Sonntagsöffnung vs. Sonntagsschutz in Deutschland – Regelungen in den Bundesländern als Übersicht

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 23. September 2023

Der verkaufsoffene Sonntag ist Teil der gesetzlichen Regelung zur Ladenöffnungszeit. Darin sind die Beschränkungen der Öffnungszeiten von Geschäften geregelt (Verbotsregelung mit Ausnahmen). Innerhalb der geregelten Öffnungszeiten können die Ladengeschäfte frei disponieren. Es ist somit eine Frage der unternehmerischen Entscheidung, wann die Verkaufsstelle geöffnet ist, die aber auch im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz steht. Die Sonntagsöffnung fällt innerhalb der Grenzen des Ladenschlussgesetzes in die Entscheidungshoheit der Länder und ist deshalb unterschiedlich geregelt.

Geschichte des freien Sonntags

Ein Gesetz, das den Sonntag zu einem freien Tag erklärte, die knechtliche Arbeit aus religiösen Gründen auf ein Mindestmaß reduzierte, gab es bereits unter Kaiser Konstantin (306-337), mit dem Hintergrund das Christentum religionspolitisch zu festigen (Konzil von Nicäa, 325). Der Sonntag sollte schon vor rund 1600 Jahren, vor allem im Bereich der römisch-katholischen Kirche, ein heiliger Tag sein, der für den Besuch der Heiligen Messe vorgesehen war.

Sonntagsöffnung (© Janina Dierks  / stock.adobe.com)
Sonntagsöffnung (© Janina Dierks / stock.adobe.com)
Die politischen und wirtschaftlichen Verwerfungen im 19. Jahrhundert ließen viele alte Ordnungen zerbrechen: Der Sonntag verlor seinen Status als Ruhetag, und Geschäfte hatten an sieben Tagen die Woche zwischen 5 und 23 Uhr offen. Der Sonntag war ein ganz normaler Arbeitstag geworden. Erst als um 1860 / 1870 die ersten großen Kaufhäuser entstanden (1879, Warenhaus des Leonard Titz in Stralsund), änderte sich Schritt für Schritt die Struktur des Personals und damit der Öffnungszeiten.

Ab 1890 begann die sozialpolitische Gesetzgebung zu greifen, am 1. Juni 1891 erließ Kaiser Wilhelm II. eine Gewerbeordnungsnovelle, die ein Verbot der Sonntagsarbeit enthielt. Vorerst noch mit vielen Ausnahmen war es doch ein erster großer Schritt den Sonntag wieder als freien Tag einzuführen. Im Handel wurden die Verkaufszeiten mit 5 Stunden begrenzt, für Verkauf von frischen Lebensmitteln gab es zahlreiche Ausnahmen.

Im Deutschen Reich trat das erste Ladenschutzgesetz am 1. Oktober 1900 in Kraft. Die Weimarer Verfassung stellt im § 139 den Sonntag als "Tag der Arbeitsruhe und seelischen Erholung" unter gesetzlichen Schutz (11. August 1919). Das Grundgesetz bestimmt im § 140 die weitere Geltung der WRV und somit steht der Sonntag unter dem Schutz der Verfassung. Eine Regelung die Sonntagsruhe in dieser Form zu ändern, ist damit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

Sonntagsöffnung in Deutschland – aktuelle Rechtslage

Das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) reglt bundesweit jene Zeiten, zu denen die im § 1 definierten Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein müssen. Sonn- und Feiertage sind in dem Gesetz explizit angeführt (§ 3, Pkt.1 LadSchlG). Demnach müssen Geschäfte Sonn- und Feiertage – mit einzelnen Ausnahmen – geschlossen bleiben.

Kompetenz der Länder in Sachen Sonntagsöffnung

In den meisten Bundesländern ist der Verkauf an vier Sonntagen im Jahr erlaubt (§ 14, Abs. 1 LadSchlG). Die Länder haben aber die Möglichkeit jährlich an mehr als vier Sonn- und Feiertagen die Öffnung zuzulassen (vgl. Übersicht unten). Für die Sonntagsöffnung ist ein Anlass erforderlich, ein Markt, eine Messe, eine ähnliche Veranstaltung, die insgesamt allerdings von großer Relevanz für die gesamte Bevölkerung der Stadt oder des Landes sein müssen.

Fachanwalt.de-Tipp: 2006 wurden die Gesetzgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder übertragen. Damit kann jedes Bundesland eigene Regelungen bezüglich der Ladenschlusszeiten erlassen.

