei Auszubildenden in der Erstausbildung sowie bei Studenten im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung.

Was ist beim Bafög zu beachten?

Studenten, die Bafög beziehen, müssen ihren Ferienjob gegenüber dem Amt angeben. Der maximale Verdienst im Jahr darf den Betrag von 4.880 Euro nicht überschreiten, andernfalls muss entweder eine Rückzahlung vorgenommen werden oder das Bafög wird für das nächste Jahr direkt gekürzt.

Fachanwalt.de-Tipp: Im Rahmen der Steuererklärung können aber verschiedenste Ausbildungskosten, wie Fachliteratur oder Semesterbeiträge, geltend gemacht werden. So kann sich der Zusatzverdienst durchaus um bis zu 3.000 Euro erhöhen, ohne dass das Bafög betroffen ist.

Steuern / Steuererklärung: Ist Ferienjob steuerfrei?

Auch wenn es sich nur um einen Ferienjob handelt, sind Schüler dennoch normale Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Lohnsteuer abführen muss. Meist kommt es bei niedrigen Monatslöhnen jedoch nicht zu einem Lohnsteuereinbehalt.

Meist werden Schüler und Studenten der Steuerklasse I zugeordnet. Diese gilt für ledige Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis. Es gibt steuerliche Frei- und Pauschbeträge, wonach innerhalb Steuerklasse I keine Lohnsteuer anfällt, wenn der Monatslohn etwa 1.000 Euro beträgt. Damit dies möglich ist, benötigt der Arbeitgeber dafür die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Ferienjobbers.

Zudem muss der Arbeitgeber der Hauptarbeitgeber sein. Vom Ferienjobber müssen folgende Angaben bereitgestellt werden:

  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum
  • Mitteilung darüber, ob es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Ein betrieblicher Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber kommt nicht in Frage, da hierfür eine ununterbrochene Beschäftigung des Ferienjobbers über das ganze Jahr nötig wäre. Steuerabzüge kann sich der Ferienjobber aber vom Finanzamt im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückholen.

Fachanwalt.de-Tipp: Alternativ zum regulären Lohnsteuerabzug kann auch an eine Pauschalbesteuerung von Aushilfen gedacht werden. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, sind 25 Prozent Lohnsteuer zu entrichten, § 40a Absatz 1 EStG.

FAQ zum Thema "Ferienjob bei Schülern"

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für Ferienjobs für Schüler?

Ein Ferienjob für Schüler ist eine befristete Beschäftigung, die während der Schulferien stattfindet. Dabei gelten verschiedene gesetzliche Regelungen, die sowohl den Schutz der Schüler als auch die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber betreffen. Die wichtigsten Regelungen beziehen sich auf das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Sozialversicherungsrecht.

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Dieses Gesetz regelt die Beschäftigung von Jugendlichen im Alter von 15 bis 17 Jahren. Es legt unter anderem fest, welche Arbeiten für Jugendliche erlaubt sind, wie lange sie arbeiten dürfen und welche Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten sind.
  • Mindestlohngesetz (MiLoG): Hier wird der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmer festgelegt, der auch für Schüler im Rahmen eines Ferienjobs gilt.
  • Sozialversicherungsrecht: Für Ferienjobs sind bestimmte Regelungen im Bereich der Sozialversicherung zu beachten, insbesondere hinsichtlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Ein Beispiel: Ein 16-jähriger Schüler möchte während der Sommerferien einen Ferienjob annehmen. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz darf er maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten, wobei die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten darf. Zudem muss er den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.

In welchem Alter dürfen Schüler einen Ferienjob annehmen?

Die Altersgrenze für die Aufnahme eines Ferienjobs ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Grundsätzlich gilt:

  • Kinder unter 13 Jahren dürfen keine Ferienjobs annehmen.
  • Kinder zwischen 13 und 15 Jahren dürfen leichte Tätigkeiten ausüben, die nicht gesundheitsschädlich sind und ihre schulische Leistung nicht beeinträchtigen. Die Arbeitszeit darf 2 Stunden pro Tag, jedoch insgesamt nicht mehr als 12 Stunden pro Woche betragen.
  • Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen Ferienjobs annehmen, solange sie die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes einhalten (z.B. maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten).

Beispiel: Eine 14-jährige Schülerin möchte in den Ferien Zeitungen austragen. Dies ist eine leichte Tätigkeit, die nicht gesundheitsschädlich ist und ihre schulische Leistung nicht beeinträchtigt. Daher darf sie den Ferienjob annehmen, solange sie die maximal erlaubte Arbeitszeit von 2 Stunden pro Tag und 12 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

Welche Pausen- und Ruhezeiten müssen bei Ferienjobs für Schüler eingehalten werden?

Die Pausen- und Ruhezeiten für Schüler in Ferienjobs sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgelegt. Je nach Alter und Arbeitszeit gelten unterschiedliche Regelungen:

  • Pausenzeiten:
    • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden müssen Jugendliche mindestens 30 Minuten Pause erhalten.
    • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen Jugendliche mindestens 60 Minuten Pause erhalten.
  • Ruhezeiten:
    • Jugendliche müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden haben.
    • An Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um bestimmte, im JArbSchG genannte Ausnahmefälle.

Beispiel: Ein 17-jähriger Schüler arbeitet während der Ferien 6,5 Stunden pro Tag in einem Supermarkt. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz steht ihm eine tägliche Pause von mindestens 60 Minuten zu. Zudem muss er nach der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden erhalten.


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