Was ist eine Gewerkschaft?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 9. Januar 2024

Gewerkschaften sind berufen, die Interessen ihrer Mitglieder (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen) gegenüber Arbeitgebern zu vertreten und haben das Mandat für sie zu verhandeln. Die maßgeblichen Themen dabei sind Löhne, Arbeitszeiten, soziale Leistungen. Zur Durchsetzung der Forderungen stehen einer Gewerkschaft eine Reihe von Möglichkeiten zur Verfügung. Die finalen Eskalationsstufen sind Streik und Arbeitskampf. Auf übergeordneter Ebene initiieren Gewerkschaften Gesetze und Verordnungen.

Geschichte der Gewerkschaften

Gewerkschaft (© h_lunke – stock.adobe.com)
Gewerkschaft (© h_lunke – stock.adobe.com)
Die Entstehung und Geschichte der Interessensvertretung reicht einige Jahrhunderte zurück. Am Beginn stand in aller Regel das Aufbegehren abhängiger Arbeitnehmer gegenüber den als ausbeuterisch empfundenen Arbeitgebern:

  • 1329: Streik der Schneidergesellen in Konstanz.
  • 1389: Streik der Bergleute in Altenberg.
  • 1844: Aufstand der Weber in Schlesien.

Mit Beginn der technischen Revolution (18./19. Jahrhundert) haben sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse grundlegend verändert. Nicht allein die Landflucht führte zu einem Paradigmenwechsel im fragilen Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber. Es waren vor allem der Wegfall ganzer Wirtschaftszweige (bspw. Weber) und / oder deren Substituierung durch neue Technologien (Dampfmaschine, Webstuhl, Transportwesen).

Entstehung der Gewerkschaften

Vorerst standen den freien Arbeitsstellen eine ungleich größere Anzahl von Arbeitssuchenden gegenüber. Die Arbeitsbedingungen hatten sich ab Beginn des 19. Jahrhunderts immer mehr verschlechtert. Das Prinzip „Gutes Geld gegen gute Arbeit“ verlor immer mehr seine Gültigkeit. Karg entlohnte Arbeitstage mit 16 Stunden und mehr waren die Regel.

Auf der anderen Seite standen die Arbeitgeber als „Herren“ über die Produktionsmittel, deren Wohlstand und Reichtum oft ins Unermessliche stieg. Wenig kümmerten sie die Arbeitnehmer, deren oft katastrophalen hygienischen Lebensumstände und die beständige Gefahr zu erkranken oder einen Unfall zu erleiden, mit der Folge als „Ernährer“ für die Familie auszufallen. Die permanente Bedrohung der Verelendung zu erliegen, prägte das Sitten- und Gesellschaftsbild vor allem in den Städten. Der Grundsatz, dass Stadtluft frei mache, hatte sich pervertiert und ins Gegenteil verwandelt.

Diese Verhältnisse waren der fruchtbare, besser gesagt furchtbare Boden, der die Bildung von Arbeitnehmervereinigungen erst auslöste und dann vorantrieb.

Die ersten Gewerkschaften auf nationaler Ebene bildeten sich während und nach der Revolution von 1848/1849. Sie gingen aus den Arbeitervereinen hervor, die ab dem Vormärz (1830 bis 1848) die Funktion der Vertretung der Arbeiterklasse innehatten. Nach dem Muster der Zunftverfassungen gliederten sie sich vorerst in einzelne Berufsgruppen.

Als erste zentral organisierte Gewerkschaft in Deutschland entstand der „Deutsche „Cigarrenarbeiter-Verein“, der als Vorbild vieler neu gegründeter Gewerkschaften diente. Bald folgten die Gewerkschaft der Nahrungs- und Genuss Gaststätten und 1867 der Verein Deutscher Lokomotivführer (VDL). Er ist die Vorfeldorganisation der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), gegründet 1919, die bis zum heutigen Tag besteht und als älteste Gewerkschaft Deutschlands gilt.