Abweichende Öffnungszeiten im Dezember

Grundsätzlich sind die Sonn- und Feiertage im Dezember vom Recht der Öffnung ausgenommen und dürfen somit nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 LadSchlG nicht freigegeben werden. Allerdings liegt es in dem Kompetenzbereich der Länder, einen Sonntag im Dezember als „Verkaufssonntag“ / „offener Sonntag“ zu bestimmen. Ausnahmebestimmungen dazu sind im § 10 Abs. 2 LadSchlG angeführt. Eine zusätzliche Offenhaltung ist möglich, solange die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage 40 nicht übersteigt, bei:

  • Kurorten
  • Orten mit starkem Fremdenverkehr, die einzeln angeführt werden müssen. In aller Regel handelt es sich dabei um Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte.

Das Angebot ist dabei eingeschränkt auf:

  • Badegegenstände
  • Devotionalien
  • frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse
  • Süßwaren
  • Tabakwaren und Zeitungen
  • Blumen
  • Waren, die spezifisch und kennzeichnend für den Ort sind.

Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dann darf für höchstens drei Stunden und bis spätestens 14 Uhr geöffnet sein (§ 15 LadSchlG). Dies trifft zu auf Verkaufsstellen, die folgende Waren und Produkte abgeben (§ 12, Abs. 1 LadSchlG):

  • Milch und Milcherzeugnisse
  • Bäcker- und Konditorwaren
  • frische Früchte
  • Blumen
  • Zeitungen

Sonntagsöffnung und Schutz der ArbeitnehmerInnen

Arbeitnehmerschutz & Sonntagsarbeit (© goodluz  - stock.adobe.com)
Arbeitnehmerschutz & Sonntagsarbeit (© goodluz - stock.adobe.com)
Besonderes Augenmerk wird auf den Schutz der Beschäftigten gelegt. Sie sollen nicht durch übermäßige Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit Schaden erleiden. Deshalb unterliegt gerade die Arbeitszeit am Sonntag einem strengen Regelwerk:

  • Die tägliche Arbeitszeit darf die zugelassene Öffnungszeit um maximal 30 Minuten überschreiten.
  • Insgesamt darf die Arbeitszeit am Sonntag nicht mehr als 8 Stunden betragen.
  • ArbeitnehmerInnen dürfen höchstens an 22 Sonn- und Feiertagen im Jahr beschäftigt werden.
  • ArbeitnehmerInnen, die am Sonntag arbeiten, sind an einem Werktag derselben Woche freizustellen:
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 3 Stunden: ab 13 Uhr des vereinbarten Werktages
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: einen ganzen Werktag
  • Es muss jeder dritte Sonntag beschäftigungsfrei sein. Bei einer Beschäftigung unter drei Stunden, ist das jeder zweite Sonntag. Alternativ dazu kann der Arbeitsplatz in jeder zweiten Woche an einem Nachmittag ab 13 Uhr verlassen werden. Es ist auch möglich den Samstag (Sonnabend) freizugeben oder den Montagvormittag bis 14 Uhr.
  • Die Arbeitsbefreiung darf nicht an Tagen erfolgen, an denen die Verkaufsstelle ohnehin geschlossen ist.
  • Das Beschicken der Warenautomaten, die in direktem Zusammenhang mit der Verkaufsstelle stehen, darf nicht außerhalb der Arbeitszeiten erfolgen.

Jugendschutz und Sonntagsarbeit

Personen unter 18 Jahren unterliegen den strengeren Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Es gilt für alle ArbeitnehmerInnen, für Auszubildende und Beschäftigte in ausbildungsähnlichen Verhältnissen.

Grundsätzlich ist für diese Personengruppe die Wochenendarbeit untersagt, bzw. nur in bestimmten Branchen zulässig. Wird an einem Sonntag gearbeitet, so darf das für Jugendliche nur an jedem zweiten Sonntag angeordnet werden (§ 17 JArbSchG). Ebenfalls ist es nicht erlaubt, dass Jugendliche an gesetzlichen Feiertagen arbeiten (§ 18 JArbSchG). Ausgenommen sind die im Gesetz bestimmten Branchen. Arbeitsfrei müssen bleiben:

  • 25. Dezember
  • 1. Januar
  • Ostersonntag
  • 1. Mai

Verbot der Sonntagsarbeit im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz regelt die zulässige Arbeitszeit, um die Mütter vor körperlichen Überlastungen und psychischen Belastungen zu schützen. So wird gegen Überforderung und Erschöpfungserscheinungen vorgebeugt. Darunter fällt auch das Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Ausnahmeregelungen im Mutterschutzgesetz: Einer Beschäftigung an Sonntagen hat, im Anschluss an die Nachtruhe, eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden pro Woche zu folgen. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen.

