Hamburger Modell – Stufenweise Wiedereingliederung nach einer Krankheit mit Muster Aufbau

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 28. September 2023

Nach langer Krankheit oder einem schweren Unfall wieder in den Job zurückzukehren und direkt von null auf hundert zu gehen, fällt den meisten Arbeitnehmern schwer. Daher gibt es das Hamburger Modell. Mit diesem wird eine stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht, um den Arbeitnehmer Schritt für Schritt wieder an die Arbeitsbelastung und den Arbeitsalltag zu gewöhnen und langsam an das alte Arbeitspensum heranzuführen.

Hamburger Modell – wie läuft die stufenweise Wiedereingliederung ab?

Wiedereingliederung nach Hamburger Modell (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Wiedereingliederung nach Hamburger Modell (© Andrey Popov - stock.adobe.com)
Eine schwere Krankheit oder ein Unfall kann einen in vielen Bereichen des Lebens aus der Bahn werfen, auch beruflich. Möchten Arbeitnehmer nach längerer Krankheit oder einem schweren Unfall wieder zurück ins Arbeitsleben kehren, erfolgt dies stufenweise, um ihnen den Wiedereinstieg zu erleichtern, statt sie direkt wieder mit der vollen Arbeitsbelastung zu konfrontieren und möglicherweise zu überfordern. Hierbei richtet man sich nach dem Hamburger Modell, das die stufenweise Wiedereingliederung regelt.

Seine gesetzliche Regelung findet das Hamburger Modell in § 74 SGB V. Es stellt somit ein alternatives System zur Rückführung in die Arbeitsfähigkeit zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) dar.

Wann das Hamburger Modell genutzt werden kann, hängt davon ab, ob man gesetzlich oder privat krankenversichert ist:

  • Gesetzlich krankenversichert

Nach einer mindestens sechswöchigen Krankschreibung, können Arbeitnehmer das Hamburger Modell in Anspruch nehmen, um sich so den Wiedereinstieg in den Job zu erleichtern. Das gilt für Arbeitnehmer in Vollzeit wie auch Teilzeit.

  • Privat krankenversichert

Das Hamburger Modell richtet sich in erster Linie an gesetzlich Krankenversicherte. Wer in eine private Krankenversicherung zahlt, hat keinen Anspruch auf die Teilnahme am Hamburger Modell. Der BGH hat 2015 zudem entschieden, dass privat Krankenversicherten auch kein Anspruch auf die Zahlung von Krankentagegeld während der Wiedereingliederungsphase zusteht. In Frage kommt hier daher nur das Betriebliche Wiedereingliederungsmanagement, das Unternehmen länger erkrankten Angestellten anbieten müssen.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Hamburger Modell steht auch gesetzliche versicherten Selbstständigen zur Verfügung, zu deren Versicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse auch ein Krankengeldanspruch gehört.

Das Hamburger Modell bringt verschiedene Vorteile mit sich:

  • Der langzeiterkrankte Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, in angemessenem Tempo stundenweise wieder in seinen Beruf zurückzukehren und entgeht somit der Arbeitslosigkeit. Zudem büßt er nichts an Expertise ein, sondern bleibt am Ball.
  • Der Arbeitnehmer gewinnt wieder mehr Normalität im Leben, so wie es vor der Krankheit war.
  • Der Arbeitgeber behält seinen – vielleicht bereits langjährigen Mitarbeiter – und muss sich um keinen Ersatz und dessen Einarbeitung kümmern.
  • Da der Arbeitnehmer während der Wiedereingliederung noch krankgeschrieben ist, erhält er Krankengeld oder Übergangsgeld von Krankenkasse bzw. Rentenversicherung. Gehalt muss also nicht gezahlt werden während dieser Zeit – für den Arbeitgeber bedeutet dies also keine finanzielle Belastung.