Gewerkschaft in Deutschland: kein leichter Start

Arbeiter (© Halfpoint – stock.adobe.com)
Arbeiter (© Halfpoint – stock.adobe.com)
Bis zur Deutschen Revolution (1948/1849) und darüber hinaus waren die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch zwei sich diametral gegenüberstehende Gesellschaftsgruppen geprägt: Auf der einen Seite die Arbeitnehmer im permanenten Kampf, um zumindest das Existenzminimum sicherzustellen, auf der anderen Seite der feudalistische Unternehmer, im Luxus schwebend und die zahlreichen Privilegien genießend, die ihm dank seiner Finanzkraft zufielen.

Das war zwar ein fruchtbarer Boden für die Idee einer Arbeitervertretung, doch auch eine ungern gesehene, sogar verhasste Entwicklung, die von Repressalien und Verboten seitens der Obrigkeit und der Unternehmerverbände gekennzeichnet wurde. Nach schweren Arbeitskämpfen und Streiks, die das herrschende System zu gefährden schienen, wurden Gewerkschaften für den Zeitraum von knapp dreizehn Jahren gesetzlich verboten (Bismarck’sches Sozialistengesetz; 1878 bis 1890).

Die Gewerkschaftsbewegung erstarkte erst wieder nach dem Halberstädter Kongress von 1892 und im März desselben Jahres gründete Carl Legien die Generalkommission der Gewerkschaften Deutschlands als Dachverband aller Gewerkschaften im Deutschen Reich.

Wiederaufbau nach dem 2. Weltkrieg

Der Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Hans Böckler, war ein klarer Vertreter von parteipolitisch nicht gebundenen Einheitsgewerkschaften, zusammengefasst unter einem starken Dachverband (1949). Diesem Einheitsaufruf schlossen sich nicht alle Verbände an. Der Deutsche Beamtenbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft sowie der Christliche Gewerkschaftsbund spalteten sich wieder ab.

Schlussendlich übernahmen DGB, DAG und Beamtenbund die Rolle der Partner in den Tarifverhandlungen und nahmen immer mehr auf die Gesetzgebung vor allem im Arbeits- und Sozialbereich Einfluss.

Gewerkschaft als eine auf Gesetzen basierende Durchsetzungskraft

Gewerkschaften befinden sich in einem fragilen, durch die Verschiedenheit der Verhandlungspartner und deren Vorhaben und Ziele gekennzeichnetem Rechtsverhältnis. Beide Seiten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben mit Einschränkungen hinsichtlich des Arbeitsrechts zu rechnen. Eine ausreichend starke Arbeitervereinigung ist in der Lage, gesetzliche Beschränkungen zu überwinden, ohne dafür die sonst unabdingbaren rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Ihnen sind Kampfmaßnahmen wie Arbeitskämpfe und Streiks rechtlich erlaubt. Sie sind kraft ihres Auftrages zur Durchsetzung ihrer Forderung bereit, solche wenig gewaltfreien Maßnahmen zu ergreifen.

Auf der anderen Seite führt dieses Rechtskonstrukt dazu, dass Arbeitnehmer auf individualrechtlich zugestandenen Schutz verzichten, der im Einzelverhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer als unabdingbar einzustufen ist.

Tarifverträge auf dieser Basis ausgehandelt, sind kraft der Bestimmungen nur auf gewerkschaftlich organisierte Mitarbeiter anzuwenden, allen anderen dürfen sie nicht „verordnet“ werden. In der Praxis ist so eine Trennung kaum möglich und in aller Regel ist es so, dass auch nicht organisierte Arbeitnehmer von den Vorteilen der Tarifverhandlungen profitieren. Umstände, die sie individuell als Nachteil empfinden, müssen sie nicht annehmen.

Aktuelle rechtliche Grundlagen für Gewerkschaften

Das Grundgesetz sichert im Artikel 9, Abs.3 GG allen Beschäftigten das Recht zu, Vereinigungen zu bilden, die ihre Interessen in der Arbeitswelt vertreten, ggf. durchsetzen und diesen, ohne Beachtung des Berufes, beizutreten (Koalitionsfreiheit).

Das Tarifvertragsgesetz (§ 2) ermächtigt Gewerkschaften, Tarifverträge mit Arbeitgebern auszuhandeln und sichert ihnen dabei unabdingbare Exklusivität zu.