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Ausnahmeregelungen für Beschäftigte in bestimmten Branchen

Für Beschäftigte, die in folgenden Branchen arbeiten, gelten Ausnahmeregelungen für die Sonntagsarbeit, vor allem im Hinblick auf Jugendliche und Beschäftigte, die im Mutterschutz sind:

  • Krankenanstalten, Alten-, Pflege-, Kinderheime
  • Landwirtschaft mit Tierhaltung (Versorgung der Tiere auch am Sonntag)
  • Familienhaushalt (in häusliche Gemeinschaft aufgenommen)
  • Schaustellergewerbe
  • Aufführungen (Musik, Theater, Hörfunk und Fernsehsendungen)
  • Sport
  • ärztlicher Notdienst
  • Gastgewerbe

Für Kioske gelten Ausnahmen (© radiokafka - stock.adobe.com)
Für Kioske gelten Ausnahmen (© radiokafka - stock.adobe.com)
Bei den folgenden Branchen treffen abweichende Regelungen zum Verbot der Sonntagsöffnung zu:

  • Apotheken (§ 4 LadSchlG): es ist nur die Abgabe von Arzneien, Krankenpflege- und Säuglingspflegemittel, Säuglingsnährmitteln, hygienische Artikel und Desinfektionsmittel gestattet. Die Erlaubnis zur Sonntagsöffnung gilt nicht generell für alle Apotheken. Es ist Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde (Landesrecht), welche Apotheken von der Ausnahme betroffen sind. Die aktuell geöffneten Apotheken sind durch geeignete Bekanntmachung (Internet, Aushang) zu kennzeichnen. Eine Dienstbereitschaft in der Apotheke gilt als Offenhaltung.
  • Kiosken für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften ist die Öffnung von 11 bis 13 Uhr erlaubt (§ 5 LadSchlG)
  • Tankstellen (§ 6 LadSchlG): Ganztägige Öffnung erlaubt, eingeschränkt auf die Abgabe von Treibstoffen und Reisebedarf, sowie von Ersatzteilen, die für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft erforderlich sind.
  • Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen (§ 8 LadSchlG): Ganztägige Öffnungszeit. Erlaubt ist die Abgabe und der Verkauf von Waren und Produkten, die für den Reiseverkehr erforderlich sind.
  • Verkaufsstellen auf Flug- und Fährhäfen (§ 9 LadSchlG): An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet. Die Landesregierungen sind ermächtigt, die Abgaben auch an Personen zu erlauben, die nicht der Gruppe der Reisenden zugeordnet werden können, wenn es sich um internationale Fähr- und Flughäfen handelt.
  • Kur- und Erholungsorte (§ 10 LadSchlG): Die Landesregierungen sind ermächtigt in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (mit besonders starkem Fremdenverkehr), die Abgabe bestimmter Waren und Produkte zu genehmigen. Diese Genehmigung ist eingeschränkt auf 40 Sonn- und Feiertage pro Jahr und einer maximalen Verkaufsdauer von 8 Stunden pro Tag. Das Recht der Öffnung kann auf bestimmte Ortsteile beschränkt werden. Diese Produkte dürfen angeboten, verkauft werden:
    • Badegegenstände und Devotionalien,
    • frische Früchte,
    • Milch und Milcherzeugnisse
    • Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen
    • Produkte, die für diesen Ort bezeichnend sind
  • Sonntagsöffnung in ländlichen Gebieten (§ 11 LadSchlG): Für die Dauer von zwei Stunden an Sonntagen und während der Zeit der Feldbestellung und Ernte, dürfen Verkaufsstellen ländlicher Produkte geöffnet sein, wenn sie der Befriedigung dringender Kaufbedürfnisse der Landbevölkerung dienlich sind.
  • Verkauf bestimmter Waren (§ 12 LadSchlG): Verkaufsstellen für bestimmte Waren und Produkte dürfen an Sonntagen geöffnet sein. Über die Dauer der Öffnungszeiten bestimmen die Landesregierungen. Dabei sollte die Zeit des Hauptgottesdienstes ausgeklammert werden. Ebenso wird empfohlen, am 2. Weihnachtsfeiertag, Ostern- und Pfingstfeiertag geschlossen zu halten. Zum Verkauf dürfen kommen:
    •  Milch- und Milcherzeugnisse
    • Bäcker- und Konditorwaren
    • frische Früchte
    • Blumen
    • Zeitungen
  • Weitere Verkaufssonntage (§ 14 LadSchlG): aus Anlass von Märkten, Messen und Veranstaltungen dürfen Verkaufsstellen an höchstens vier Sonntagen im Jahr geöffnet sein. Die konkrete Anzahl der Tage wird von den Landesregierungen per Verordnung festgelegt. Es besteht die Möglichkeit die Erlaubnis zur Öffnung auf Bezirke und Handelszweige einzuschränken. Der tägliche Öffnungszeitraum darf 5 Stunden nicht überschreiten, das Ende ist mit 18:00 vorgegeben. Die Zeit des Hauptgottesdienstes soll von der Öffnung ausgenommen werden. Die Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht zur Öffnung freigegeben werden, es sei denn es handelt sich um Orte die im § 10 LadSchlG angeführt sind. Die Beschränkung auf maximal 40 Sonntage im Jahr ist einzuhalten.