Die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen des Hamburger Modell, setzt in einem ersten Schritt immer ein Arztgespräch voraus. Der Arzt wird einschätzen, wie stark der Betroffene in seinem Beruf belastet werden kann. Dann wird durch den Arzt ein Wiedereingliederungsplan (Stufenplan) erstellt. Diesem Plan ist zu entnehmen, wann die Eingliederungszeit beginnt, wann sie endet und welche Stundenzahl der Arbeitnehmer wöchentlich in seinem Job leisten kann.

Die wöchentliche Stundenzahl steigt dabei kontinuierlich an, bis schließlich wieder die vertraglich vereinbarte Stundenzahl erreicht ist. Im Wiedereingliederungsplan wird durch den Arzt ebenfalls festgelegt, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausführen darf und welche noch nicht geeignet sind (z.B. „darf nichts heben“) bzw. nur unter bestimmten Bedingungen ausgeübt werden dürfen.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Hamburger Modell kann nur durchgeführt werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. Die meisten Arbeitgeber werden ein Interesse daran haben, dass ihr Arbeitnehmer wieder voll einsatzfähig sein wird und sich im Rahmen der stufenweisen Rückkehr wieder an seinen Job gewöhnen kann. Bei Problemen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen.

Lässt die Art der Tätigkeit eine stufenweise Wiedereingliederung nicht zu oder würde die Arbeitsaufnahme die Genesung behindern, steht es dem Arbeitgeber frei, das Hamburger Modell abzulehnen. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer erst vollständig gesund werden, bis er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Stimmt der Arbeitgeber aber der Wiedereingliederung zu, muss er auch die Vorgaben berücksichtigen, die der ärztliche Stufenplan vorsieht. Im Übrigen ist die Teilnahme am Hamburger Modell auch für den Arbeitnehmer freiwillig und keine Pflicht.

Dauer: Ab wann und wie lange läuft die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell?

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (© Stockfotos-MG - stock.adobe.com)
Das Hamburger Modell können Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, wenn sie krankheitsbedingt im letzten Jahr mindestens sechs Wochen lang arbeitsunfähig waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitsunfähigkeit am Stück oder mit Unterbrechungen stattfand. Zur Berechnung der sechs Wochen zählen auch Fehlzeiten, die aufgrund von Kuren oder Reha-Maßnahmen angefallen sind.

Die Eingliederungsphase kann mehrere Wochen oder auch Monate in Anspruch nehmen. Üblich für die stufenlose Wiedereingliederung sind Zeiträume von sechs Wochen bis hin zu einem halben Jahr.

Die Teilnahme am Hamburger Modell ist sowohl für den Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber freiwillig. Jeder der an der Wiedereingliederung beteiligt ist – das sind neben dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch die Krankenkasse und der behandelnde Arzt, der den Stufenplan erstellt – kann die Maßnahme jederzeit abbrechen. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, die Laufzeit der Maßnahme zu verlängern, wenn dies nötig sein sollte. Dazu muss jedoch auch wieder die Krankenkasse zustimmen.

Regelung der Arbeitszeit

Der Stufenplan wird vom Arzt festgelegt. Dieser kann nach Untersuchungen des Arbeitnehmers auch beurteilen, wie viele Arbeitsstunden pro Woche geleistet werden können und in welchem Abstand eine Stundenerhöhung erfolgt, bis wieder letztlich das volle Arbeitspensum erreicht ist.

Beispielsweise kann festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer in der ersten Woche täglich für zwei Stunden an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. In der darauffolgenden Woche können es dann schon drei Stunden am Tag sein usw. usf.

Wer zahlt das Gehalt während der Wiedereingliederung?

Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer noch krankgeschrieben und gilt als arbeitsunfähig. Daher wird kein Gehalt, sondern Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld gezahlt.

Sind die sechs Wochen ab Krankschreibung, in denen der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung erhält, abgelaufen, stehen ihm Ersatzleistungen zu. Dies kann für eine Dauer von bis zu 78 Wochen Krankengeld von der Krankenkasse sein (70 Prozent des Bruttolohns). Oder er erhält Übergangsgeld aus der Rentenversicherung. Dieses beträgt 68 Prozent des Bruttolohns bei kinderlosen Versicherten und 75 Prozent bei Versicherten mit Kindern. Ist die Unfallversicherung zuständig, beträgt das Verletztengeld 80 Prozent des Bruttolohns.