Anforderungen, die Gewerkschaften zu erfüllen haben

Recht (© m-schuppich – stock.adobe.com)
Recht (© m-schuppich – stock.adobe.com)
Im Sinne des Grundgesetzes kann eine Gewerkschaft sich nur dann gründen, wenn die grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Freiwilliger Zusammenschluss von Arbeitnehmern auf bestimmte Zeit.
  • Satzung mit dem Ziel, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern.
  • Finanziell, personell, organisatorisch und ohne die Möglichkeit, dass Staat, Kirche oder Parteien Einfluss nehmen können.
  • Die Finanzierung darf nicht gänzlich oder teilweise durch den „Gegner“ erfolgen. Das heißt Arbeitgeber dürfen keinen finanziellen Beitrag zur Gewerkschaftsarbeit leisten und können auch nicht Mitglied sein.

Deshalb ist es für Kirchen, Parteien oder dem Staat nicht möglich, eigene Gewerkschaften zu initiieren, denn damit würden sie gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit verstoßen.

Organisationsprinzip

Da sie auf dem Prinzip der Mitbestimmung durch Wahlen ihrer Mitglieder basieren und von diesen damit legitimiert sind, spricht man von einer demokratischen Organisation. Ein weiteres demokratisches Merkmal sind die periodischen Kongresse und Gewerkschaftstage.

Anforderungen in Bezug auf das Tarifrecht

Es gilt der Grundsatz, dass eine Gewerkschaft tariffähig zu sein hat. Dazu sind drei Kriterien erforderlich:

  • Soziale Macht: Basiert auf der Anerkennung durch den / die Verhandlungspartner und der Einschätzung als Organisation mit entsprechender Durchsetzungsfähigkeit. Voraussetzung dafür ist eine ausreichend hohe Anzahl an Mitgliedern, die im Ernstfall die Bereitschaft zu Arbeitskampfmaßnahmen zeigen. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Gewerkschaft in der Vergangenheit bereits Tarifverträge geschlossen hat (ausgenommen Gefälligkeits- oder Scheintarifverträge).
  • Das Ziel einer Gewerkschaft muss es sein, Arbeitsbedingungen, Löhne und Gehälter zu verhandeln und Abschlüsse im Sinne ihrer Mitglieder zu finalisieren. Eine Einschränkung auf bestimmte Bereiche ist nicht zulässig, denn das würde dem Prinzip der Tariffähigkeit widersprechen.
  • Wille zur Durchsetzung: Eine Gewerkschaft muss den eindeutigen Willen zeigen, ihre Forderung mit allen gebotenen Mitteln durchzusetzen. Dies schließt Maßnahmen des Arbeitskampfs wie Streiks und Arbeitsniederlegungen ein.

Aufgaben

Das oberste Prinzip der Gewerkschaften ist die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder und der in ihnen zusammengeschlossenen Arbeitnehmer.

  • Abschluss von Tarifverträgen, die meist Entlohnung und Arbeitszeiten regeln.
  • Planung und Durchführung von Maßnahmen des Arbeitskampfes, um ihre Forderungen durchzusetzen. In diesen Fällen entfällt seitens der Arbeitgeber die Pflicht zur Entgeltleistung. Die Gewerkschaften fangen den finanziellen Verlust durch das sogenannte „Streikgeld“ auf. In den Genuss dieser Leistung kommt man allerdings lediglich als Gewerkschaftsmitglied.
  • Kostenlose Beratung von Arbeitnehmern in arbeitsrechtlichen Belangen durch Arbeitsrechtsexperten in individuellen Streitfällen.
  • Rechtsanwaltliche Unterstützung in gerichtlich verhandelbaren Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Exkurs: Was ist ein Tarifvertrag

Dabei handelt es sich um eine Sammlung der Rechte, die Arbeitnehmern zustehen und die sie von ihrem Arbeitgeber einfordern können. Ein Tarifvertrag kann sich auf die Entlohnung, die Arbeitszeit, die sozialen Leistungen und andere finanzielle Zuwendungen beziehen (Abfindung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld).