Aktuelle Rechtsprechung – Beispiele

Verkaufsoffener Sonntag (© BRN-Pixel  - stock.adobe.com)
Verkaufsoffener Sonntag (© BRN-Pixel - stock.adobe.com)
Die unterschiedlichen Regelungen der Öffnungszeiten an Sonntagen beschäftigen die Gerichte. Da der konkrete Vollzug des Bundesgesetzes Sache der Länder ist und diese einen gewissen Gestaltungsfreiraum haben, müssen die Bundesverwaltungsgerichte oft eine Entscheidung treffen.

Beispiele:

  • Offener Sonntag erfordert einen Sachgrund (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.05.2017 - BVerwG 8 CN 1.16): Ein alleiniges Umsatz- und Erwerbsinteresse reicht nicht aus, um eine Sonntagsöffnung abweichend von der gesetzlichen Regelung zu begründen. Es müssen ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse und zeitliche, räumliche und gegenständliche Gründe vorliegen, die eine Öffnung erforderlich machen.
  • Verwaltungsgericht Darmstadt untersagt Sonntagsöffnung anlässlich einer Veranstaltung (Verwaltungsgericht Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2014 - 2 L 362/14.DA): Anlässlich der Ausstellung "Darmstadt Mobil – die Mobilitätsausstellung" untersagte das Gericht die beantragte Sonntagsöffnung, mit der Begründung, dass die Prognosen hinsichtlich des Besucherstromes kaum nachvollziehbar wären. Das lässt den Schluss zu, dass hinter der geplanten Ladenöffnung allein der Wunsch läge, dem Einzelhandel einen zusätzlichen, verkaufsstarken Sonntag zu ermöglichen. Das sei gegen das geltende Verfassungsrecht, das die Sonntagsruhe unter besonderen Schutz stellt.
  • Mindestniveau des Sonntagsschutzes ist zu wahren (Bundesverwaltungsgericht Leipzig, BVerwG 8 CN 1.19 und 3.19): Der Sonntagsschutz ist ein Verfassungsrecht, deshalb ist eine Öffnung nur mit entsprechendem öffentlichem Interesse zu begründen. Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zwei lokale Verordnungen (Kreisstadt Herrenberg, Mönchengladbach) außer Kraft gesetzt, die einen zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntag aus Anlass regionaler Veranstaltungen genehmigten. Die Begründung des BVerwG lag darin, dass die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen als Regel zu betrachten ist. Für eine Ausnahme bedarf es eines ausreichenden, gewichtigen Sachgrundes, der auch für die Öffentlichkeit erkennbar zu sein hat, und diese Ausnahme in deren Augen rechtfertigt.
  • Verwaltungsgericht Berlin untersagte Sonntagsöffnung am 4. Oktober und 8. November: Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hatte geplant für diese Tage die Sonntagsöffnung zu genehmigen, um den Einzelhandel in der Corona-Krise zu unterstützen. Begründung: die geplanten Veranstaltungen an diesen Tagen (Jazzfest Berlin und Science Week) setzen sich aus Einzelveranstaltungen zusammen, die auch – pandemiebedingt – digital oder virtuell stattfinden könnten. Es ist unklar mit welchen Größenordnungen bei diesen Veranstaltungen zu rechnen sei, der Charakter eine Präsenzveranstaltung sei damit nicht feststellbar. Es sei keine große Veranstaltung, die als Ganze für Berlin von Bedeutung sei.