Fachanwalt.de-Tipp: Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitgeber während der Zeit der Wiedereingliederung einen Arbeitslohn zahlt – auf freiwilliger Basis. Dessen Höhe wird dann ebenfalls im Stufenplan festgelegt. Arbeitslohn wird mit Versicherungsleistungen verrechnet.

Anspruch auf Urlaub

Der Arbeitnehmer gilt während der Wiedereingliederungsphase immer noch als arbeitsunfähig. Daher kann er auch keinen Urlaub beanspruchen. Er verliert seinen Urlaubsanspruch aber auch nicht. Während er arbeitsunfähig ist, wird der Urlaubsanspruch einfach angespart.

Was gilt für Beamte?

Einheitliche Regelungen gibt es für Beamte, im Unterschied zu gesetzlich Versicherten, nicht.

Aber auch Beamte haben die Möglichkeit, nach längerer Krankheit Schritt für Schritt wieder in ihren Job zurückzufinden. Dafür muss vom Arzt bescheinigt werden, dass der Beamte noch nicht wieder voll dienstfähig ist, dass ein begrenzter Einsatz am Arbeitsplatz möglich ist und dass die Prognose für eine baldige vollständige Dienstfähigkeit gut ausfällt.

Während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten Beamte ihre vollen Dienstbezüge. Das Hamburger Modell sollte bei Beamten zudem nicht länger als sechs Wochen andauern.

Hamburger Modell beantragen

Arztgesprächt (© Monet - stock.adobe.com)
Arztgesprächt (© Monet - stock.adobe.com)
Für das Hamburger Modell müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. Arbeitnehmer ist noch arbeitsunfähig

Die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers besteht noch. Außerdem erhält er noch entsprechende Geldleistungen wie Kranken- oder Übergangsgeld. Eine Wiedereingliederung kommt dann in Frage, wenn der Arzt feststellt, dass der Arbeitnehmer seine gewohnte Tätigkeit teilweise wieder ausüben kann, also eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bejaht werden kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig gilt und daher auch Kranken- oder Übergangsgeld erhält.

  1. Arzt erstellt Stufenplan

Nach einer entsprechenden Untersuchung, wird durch den Arzt ein Stufenplan zur Wiedereingliederung erstellt.

  1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben ihr Einverständnis

Nachdem der Arzt den Stufenplan für die stufenweise Wiedereingliederung erstellt hat, wird dieser dem Arbeitgeber vorgelegt. Erklärt sich der Arbeitgeber mit dem Stufenplan einverstanden, wird ein schriftlicher Antrag gestellt.

Der Antrag kann bei einer der folgenden drei Stellen als zuständigen Träger eingereicht werden:

  • Krankenkasse

Der Antrag wird bei der Krankenkasse eingereicht, wenn der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht.

  • Rentenversicherung

Bei der Rentenversicherung wird der Antrag hingegen eingereicht, wenn die Wiedereingliederung spätestens vier Wochen nach einer von der Rentenversicherung bezahlten Reha beginnt. Der Arbeitnehmer erhält dann Übergangsgeld.

  • Berufsgenossenschaft

Beruht die Krankschreibung auf einem Betriebsunfall, wird der Antrag für die stufenlose Wiedereingliederung hingegen bei der Berufsgenossenschaft eingereicht. Bezahlt wird dann das sogenannte Verletztengeld.

  1. Arbeitnehmer kehrt an seinen Arbeitsplatz zurück

Der Arbeitnehmer kehrt an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurück. Auf diesen ist die Wiedereingliederungsmaßnahme abgestimmt. Es geht nicht darum, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz einzugliedern. Eine Ausnahme kann bestehen, dass die alte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weitergeführt werden kann. Dann kann mit Arzt und Arbeitgeber eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen besprochen werden. Neben der Arbeitszeitreduzierung kann es auch erforderlich sein, dass der Arbeitsplatz umgebaut, verändert oder angepasst wird, um das Arbeiten für den Arbeitnehmer zu ermöglichen. Dies wird im Stufenplan entsprechend festgelegt.

