Der Aufhebungsvertrag ist eine beliebte Alternative zur Kündigung und geht für den Arbeitnehmer regelmäßig auch mit einer Abfindung einher. Fraglich ist, ob es wegen der Abfindungzahlung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gibt? Eine Sperrzeit tritt in der Regel nicht ein. Damit es nicht zu einer Sperrzeit bzw. Anrechnung des Arbeitslosengeldes kommt, müssen einige Punkte beachtet werden, die wir nachfogend näher darlegen.
Abfindung und Arbeitslosengeld - Rechtslage
Abfindung und Arbeitslosengeld / Sperrzeit (© eigens / fotolia.com)Wer ein Arbeitsverhältnis beendet und nicht gleich in ein neues übergeht, steht natürlich vor der Frage, wie der Lebensunterhalt gesichert werden soll. Das Arbeitslosengeld I wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer eine längere Erwerbstätigkeit vorweisen kann.
Zudem muss er innerhalb von zwei Jahren für mindestens zwölf Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet haben. Ging die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der Zahlung einer Abfindung einher, spielt dies für den Bezug von Arbeitslosengeld I grundsätzlich keine Rolle.
Keine Regel ohne Ausnahme. Sollte der Arbeitnehmer frühzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, ohne dass er die Kündigungsfrist einhält, und erhält er eine Abfindung, ruht der Anspruch auf ALG I. In § 158 Absatz 1 Satz 1 SGB III heißt es hierzu: „Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“
Der Arbeitnehmer soll somit keine Doppelleistungen erhalten. Die Regelung verhindert also, dass der Arbeitnehmer sowohl die Abfindung, als auch ALG I erhält. Das Arbeitslosengeld wird vielmehr erst dann gezahlt, wenn auch die Kündigungsfrist geendet hätte – hätte der Arbeitnehmer sie abgewartet und nicht schon vorher das Arbeitsverhältnis beendet. Eine wie von § 158 Absatz 1 Satz 1 SGB III geforderte vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann beispielsweise bei dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages eintreten oder durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Wirksamkeit der Kündigung streiten.
Keine Anrechnung bei ordentlicher Kündigungsfrist
Immer dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beendet wird, als es bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber der Fall wäre, kommt es auch nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Die eigentlich zu beachtenden Kündigungsfristen dürfen also nicht gegen die Zahlung einer Abfindung verkürzt werden. Der Arbeitnehmer muss somit so lange weiter im Unternehmen bleiben, wie es die ordentlichen Kündigungsfristen vorsehen.
Auflösungsvertrag / Aufhebungsvertrag
Unter einem Auflösungsvertrag ist ein Aufhebungsvertrag zu verstehen, durch den in beiderseitigem Einvernehmen das Arbeitsverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem frei wählbaren Zeitpunkt beendet wird. Ein Auflösungsvertrag geht oftmals mit der Zahlung einer Abfindung einher, mit der der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes entschädigt werden soll.
Aufhebungsvertrag (© simoneminth / fotolia.com)Wer als Arbeitnehmer selbst kündigt, ohne einen wichtigen Kündigungsgrund zu haben, muss mit einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit rechnen. Dasselbe gilt auch grundsätzlich für den Auflösungsvertrag. Die Agentur für Arbeit wird bei einem Aufhebungsvertrag davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat, schließlich hat er den Aufhebungsvertrag freiwillig unterschrieben. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst ausging. Geht der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag ohne wichtigen Grund ein, muss nicht nur mit einer Sperrfrist gerechnet werden, sondern auch mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld. Diese Folgen treten wie erwähnt nicht ein, wenn für den Aufhebungsvertrag ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wäre gegeben, wenn der Arbeitgeber sowieso vorhatte, dem Arbeitnehmer rechtmäßig und fristgerecht betriebsbedingt zu kündigen.