Strafen bei Verstößen gegen Ladenschlusszeiten

Ein Verstoß gegen die Öffnungszeiten am Sonntag kann teuer werden, wobei der Grundsatz „Öffnung ist nicht gleich Verkauf“ angewandt wird. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Bußgeldbescheid des Amtsgerichts Leer gegen zwei Händler (€ 2.500,--) aufgehoben. Sie hatten ihre Läden ohne Sondergenehmigung geöffnet. Das Oberlandesgericht begründete die Entscheidung damit, dass reines Offenhalten, auch mit Absicht Verkäufe zu fördern, nicht ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Dafür wäre das Anbieten im direkten persönlichen Kontakt erforderlich (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.09.2018 - 2 Ss (OWi) 217/18).

Nach § 24 LadSchlG ist ein Verstoß gegen die Ladenöffnungszeiten als Ordnungswidrigkeit einzustufen (§ 17, 20, 21 LadSchlG), wenn

  • die Arbeitszeit der Beschäftigten, die zugelassene Öffnungszeit um mehr als 30 Minuten übersteigt
  • die ArbeitnehmerInnen mehr als 22 Sonntagen pro Jahr Arbeit zu leisten haben und die Arbeitszeit mehr als 4 Stunden beträgt
  • den Beschäftigten nicht die gesetzlich zugesprochene Ersatzruhezeit und Freistellung eingeräumt wird
  • die Beschäftigten Arbeit verrichten, die von Gesetzeswegen während der Sonntagsarbeit nicht verrichtet werden dürfen
  • die erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt, respektive aufbewahrt werden und damit für eine Kontrolle der Behörden nicht zur Verfügung stehen

Die Höhe der Bußgelder liegen zwischen € 500,-- und € 2.500,--.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Straftat, die mit 6 Monaten Freiheitsstrafe oder mit 180 Tagessätzen bedroht ist, begeht, wer vorsätzlich ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 22, 24 LadSchlG in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet.

Verkaufsoffene Sonntage – Übersicht nach Bundesländern

Die Länder sind ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen des Ladenschlussgesetzes und des Arbeitnehmerschutzes, die Öffnungen an Sonntagen variabel zu gestalten und per Verordnung auch mehr als vier geöffnete Sonntage zu erlauben.

Dazu folgende Tabelle als Übersicht:

Bundesland

Anzahl

Regelung

Anmerkung

Bezug

Baden-Württemberg

3

 

Ausgenommen: Ostern, Pfingsten, Adventsonntage und Weihnachtsfeiertage

Gesetz über die Ladenöffnung B-W (LadÖG)

Bayern

Analog der bundeseinheitlichen Regelung

Ladenschlussrecht Bayern

Berlin

8

inkl. zwei Adventsonntage; zwei Sonntage können Händler selbst wählen

Senatsregelung; evangelische und katholische Kirchen haben dagegen geklagt; die Supermärkte in den Bahnhöfen (Edeka, Rewe, Penny) haben ganzjährig an Sonntagen geöffnet.

Berliner Ladenöffnuns-Gesetz (BerlLadÖffG)

Brandenburg

6

Ausgenommen: Oster- und Pfingstsonntag, Karfreitag, Totensonntag, Volkstrauertag, Feiertage im Dezember

Brandenburgisches Ladenöffnungs-Gesetz (BgbLöG)

Bremen

4

Bremischen Ladenschlussgesetz v. 22. März 2007

Hamburg

4

Ausgenommen: Adventsonntage und die „stillen Feiertage“

Der Sonntag darf kein Feiertag sein

Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten

Hessen

4

Ausgenommen: Ostern, inkl. Karfreitag und Ostermontag, Pfingstfeiertage, Fronleichnam, Volkstrauertag

Hessische Ladenöffnungs-Gesetz (HLöG)

Mecklenburg-Vorpommern

3

Rund 100 Orten profitieren von den zahlreichen Seebädern, die den Sonderstatus für Kur- und Erholungsbäder in Anspruch nehmen (§ 10 LadSchlG)

Ladenöffnungs-Gesetz (LöffG MV)

Niedersachsen

Vorgabe es Bundesgesetzes, inkl. der Ausnahmeregelungen für Kur- und Erholungsbäder (§ 10 LadSchlG)

Niedersächsisches Gesetz Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLoffVZG)

Nordrhein-Westfalen

4

Sonntage im Dezember sind vorgesehen, ausgenommen erster oder zweiter Weihnachtsfeiertag, sowie Oster- und Pfingstsonntag und stille Feiertage*)

Ladenöffnungs-Gesetz NRW
(LÖG NRW)

Rheinland-Pfalz

4

Ausgenommen: alle Sonntage, die auch ein Feiertag sind

Ladenöffnungs-Gesetz (LadöffnG)

Saarland

4

Ausgenommen: Oster- und Pfingstsonntag, Neujahr, Totensonntag, Volkstrauertag. Ist der erste Advent ein Sonntag, darf er für Verkaufszwecke freigegeben werden