Formular / Vorlagen

Stufenplan (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Stufenplan (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Zur Feststellung und Einleitung der stufenweisen Wiedereingliederung, stellt die Deutsche Rentenversicherung ein Formularpaket mit trägerspezifischen Formularen zum Download bereit. U.a. sind hier Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung für den Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer zu finden, wie auch ein Vordruck für einen Stufenplan zum Ausfüllen durch den Arzt.

 Das Formularpaket finden Sie hier.

Für die Beantragung ist die Beginnmitteilung wichtig, die der Arbeitnehmer vom Reha-Träger erhält. Über die Dauer der Wiedereingliederungsmaßnahme, müssen dann monatlich neue Folgebescheinigungen von allen Beteiligten ausgefüllt und unterzeichnet werden, um die regelmäßige finanzielle Unterstützung weiterhin zu gewährleisten. Am Ende der Maßnahme folgt dann die Abschlussbescheinigung.

Stufenplan Muster - Aufbau als Beispiel

Der Stufenplan wird durch einen Arzt erstellt, der den Arbeitnehmer zuvor entsprechend untersucht hat.

Enthalten sollte der Plan folgende Punkte:

  1. Beginn und Ende des Stufenplans
  2. Wochenstunden und zumutbare Aufgabenfelder für jede einzelne Stufe
  3. Art und Dauer jeder Stufe
  4. voraussichtlicher Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig hergestellt sein wird
  5. Rücktrittsrechte und -gründe von der Wiedereingliederungsmaßnahme
  6. Nennung der Tätigkeiten, die gar nicht oder nur eingeschränkt/unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden dürfen

Eine Vorlage für den Stufenplan finden Sie hier.

Dabei gilt immer: der Wiedereingliederungsplan ist nicht in Stein gemeißelt! Es handelt sich nicht um einen festen Vertrag, der konsequent und stur eingehalten werden muss. Vielmehr lassen sich die Vorgaben des Plans auch jederzeit ändern und anpassen. Dafür ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer regelmäßig beim Arzt vorstellig wird und sich untersuchen lässt. So kann der Arzt einschätzen, ob die Genesung vielleicht schneller als erwartet voranschreitet und somit auch frühzeitiger wieder eine höhere Belastung möglich ist.

Im umgekehrten Fall, kann der Arzt im Plan festlegen, dass die Belastungen zu reduzieren sind, wenn er feststellt, dass sich der Arbeitnehmer langsamer als erwartet erholt. Stellt sich zudem heraus, dass der Beschäftigte dem Wiedereinstieg in den Job noch überhaupt nicht gewachsen ist, kann die stufenweise Wiedereingliederung vollständig abgebrochen werden.

Was passiert, wenn Hamburger Modell gescheitert ist?

Als gescheitert gilt das Hamburger Modell in der Regel, wenn der Arbeitnehmer sieben Tage am Stück im Unternehmen fehlt. Ein Scheitern der Maßnahme sollte vermieden werden. Denn sollte es später zu einer krankheitsbedingten Entlassung kommen, kann der Arbeitgeber vortragen, dass er dem Arbeitnehmer ein milderes Mittel angeboten, dieser es aber nicht genutzt hat.

Soll die Maßnahme aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen abgebrochen werden, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies dann gemeinsam mit der Krankenkasse besprechen, damit nicht der Eindruck entsteht, dass die Wiedereingliederung einseitig abgebrochen wird. Es kann dann nach weiteren Möglichkeiten gesucht werden. In Frage kommen eine weitere Reha, ein nächster Versuch der Wiedereingliederung oder die Erwerbsminderungsrente, wenn die gesundheitliche Prognose zu schlecht sein sollte.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Arzt oder Arbeitgeber einen Abbruch wünschen und der Arbeitnehmer kann die Gründe hierfür nicht nachvollziehen, empfiehlt sich eine Beratung bei einem Fachanwalt für Medizinrecht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Hamburger Modell

  • Was ist das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell ist ein Konzept, das es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert und das Gehalt entsprechend angepasst. Das Ziel ist, den Arbeitnehmern mehr Freizeit zu geben und gleichzeitig die Arbeitsplätze zu erhalten.