Das Arbeitslosengeld wird bei einem Aufhebungsvertrag zudem dann nicht gesperrt, wenn die drohende Kündigung rechtskräftig wäre und bei der normalen drohenden Kündigung keine Abfindung gezahlt worden wäre. Dies kann als wichtiger Grund dafür gewertet werden, sich stattdessen für einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung zu entscheiden. Die Abfindung darf die Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr nicht überschreiten.
Es besteht im Übrigen die Möglichkeit, eine Klausel in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen, die besagt, dass der Arbeitgeber die finanziellen Nachteile ausgleicht, die durch eine eventuell verhängte Sperrfrist für den Arbeitnehmer entstehen. Dabei sollte der zu leistende finanzielle Ausgleich am besten gleich in seiner Höhe festgelegt werden.
Insgesamt gilt es, eine solche Klausel sehr konkret zu formulieren, am besten unter Zuhilfenahme anwaltlicher Beratung, wie z.B. durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, damit beide Seiten abgesichert sind und es, sollte es dann tatsächlich zu einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur kommen, nicht zu Streitigkeiten führt.
Sperrzeit - Voraussetzungen und Dauer
Eine Abfindung wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, oftmals im Zusammenhang mit einem zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Aufhebungsvertrag. Daher ist für Arbeitnehmer auch die Frage interessant, wie es mit einer möglichen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe aussieht.
Zeit (© mizar21984 / fotolia.com)Damit die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit verhängt, muss sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig verhalten haben. In § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III heißt es hierzu: „Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“
Im Folgenden wird auch definiert, wann ein solches versicherungswidriges Verhalten gegeben ist. U.a. ist dies dann der Fall, wenn „die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe).“
Der Arbeitnehmer soll also nur dann ALG I beziehen können, wenn er unverschuldet in die Arbeitslosigkeit gerutscht ist. Hat er hingegen selbst die Arbeitslosigkeit schuldhaft verursacht, soll er keine Leistungen bekommen. Kommt es zu einem Aufhebungsvertrag, kann zumindest ein anteiliges eigenes Verschulden angenommen werden.
Weiterhin ist von einer Arbeitsaufgabe auszugehen, wenn es zu einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer kommt oder durch den Arbeitgeber eine berechtigte außerordentliche oder ordentliche Kündigung basierend auf verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wird. In letzterem Fall hat das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Arbeitnehmers dazu geführt, dass der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr aufrechterhalten wollte.
Wichtig für die Verhängung einer Sperrfrist ist zudem, dass kein wichtiger Grund für das Beenden des Arbeitsverhältnisses vorliegen darf, ganz gleich, ob das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung beendet wurde. Die Bewertung, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, erfolgt einzelfallabhängig. Üblicherweise wird als wichtiger Grund u.a. anerkannt:
- Es kam zu Lohnrückständen des Arbeitgebers, woraufhin der Arbeitnehmer fristlos gekündigt hat
- Mobbing
- Fehlende Aufstiegschancen
Es ist ratsam, sich schon im Vorfeld an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, damit dieser überprüfen kann, ob der eigene Kündigungsgrund als wichtiger Grund im Sinne des SGB anerkannt wird und sich so Sperrfristen vermeiden lassen.
Wichtig ist zudem zu wissen, dass es bei der Frage, ob eine Sperrfrist verhängt wird oder nicht, nicht auf die Höhe einer Abfindung ankommt. Eine Rolle spielt allein die Tatsache, ob der Arbeitnehmer selbst (durch arbeitsvertragswidriges Verhalten) die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat oder nicht.
Bei einem Aufhebungsvertrag kann die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld bis zu zwölf Wochen betragen. Wer die bevorstehende Arbeitslosigkeit durch Aufhebungsvertrag aber nur verspätet der Agentur für Arbeit anzeigt, muss lediglich mit einer Sperrfrist von einer Woche rechnen.