Ladenöffnungs-Gesetz Saarland (LÖG)

Sachsen

4

 

Sächsisches Laden-öffnungsgesetz (SächsLadÖffG)

Sachsen-Anhalt

analog der bundeseinheitlichen Regelung

Landesrecht Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA)

Schleswig-Holstein

4

Ausgenommen: touristisch relevanten Orte (§ 10 LadSchlG)

Ladenöffnungszeitengesetz (ÖffZG)

Thüringen

4

 

Thüringer Ladenöffnungs-Gesetz (ThürLadOffG)

*) stille Feiertage: Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag

Vergleich der 27 EU-Staaten

Grundsätzlich sind verkaufsoffene Sonn- und Feiertage in Deutschland nur in Ausnahmefällen zulässig. Wie sieht es in anderen europäischen Staaten aus? Die folgende Tabelle bietet dazu einen Überblick über den Vergleich der 27 EU-Staaten. Im Großteil Europas sind die Läden des Einzelhandels dabei am Sonntag grundsätzlich geschlossen zu halten. Wenn in der Spalte der Öffnungszeiten „geschlossen“ steht, dann gelten möglicherweise national abweichende Regelungen. Geschlossen, heißt in dem Sinn, dass die Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten ist.

Land

Generelle Regelung

Ausnahmen

Belgien

geschlossen

  • Bäcker und Metzger von 08 bis 12 Uhr
  • touristische Gebiete und Badeorte per Verordnung

Bulgarien

geschlossen

 

Dänemark

Keine Einschränkung für:

  • kleinere Verkaufsstellen < 3,44 Millionen Umsatz,
  • Verkaufsstellen auf Bahnhöfen und für den
  • Verkauf bestimmter Waren
  • Raststätten auf Autobahnen
  • in Passagierschiffen
  • auf Flughäfen
  • auf Zeltplätzen
  • an den jeweils ersten Sonntagen im Jahr
  • weitere 6 zusätzliche Sonntage (zwei davon im Juli oder August)
  • die Sonntage im Dezember
  • in Deutsch-Dänischen Grenzgebiet von 11 bis 23 Uhr
  • am 24.12., wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt

 

Estland

geschlossen

  • Supermärkte von 10 bis 21 Uhr

Finnland

  • Keine gesetzliche Regelung seit 1.1.2016

Frankreich

geschlossen

  • kleine Verkaufsstellen: keine Beschränkung
  • größere Läden und Supermärkte auf Anordnung der Bürgermeister

Griechenland

Keine

  • Verkaufsstellen: keine Beschränkung
  • Läden: nur an 18 Sonntagen im Jahr

Großbritannien

mit Einschränkungen erlaubt

  • England, Wales: für Verkaufsstellen bis 280 qm keine Beschränkung, darüber eingeschränkt auf 6 Stunden zwischen 10 und 18 Uhr
  • Schottland: eigene Regelungen der Kommunen, daher u.U. 7 x 24 Stunden offen

Irland

Keine gesetzliche Beschränkung

Italien

Keine gesetzliche Beschränkung

Kroatien

geschlossen

  • Abhängig von Region und Jahreszeit (Tourismus) von 10 bis 16 Uhr

Lettland

geschlossen

 

Litauen

geschlossen

  • Banken in den Einkaufszentren auch am Wochenende

Luxemburg

geschlossen

  • bis 18 Uhr für Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Caterer, Sitz- und Stehverkehrsstellen, Geschäfte, die Zeitschriften, Andenken, Tabakwaren verkaufen
  • der direkte an Verbraucher anderer Geschäfteist nicht gestattet vor 06:00 Uhr und nach 13:00 Uhr
  • zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigungen sind möglich
  • einmal im Jahr ist eine durchgehende Öffnung während 24 Stunden auf Antrag erlaubt

Malta

geschlossen

 

Niederlande

im Regelfall geöffnet

  • von 06:00 bis 22:00 Uhr

Polen

Geschlossen (seit 2020)

 

Portugal

im Regelfall geöffnet (2020)

  • von 0:00 bis 06:00 geschlossen

Rumänien

im Regelfall geöffnet

  • saisonbedingte Unterschiede, meist zwischen 06:00 und 12:00 Uhr geöffnet

Schweden

12:00 - 16:00 Uhr (Supermärkte bis 21:00 Uhr

 

Slowakei

geschlossen

  • Große Geschäfte, Einkaufscenter: 07:00 – 21:00 Uhr

Slowenien

Geschlossen (2020)