  • Wie funktioniert das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit reduzieren, jedoch nicht in vollem Umfang. Stattdessen wird die Arbeitszeit um einen bestimmten Prozentsatz reduziert, beispielsweise um 20 oder 30 Prozent. Das Gehalt wird entsprechend angepasst. Eine Arbeitszeitverkürzung um 20 Prozent bedeutet beispielsweise eine Gehaltskürzung um 20 Prozent.

  • Wer kann das Hamburger Modell nutzen?

Das Hamburger Modell kann von Arbeitgebern und Arbeitnehmern genutzt werden, die sich darauf einigen, die Arbeitszeit zu reduzieren und das Gehalt entsprechend anzupassen. Die Umsetzung des Hamburger Modells ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

  • Welche Vorteile hat das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell bietet Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und mehr Freizeit zu haben, ohne den Arbeitsplatz zu verlieren. Gleichzeitig können Arbeitgeber durch die Reduzierung der Arbeitszeit Personalkosten einsparen und Arbeitsplätze erhalten.

  • Welche Nachteile hat das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell kann für Arbeitnehmer mit einer Gehaltskürzung verbunden sein, was zu finanziellen Einbußen führen kann. Zudem kann es schwierig sein, die reduzierte Arbeitszeit mit den Anforderungen des Arbeitsplatzes zu vereinbaren, insbesondere wenn es um Teilzeitbeschäftigung geht.

  • Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es beim Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Modell und muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei muss jedoch das Arbeitsrecht beachtet werden. Insbesondere müssen die Regelungen zur Arbeitszeit und zum Gehalt im Arbeitsvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung schriftlich festgehalten werden.

  • Wie wird das Hamburger Modell umgesetzt?

Die Umsetzung des Hamburger Modells erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dabei werden die reduzierte Arbeitszeit und die Gehaltsanpassung schriftlich festgehalten. Es ist jedoch auch möglich, das Hamburger Modell auf betrieblicher oder tariflicher Ebene zu vereinbaren.

  • Wie lange gilt eine Vereinbarung zum Hamburger Modell?

Eine Vereinbarung zum Hamburger Modell gilt in der Regel für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird. Es ist jedoch auch möglich, eine unbefristete Vereinbarung zu treffen, die eine regelmäßige Überprüfung vorsieht.

  • Wie kann eine Vereinbarung zum Hamburger Modell beendet werden?

Eine Vereinbarung zum Hamburger Modell kann in der Regel von beiden Seiten gekündigt werden. Dabei müssen die Kündigungsfristen und -bedingungen im Arbeitsvertrag oder in der Vereinbarung zum Hamburger Modell festgehalten sein. Eine einseitige Kündigung ist in der Regel nicht möglich.

  • Gibt es eine gesetzliche Grundlage für das Hamburger Modell?

Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage für das Hamburger Modell. Es handelt sich vielmehr um ein Konzept, das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden kann. Dabei müssen jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsrechts beachtet werden.

  • Welche Alternativen gibt es zum Hamburger Modell?

Es gibt verschiedene Arbeitszeitmodelle als Alternative zum Hamburger Modell, wie beispielsweise die Teilzeitbeschäftigung, die Gleitzeit oder die Arbeitszeitkonten. Welches Modell geeignet ist, hängt von den individuellen Bedürfnissen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab.

Fachanwalt.de-Tipp: Das Hamburger Modell bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Möglichkeit, die Arbeitszeit flexibler zu gestalten und den Arbeitsplatz zu erhalten. Dabei müssen jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsrechts beachtet werden. Es handelt sich nicht um ein gesetzlich vorgeschriebenes Modell, sondern um eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In einigen Branchen gibt es tarifliche Regelungen zum Hamburger Modell, die von Gewerkschaften mitverhandelt wurden.

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