Experten-Tipp: Das SGB sieht zudem vor, dass die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag von zwölf auf sechs Wochen verkürzt werden kann, wenn die übliche Dauer von zwölf Wochen eine besondere Härte für den Arbeitnehmer darstellen würde.
Abfindung - Steuern
Die Abfindung unterliegt der Einkommenssteuer, Steuerfreibeträge für Abfindungen existieren nicht mehr. Dennoch kommen Arbeitnehmer in den Genuss einer Steuerermäßigung, der sogenannten Fünftelregelung. Damit die Fünftelregelung zur Anwendung kommen kann, muss die Abfindung eine reine Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes sein. Mit ihr dürfen somit keine weiteren vertraglichen Ansprüche abgegolten werden.
Das Bundessozialgericht sieht die Abfindung nicht als Arbeitsentgelt an, vielmehr wird die Abfindung gerade deshalb gezahlt, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. Daher unterliegt die Abfindung auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
Was das Arbeitslosengeld I angeht, so ist dieses steuerfrei. Es zählt zu den Sozialleistungen, ist aber dennoch in der Steuererklärung anzugeben. Auf die Leistung selbst werden jedoch keine Abgaben fällig. ALG I unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass Einkünfte wie das Arbeitslosengeld oder auch das Elterngeld bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, dabei aber nicht selbst versteuert werden.
FAQ zu Abfindung und Arbeitslosengeld in Deutschland
Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, die einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags gezahlt wird. Die Auswirkungen einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld können je nach den individuellen Umständen unterschiedlich sein. Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht als Einkommen angesehen und hat somit keine direkten Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes. Allerdings kann eine Abfindung die Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld beeinflussen. Eine Sperrzeit bedeutet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise ruht. Sie wird gemäß § 159 SGB III verhängt, wenn der Arbeitnehmer die Beschäftigungslosigkeit durch eigenes Verschulden oder durch einen Aufhebungsvertrag herbeigeführt hat.
- Keine Sperrzeit: Wurde die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen und die Abfindung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Sozialplans gezahlt, hat die Abfindung in der Regel keinen Einfluss auf die Sperrzeit.
- Sperrzeit: Wurde die Beschäftigungslosigkeit durch einen Aufhebungsvertrag herbeigeführt und eine Abfindung vereinbart, kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängt werden. Die Dauer der Sperrzeit ist abhängig von der Höhe der Abfindung und dem Alter des Arbeitnehmers. Eine Ruhezeit kann ebenfalls eintreten, wenn die Abfindung aufgrund einer Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist gezahlt wird.
Wie wird die Abfindung auf die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs angerechnet?
Die Abfindung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs. Die Dauer des Anspruchs hängt von der Vorversicherungszeit (die Zeit, in der man versicherungspflichtig beschäftigt war) und dem Alter des Arbeitslosen ab, gemäß § 147 SGB III. Ein Beispiel: Ein 45-jähriger Arbeitnehmer, der in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Monaten. Allerdings kann, wie bereits erwähnt, eine Abfindung zu einer Sperrzeit führen, was wiederum die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs reduziert. In solchen Fällen wird die Sperrzeit von der ursprünglichen Anspruchsdauer abgezogen.
Wie wird die Abfindung steuerlich behandelt und wie wirkt sich das auf das Arbeitslosengeld aus?
Eine Abfindung unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Gemäß § 24 Nr. 1a EStG wird sie jedoch als außerordentliche Einkünfte behandelt und kann somit nach der sogenannten Fünftelregelung begünstigt besteuert werden. Dies führt dazu, dass der Steuersatz auf die Abfindung gemindert wird und insgesamt weniger Steuern auf die Abfindung gezahlt werden müssen. Die steuerliche Behandlung der Abfindung hat jedoch keine direkten Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, da dieses unabhängig von der Abfindung berechnet wird. Wie bereits erwähnt, kann aber die Sperrzeit beeinflusst werden, was indirekt die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs reduzieren kann.