  • Geschäfte < 200 qm

Spanien

geschlossen

  • 4 Sonntage vor Weihnachten

Tschechien

keine gesetzliche Regelung

  • Auf den Anlass bezogen

Ungarn

Seit 2016 liberalisiert

  • Von 10:00 bis 18:00

Zypern

geschlossen

 

Österreich

geschlossen

Tankstellen, Geschäfte in Flughäfen und Bahnhören

 

Anmerkung: in der Tabelle sind nur die Sonntagsöffnungen angerührt. Feiertage sind aufgrund der vielen Unterschieden in den Staaten nicht berücksichtigt. Ebenso wird nicht auf die Situation eingegangen, wenn der Sonntag ein Feiertag ist.

Sonntagsschutz vs. Ausweitung der Sonntagsöffnung - Pro & Contra

Sonntag Ruhetag? (© GreenOptix - stock.adobe.com)
Sonntag Ruhetag? (© GreenOptix - stock.adobe.com)

Für viele wäre es ein Segen, wenn man rund um die Uhr Einkaufen könnte. Für andere wiederum ein Fluch. Vor allem für jene, die Regale beschicken, an den Kassen sitzen, die Geschäfte reinigen. Kurzum dafür sorgen, dass der "Laden läuft". Wie ist die aktuelle Situation und welche Für und Wider sind abzuwägen. Aktuell herrscht große Rechtsunsicherheit und die Meinungen driften weit auseinander:

Gewerkschaften

  • Sie argumentieren damit, dass ein offener Sonntag mehr Probleme schafft, als löst und verweisen auf Modellversuche, die ein Ladensterben auch nicht verhindern konnten. Im Gegenteil: verlängerte Öffnungszeiten würden den Verdrängungswettbewerb im Einzelhandel erhöhen und die Konzentrationsprozesse verschärfen. Beschäftigte, Lieferanten und Produzenten wären die Leidtragenden.
  • In den meisten Fällen sei die Sonntagsöffnung ein Zuschussgeschäft, nur finanzstarke Unternehmen könnten sich dies leisten und die Verdrängung von Klein- und Mittelbetrieben würde sich wiederum verschärfen.
  • Eine immer weitere, schrittweise Ausweitung der Arbeitszeit hätte zur Folge, dass die sozialen Bindungen, die Familien, die Freundeskreise darunter litten.
  • Gerade in den Zeiten der Pandemie, sei es unerlässlich, dass zumindest ein gemeinsamer Tag für die Gemeinsamkeit vorgesehen ist.

Kirchen / Kirchenverbände

  • Der arbeitsfreie Sonntag ist in der Verfassung geschützt und das hat einen guten Grund. Schließlich gilt er schon fast 1600 Jahre, seit dem Konzil von Nicäa, als heiliger Tag und zählt damit als unveränderbares Kulturgut.
  • Die Menschen brauchen die Zeit des Wochenendes, um abzuschalten, sich zu erholen, zur Besinnung zu kommen. Immer mehr Konsum, immer mehr Aktivität überfordern die Menschen, machen sie krank und unglücklich.

Handelsverband und Handelskammer

  • Gerade die Corona-Krise zeigt auf, wie wichtig es ist, den Sonntag zu öffnen. Damit erhielten gerade die Nicht-Lebensmittelhändler zusätzliche Absatzchancen und könnten die Lock-Down-Verluste zumindest etwas ausgleichen.
  • Offene Geschäfte animieren Familien zu einem gemeinsamen Ausflug und können teilweise verödete Innenstädte wieder mit neuem Leben befüllen.
  • Die Gewerkschaften nutzen die bestehende Rechtsunsicherheit aus und klagen gegen kurzfristig genehmigte Öffnungen. Sehr zum Leidwesen der Händler, die auf ihren Ausgaben für Werbung und Vorbereitung sitzen bleiben.
  • Unbestritten ist, das andere Öffnungszeiten mit einer Ausweitung der Arbeitszeiten verbunden sind. Das würde sich aber nicht auf einzelne Arbeitnehmer niederschlagen, sondern nur darin, dass mehr Arbeitsplätze geschaffen würden, denn das Arbeitsgesetz würde deshalb nicht außer Kraft gesetzt.
  • Wenn der Einzelhandel gegen die Konkurrenz im Internet bestehen will, muss er sich dem Markt stärker öffnen.