Anwendbarkeit des Tarifvertrags

  • Tarifvertrag (© Zerbor – stock.adobe.com)
    Tarifvertrag (© Zerbor – stock.adobe.com)
    Er gilt für Mitglieder jener Gewerkschaft, die den Tarifvertrag ausverhandelt und abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber ist an diesen Vertrag gebunden, wenn er Mitglied des Arbeitgeberverbandes ist und in den fachlichen und örtlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages fällt.
  • Ebenso ist er daran gebunden, wenn er diesen Vertrag selbst mit der Gewerkschaft geschlossen hat.
  • Unabhängig von einer Mitgliedschaft (beider Seiten) ist ein Tarifvertrag anzuwenden, wenn dies in einem Arbeitsvertrag so festgehalten wurde.
  • Ein Tarifvertrag ist auch dann gültig, wenn er als „allgemein verbindlich“ erklärt wurde (Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Auch in diesem Fall ist die Anwendbarkeit nicht von einer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft abhängig.

Organisation des Deutschen Gewerkschaftsbundes und Mitglieder

Man spricht von Mitgliedsgewerkschaften, die im DGB zusammengeschlossen sind, die allesamt die tarifrechtlichen Anforderungen erfüllen. Unabhängig voneinander verhandeln sie mit Arbeitgebern tarifpolitische Grundlagen und Verbesserungen.

Die Dachorganisation ist der DGB (Deutscher Gewerkschaftsbund) und vereint acht Mitgliedschaftsgewerkschaften, die insgesamt an die sechs Millionen Mitglieder vertreten.

  • Bauen-Agrar-Umwelt
  • IG BCE: Bergbau. Chemie, Energie
  • Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft
  • Erziehung und Wissenschaft
  • IG Metall
  • Nahrungs-Genuss-Gaststätten
  • Gewerkschaft der Polizei
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

Der DBB – Beamtenbund und Tarifunion

Der DBB vertritt die Interessen von mehr als 1,3 Millionen Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst und privaten Dienstleistungssektor. Unter seinem Dach sind zusammengeschlossen:

  • in 16 Bundesländern
  • 40 Mitgliedsgewerkschaften

Aufgaben des DBB:

  • menschlich und leistungsstark gestalten.
  • Dienstrecht für engagierte Beamte.
  • und Flächentarifvertrag erhalten.
  • Förderung eines modernen Föderalismus.
  • Leistungsbezogene Bezahlung.

Die Arbeit des DBB wird mit Unterstützung des Bundesverbandes in Gremien abgewickelt.

Mitgliedschaft

Der Beitritt zu einer Gewerkschaft ist freiwillig, das ist ein rechtlicher Grundsatz, den das Grundgesetz definiert. Daher ist ein Beitritt nur durch persönliche Erklärung möglich (in Schriftform oder online). Wesentlich ist die Satzung, die über das Ziel und die Beitrittsbedingungen Auskunft gibt. Als Nachweis der Mitgliedschaft erhält der Arbeitnehmer in der Regel einen Ausweis.

Vorteile als Gewerkschaftsmitglied

  • Beamter (© janny2 – stock.adobe.com)
    Beamter (© janny2 – stock.adobe.com)
    Kostenfreier Rechtsschutz bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.
  • Angebote aus dem Bildungsbereich: Kostenfreie Seminar und Weiterbildungsangebote zu überwiegend gesellschaftspolitischen und betrieblichen Themen. Für die Bildungsarbeit ist mehrheitlich das DGB Bildungswerk verantwortlich.
  • Von den Vorteilen der Tarifverträge profitieren.
  • durch Experten und Informationsangebote zu betrieblichen Themen und dem beruflichen Alltag.
  • Unterstützung bei Tarifkonflikten, wenn es zu Streiks und Arbeitsniederlegungen kommt.

Gewerkschaftsbeitrag

Der Gewerkschaft ist es untersagt, Geldmittel von Arbeitgebern, Parteien oder Kirchen zur Finanzierung ihrer Arbeit anzunehmen. Deshalb sind sie auf die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen angewiesen. Die Höhe des Beitrages ist den Satzungen zu entnehmen und orientiert sich in aller Regel an den finanziellen Möglichkeiten (Verdienstspanne) des beitrittswilligen Arbeitnehmers. Aktuell (2022) staffeln sich die Mindestbeträge so:

  • 1 Prozent des Bruttoeinkommens:
    • Voll- oder Teilzeitbeschäftigte.
    • Personen, die sich aktuell in einer Ausbildung befinden.
  • 2,60 € monatlich:
    • Arbeitslose
    • Arbeitnehmer in Elternteilzeit.
  • 5,0 € monatlich:
    • Rentner, die keine Grundsicherung beziehen.

