Arbeitsrecht

Was darf der Arbeitgeber beim Vorstellungsgespräch nicht fragen?

24.05.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 26.04.2024

Nahezu jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer durchlaufen in ihrem Berufsleben mindestens einmal die Situation eines Vorstellungsgespräches. Daher stellt sich bei Arbeitnehmern auch immer wieder die Frage danach, was denn der potentielle neue Arbeitgeber im Rahmen des Vorstellungsgesprächs überhaupt fragen darf und auf welche Fragen man ggf. auch nicht wahrheitsgemäß antworten muss, also die Frage entweder gar nicht oder sogar mit einer Lüge beantworten darf. Klassiker unter den Fragen des Arbeitgebers sind z. B. immer wieder die nach einer Schwangerschaft, einer eventuellen Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, nach dem vorherigen Verdienst oder dem Familienstand.

Grundsatz

Der Arbeitgeber hat natürlich ein Interesse daran, vor der Einstellung eines neuen Arbeitnehmers möglichst viel über diesen zu erfahren. Denn der Arbeitgeber will möglichst sicher gehen, dass der jeweilige Arbeitsplatz mit jemanden besetzt wird, der nicht nur entsprechend qualifiziert ist, sondern auch ins Unternehmen und ein ggf. bereits vorhandenes Team passt. Allerdings sind dem Fragerecht des Arbeitgebers Grenzen gesetzt. Wann und wo diese Grenzen bestehen, ist anhand einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen des Arbeitgebers und des Bewerbers, zu bestimmen.

Das Fragerecht des Arbeitgebers besteht jedenfalls nur insoweit, als dass die Fragen für das potentielle Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind.

Frage nach einer bestehenden/geplanten Schwangerschaft

Bewerberinnen geraten in Vorstellungsgesprächen immer wieder in die Situation danach gefragt zu werden, ob sie schwanger sind oder evtl. zukünftig eine Schwangerschaft geplant haben.

Hier gilt ganz klar, dass diese Frage nicht darauf abzielt, sich ein Bild über die berufliche Qualifikation der Bewerberin zu verschaffen. Fragen nach einer Schwangerschaft müssen daher nicht beantwortet werden. Da aber Schweigen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs ebenso negativ beurteilt werden kann, darf auf diese Frage sogar mit der Unwahrheit geantwortet werden. Das gilt sogar dann, wenn es sich um die Bewerbung für einen befristeten Arbeitsplatz handelt.

Frage nach dem Familienstand

Die Frage nach dem Familienstand (verheiratet oder nicht etc.) ist im Rahmen eines Vorstellungsgespräches nicht zulässig.

Hat man den Arbeitsplatz erhalten, besteht hingegen ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, den Familienstand des Arbeitnehmers zu erfahren. Der Arbeitgeber benötigt diese Informationen sogar, damit er die Lohnabrechnung des Arbeitnehmers korrekt erstellen (lassen) kann und dem Arbeitnehmer seinen Lohn zutreffend auszahlen kann.

Frage nach dem vorherigen Gehalt

Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist grundsätzlich unzulässig.

In bestimmten Branchen oder für bestimmte Arbeitsplätze kann jedoch ausnahmsweise ein Fragerecht des Arbeitgebers bestehen. Dann ist die Frage nach dem bisherigen Gehalt vom Arbeitnehmer auch wahrheitsgemäß zu beantworten. Es handelt sich insbesondere um Fälle, in denen die Gehaltsangabe auch Aufschluss über die Qualifikation des Arbeitnehmers verrät, so vor allem in Berufssparten, in denen insbesondere auf Provisionsbasis gearbeitet wird.

Ebenso besteht ein Fragerecht, wenn der jeweilige Bewerber sein bisheriges Gehalt als Mindestgehalt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz verlangt.

Frage nach der Vermögenssituation im Allgemeinen

Auch bei dieser Frage gilt, dass der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach den Vermögensverhältnissen des Arbeitnehmers, hat.

Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es um Positionen in einem Unternehmen geht, in denen der Arbeitnehmer Kenntnis von maßgeblichen Betriebsgeheimnisses des Unternehmens erlangt. Hier besteht für den Arbeitgeber deshalb ein berechtigtes Interesse daran, über die Vermögenssituation des Bewerbers informiert zu werden, damit die Gefahr eines potentiellen Geheimnisverrats oder einer Bestechung so weit es geht, ausgeschlossen werden können.

Ebenso gilt das für Bereiche, in denen die Bewerber im Rahmen ihrer Tätigkeit in den Umgang mit Geld gelangen. Sei es die Kassiererin oder Bankangestellte oder das Personal eines Geld-/Wertsachentransportunternehmens.

Im Übrigen ist die Frage nach der Vermögenssituation des Bewerbers aber grds. unzulässig.

Frage nach Vorstrafen

Die Frage nach Vorstrafen ist grds. unzulässig, es sei denn, dieser Umstand ist für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz von Bedeutung.

Geht es um einen Arbeitsplatz als Kassierer, Bankangestellter oder Ähnlichem, so hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Bewerber eventuell eine Vorstrafe aufgrund von begangenen Vermögensdelikten (Diebstahl, Betrug, Veruntreuung etc.) aufweist.

Bei Kraftfahrern hingegen besteht ein berechtigtes Interesse daran, ob der Bewerber ggf. aufgrund von Verkehrsdelikten, insbesondere in Verbindung mit Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum, vorbestraft ist.

Frage nach Partei-, Konfessions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit

Auch hier gilt, dass die Frage des Arbeitgebers nach einer Partei, Konfessions- oder Gewerkschaftszugehörigkeit im Rahmen des Vorstellungsgespräches grds. nicht zulässig ist.

Allerdings besteht hier für sogenannte Tendenzbetriebe eine Ausnahme. So ist es zum Beispiel für kirchliche Einrichtungen von berechtigtem Interesse zu erfahren, ob der Bewerber der gleichen Konfession angehört, wie es die kirchliche Einrichtung ist.

Nach bereits erfolgter Einstellung ist die Frage nach der Konfessionszugehörigkeit im Übrigen zulässig, da der Arbeitgeber diese Information zur korrekten Lohnabrechnung benötigt und eventuelle Kirchensteuern etc. berücksichtigt werden können.

Frage nach Krankheiten

Bei der Frage nach Krankheiten gilt es ebenfalls zu differenzieren.

Bestehen Krankheiten, die zu einer dauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers führen oder die Sogar sicherheitsrelevant für den Arbeitsplatz sind, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage. Das betrifft insbesondere Berufsfelder mit erhöhtem Gefahrpotential, wie zum Beispiel für Piloten und Kraftfahrer.

Gerade auch in medizinischen Berufsfeldern (Pflegekräfte, Ärzte etc.) hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, ob der Bewerber an Krankheiten leidet, die ggf. für Patienten und andere Mitarbeiter ein Gefährdungspotential haben. Das gilt natürlich insbesondere für ansteckende Krankheiten wie zum Beispiel Hepatitis oder eine HIV-Infektion.

Fazit

Bei vielen Fragen im Rahmen eines Vorstellungsgesprächs haben Bewerberinnen und Bewerber ein Recht dazu, auf eine Frage nicht wahrheitsgemäß zu antworten, ohne im Nachhinein mit Nachteilen rechnen zu müssen. Allerdings ist hier natürlich erhebliche Sorgfalt und eine gute Vorbereitung auf das jeweilige Vorstellungsgespräch unerlässlich. Nur wer als Arbeitnehmer weiß, auf welche Fragen er ggf. nicht wahrheitsgemäß antworten muss, kann eine spätere Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitgeber erfolgreich abwenden. Denn wer unwahre Antworten auf berechtigte Fragen des Arbeitgebers gibt, riskiert schlimmstenfalls den Verlust seines Arbeitsplatzes.

 

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel-Nr. 0511-94000630
Foto: © Franz Pfluegl - Fotolia.com

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