Verbraucherzentrale

  • Seit Jahren wird Sonntagsöffnung befürwortet.
  • Die Lebensumstände haben sich geändert, auch die Ladenöffnungen haben sich den modernen Zeiten anzupassen. Ein Beispiel dafür ist, wenn beide Elternteile unterschiedlich berufstätig sind. Dann könnten die offenen Geschäfte am Sonntag die einzige Möglichkeit zum gemeinsamen Familieneinkauf sein.
  • So kann auch der Einzelhandel der übermächtigen Online-Konkurrenz begegnen.

Zusammenfassend ergibt sich bei den Pros und Contras kein einheitliches Bild. Ob es tatsächlich einen gesamtwirtschaftlich positiven Effekt gibt, hängt im Wesentlichen von der Gesetzgebung ab. Einig ist man sich darin, dass hinsichtlich der Sonntagsöffnungen eine länderübergreifende, einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.

Sonntagsöffnung – Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet Sonntagsöffnung?

Die Sonntagsöffnung bezeichnet die Möglichkeit, dass Geschäfte und Einzelhändler auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben dürfen, um Kunden zu bedienen. Im Gegensatz zur regulären Öffnungszeit, die in den meisten Bundesländern von Montag bis Samstag gilt, sind die Regelungen zur Sonntagsöffnung gesetzlich eingeschränkt.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die Sonntagsöffnung?

In Deutschland gilt das sogenannte Ladenschlussgesetz, welches den Betrieb von Geschäften an Sonn- und Feiertagen regelt. Gemäß § 3 LadSchlG dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht geöffnet sein. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die im § 8 LadSchlG aufgeführt sind.

So dürfen zum Beispiel Bäckereien, Tankstellen, Kioske und Blumenläden an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Auch bestimmte Branchen wie Messen, Ausstellungen oder Märkte können Ausnahmen von den regulären Öffnungszeiten erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um von den Ausnahmen des Ladenschlussgesetzes Gebrauch zu machen?

Um von den Ausnahmen des Ladenschlussgesetzes Gebrauch zu machen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich um eine Art der Verkaufsstelle handeln, die in § 8 LadSchlG genannt wird. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen für die Ausnahme in diesem Paragraphen erfüllt sein. Beispielsweise darf der Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen nur in einem engen Rahmen stattfinden, der dem Charakter des Feiertags entspricht. Eine vollständige Sonntagsöffnung ist daher in der Regel nicht möglich.

Welche Auswirkungen hat die Sonntagsöffnung auf Arbeitnehmer?

Die Sonntagsöffnung hat Auswirkungen auf Arbeitnehmer, da diese an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, wenn ihr Arbeitgeber von den Ausnahmeregelungen Gebrauch macht. Arbeitnehmer haben jedoch ein Recht auf einen freien Sonntag, welches im Arbeitszeitgesetz geregelt ist. So darf ein Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es liegen Ausnahmen vor. Auch bei einer Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Zuschläge und eine angemessene Freizeitkompensation. Diese sind ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt und variieren je nach Branche und Arbeitsvertrag.

Können sich Arbeitnehmer gegen die Sonntagsöffnung wehren?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer das Recht, an Sonn- und Feiertagen frei zu haben. Wenn ein Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt und Arbeitnehmer ohne ausreichende Freizeit- oder Entgeltkompensation beschäftigt, können Arbeitnehmer sich dagegen wehren. Sie können zum Beispiel den Arbeitgeber auffordern, die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen einzustellen oder sich an die Gewerbeaufsichtsämter wenden, die für die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zuständig sind.

Gibt es Vorteile der Sonntagsöffnung?

Ja, es gibt Vorteile der Sonntagsöffnung. Zum einen kann sie den Kunden mehr Flexibilität und Einkaufsmöglichkeiten bieten. Zum anderen kann die Sonntagsöffnung auch wirtschaftliche Vorteile für Einzelhändler und die Region haben, indem sie zum Beispiel mehr Umsatz und Arbeitsplätze schafft. Allerdings gibt es auch Kritikpunkte, da die Sonntagsöffnung auch negative Auswirkungen auf die Gesellschaft, wie zum Beispiel den Verlust von traditionellen Familien- und Freizeitaktivitäten, haben kann.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Sonntagsöffnung ist ein kontrovers diskutiertes Thema, das sowohl Vor- als auch Nachteile mit sich bringt. Die gesetzlichen Regelungen zur Sonntagsöffnung sind in Deutschland im Ladenschlussgesetz festgelegt und variieren zwischen den Bundesländern. Arbeitnehmer haben das Recht auf einen freien Sonntag und angemessene Entgeltkompensation bei Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen. Einzelhändler und die Region können von der Sonntagsöffnung wirtschaftliche Vorteile haben, es gibt jedoch auch Kritikpunkte.

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