Austritt

So freiwillig wie der Beitritt ist auch der Austritt, denn er kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Kündigungsfristen sind in den Satzungen festgelegt, meist ist eine quartalsweise Kündigung die Regel.

Die andere Seite: Arbeitgeberverbände

Das sind privatrechtliche Organisationen, in denen sich mehrere Arbeitgeber zusammenschließen. Das Ziel ist die Wahrung gemeinsamer betrieblicher oder branchenbezogener Interessen. Die Dachorganisation bildet die „Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)“. Die Strukturen orientieren sich an Branchen, Betriebsgrößen und geografischer Lage.

Fachanwalt.de-Tipp: Gewerkschaften sind berechtigt Tarifverträge mit den Arbeitgebern auszuhandeln. Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ist auch dann gegeben, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Kenntnis von seinem Bestand haben. Allerdings können die Ansprüche daraus nach gewissen Zeiträumen verfallen. Deshalb sollten beide Seiten Bescheid darüber wissen, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Fazit und Zusammenfassung

Gewerkschaften sind eine Vereinigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mit dem Ziel, die sozialen und wirtschaftlichen Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern. Ihr Prinzip basiert auf Freiwilligkeit und Unabhängigkeit und sie übernehmen die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber den Arbeitgebern. Sie haben die Möglichkeit zum Abschluss von Tarifverträgen, die in aller Regel Gehalt, Arbeitszeit und finanzielle Zuwendungen zum Thema haben. Diese Vereinbarungen können sie ggf. mit „Kampfmaßnahmen“ (Streik, Arbeitsniederlegung) durchsetzen, ohne rechtliche Konsequenzen zu befürchten.

FAQ zur Gewerkschaft

Was ist eine Gewerkschaft und welche Funktionen hat sie?

Eine Gewerkschaft ist eine Organisation, die die Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern und der Politik vertritt.

Sie tritt für bessere Arbeitsbedingungen, höhere Löhne und gerechtere Arbeitsgesetze ein.

In Deutschland sind Gewerkschaften unabhängig und demokratisch organisiert, sie handeln nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung.

Die Funktionen einer Gewerkschaft umfassen:

  • Interessenvertretung
  • Arbeitsschutz
  • Mitbestimmung und Betriebsratsarbeit
  • Tarifverhandlungen

Nach § 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sind Gewerkschaften befugt, für ihre Mitglieder Tarifverträge abzuschließen.

Wie wird man Mitglied in einer Gewerkschaft?

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist grundsätzlich freiwillig. Man kann der Gewerkschaft beitreten, die die Interessen der eigenen Berufsgruppe vertritt. Der Beitritt erfolgt durch die Unterzeichnung eines Aufnahmeformulars und die Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags.

Der Beitrag ist in der Regel prozentual zum Einkommen gestaffelt. Gemäß §7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die Mitgliedschaft in einem Verein, also auch in einer Gewerkschaft, grundsätzlich unabhängig von Geschlecht, Alter, Nationalität oder Beruf.

Welche Rechte und Pflichten hat man als Mitglied einer Gewerkschaft?

Als Mitglied einer Gewerkschaft hat man das Recht auf Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Problemen und Konflikten mit dem Arbeitgeber. Man hat ein Stimmrecht bei gewerkschaftlichen Entscheidungen und kann in bestimmten Gremien aktiv mitwirken.

Die Pflichten umfassen:

  1. Beitragszahlung
  2. Befolgen der Gewerkschaftsordnung und -satzung
  3. Teilnahme an gewerkschaftlichen Aktivitäten, wenn möglich

Es gilt das Solidaritätsprinzip, welches besagt, dass Mitglieder sich im Konfliktfall gegenseitig unterstützen.

Wie kann man eine Gewerkschaft verlassen?

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft kann jederzeit durch eine schriftliche Kündigung beendet werden. Die Kündigungsfrist ist in der Satzung der jeweiligen Gewerkschaft geregelt und beträgt in der Regel ein bis drei Monate zum Quartalsende.


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