Wie wird Abmahnung im Arbeitsrecht definiert?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 27. August 2024

Begeht der Arbeitnehmer Vertragsverletzungen oder anderweitige Pflichtverstöße, kann er durch den Arbeitgeber abgemahnt werden. Durch die Abmahnung im Arbeitsrecht wird der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass ihm im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Die Abmahnung AR Definition wird im Folgenden genauer erläutert:

Definition: Arbeitsrechtliche Abmahnung nach BGB

Abmahnung: Arbeitsrechtliche Definition (© Imillian / fotolia.com)
Abmahnung: Arbeitsrechtliche Definition (© Imillian / fotolia.com)
Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung handelt es sich im Grunde um die Vorstufe zur Kündigung. Durch die Abmahnung macht der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten aufmerksam und fordert ihn dazu auf, dieses künftig zu unterlassen, da andernfalls mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wie der Kündigung, zu rechnen ist.

Der Begriff der Abmahnung wird in § 314 Absatz 2 BGB genannt, dort im Zusammenhang mit der fristlosen Kündigung, für die die vorherige Abmahnung als zwingende Voraussetzung festgelegt wird.

Im Einzelnen heißt es in § 314 Absatz 2 BGB: „Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.“

Funktionen

Die Abmahnung im Arbeitsrecht erfüllt vorrangig drei Funktionen:

  • Der Arbeitnehmer muss klar auf sein Fehlverhalten hingewiesen werden. Das konkrete Fehlverhalten muss dabei eindeutig genannt werden.
  • Durch die Abmahnung soll der Arbeitnehmer dazu angehalten werden, das Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen, andernfalls, und das muss klar aus der Abmahnung hervorgehen, ist mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu rechnen.
  • Durch die Abmahnung soll das Fehlverhalten nachprüfbar dokumentiert werden. Dies ist wichtig, sollte es zu einem Rechtsstreit kommen.

Gründe für eine Abmahnung

Die Gründe für eine Abmahnung können sehr vielfältig sein. Dazu gehören u.a.:

  • Rauchen während der Arbeitszeit: Der Arbeitnehmer setzt sich über ein bestehendes Rauchverbot am Arbeitsplatz hinweg.
  • Diebstahl von Betriebseigentum: Durch einen Diebstahl am Arbeitsplatz kann das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig beeinträchtigt werden. Hier wäre auch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung denkbar.
  • Unpünktlichkeit: Eine Abmahnfähigkeit ist auch bei wiederholtem Zuspätkommen gegeben.
  • Schlechte Arbeitsleistung: Wenn die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers nachweisbare Mängel aufweist, kann er abgemahnt werden.
  • Fehlende Krankmeldung: Im Krankheitsfall muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, andernfalls kann er abgemahnt werden.

Bestandteile einer Abmahnung

Gesetzliche Regelungen hinsichtlich des Inhalts einer Abmahnung gibt es nicht. Im Laufe der Zeit haben sich durch die Rechtsprechung jedoch einige Punkte herauskristallisiert, die im besten Fall in einer Abmahnung enthalten sein sollten. Dazu gehören:

  • Eindeutiger Empfänger und Absender
  • Nennung des konkreten Sachverhalts, der beanstandet wird
  • Nennung des zu unterlassenden Verhaltens
  • Rechtsfolgen der Verletzungshandlung
  • Unterlassungsverpflichtungserklärung (inkl. Frist für deren Abgabe)
  • Androhung rechtlicher Schritte
Fachanwalt.de-Tipp: Möchte sich der Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung wehren, sollte er sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

FAQ zur Abmahnung

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist ein formalisiertes Mittel, mit dem ein Arbeitgeber auf das Fehlverhalten eines Arbeitnehmers hinweist. Gemäß § 314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss eine vorherige Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung erfolgen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Verbesserung seines Verhaltens zu geben.

Die Abmahnung besteht aus drei zentralen Elementen:

  1. Rüge des Fehlverhaltens: Der Arbeitgeber muss deutlich machen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird.
  2. Hinweis auf mögliche Konsequenzen: Der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, dass bei Wiederholung des Fehlverhaltens schwerwiegendere Maßnahmen, wie eine Kündigung, drohen können.
  3. Aufklärung über zulässiges Verhalten: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer darüber informieren, welches Verhalten erwartet wird.

Beispiel: Ein Mitarbeiter kommt wiederholt zu spät zur Arbeit. Der Arbeitgeber kann ihm eine Abmahnung aussprechen, in der er das Fehlverhalten rügt, die möglichen Konsequenzen bei Wiederholung aufzeigt und klarstellt, dass zukünftige Pünktlichkeit erwartet wird.

Wann ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht gerechtfertigt?

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes vertragswidriges Verhalten, das gemäß § 611a BGB zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses führt. Vertragswidriges Verhalten kann viele Formen annehmen:

  • Verspätungen: Wiederholtes Zuspätkommen ohne triftigen Grund.
  • Missachtung der Arbeitsanweisungen: Nichtbefolgen von Anweisungen des Arbeitgebers.
  • Schlechtleistung: Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben in der vorgesehenen Qualität.

Beispiel: Ein Mitarbeiter ignoriert wiederholt die Anweisungen seines Vorgesetzten und führt die zugewiesenen Aufgaben nicht aus. Dies stellt eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar und kann daher zu einer gerechtfertigten Abmahnung führen.

Was können Arbeitnehmer bei einer Abmahnung tun?

Im Falle einer Abmahnung haben Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten, je nachdem, ob sie die Abmahnung für gerechtfertigt halten oder nicht. Sie können zum Beispiel gemäß § 242 BGB eine Gegendarstellung verfassen oder die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte fordern. In der Regel stehen Arbeitnehmern die folgenden Handlungsoptionen zur Verfügung:

  • Anerkennung der Abmahnung: Wenn der Arbeitnehmer die Abmahnung als gerechtfertigt ansieht, kann er sie anerkennen und sein Verhalten entsprechend anpassen.
  • Gegendarstellung: Bei Uneinigkeit über den Sachverhalt kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung verfassen und in seine Personalakte einfügen lassen.
  • Entfernung aus der Personalakte: Ist die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers unberechtigt, kann er die Entfernung aus seiner Personalakte verlangen. Hierbei ist allerdings eine gerichtliche Klärung häufig unausweichlich.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Abmahnung aufgrund von angeblichen Verspätungen, obwohl er stets pünktlich war. In diesem Fall kann er eine Gegendarstellung verfassen und die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte fordern.


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