Was ist die Erwerbsminderungsrente? - Begriff, Anspruch und Höhe

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 30. November 2023

Aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbsfähigkeit voll oder teilweise zu verlieren, ist mit oft drastischen Folgen für die Sicherung des Lebensunterhalts verbunden. Bei einer Minderung des Einkommens in Folge einer Krankheit oder eines Unfalls greift die Erwerbsminderungsrente, ergänzt in aller Regel den fehlenden Betrag und schützt so vor den nachteiligen finanziellen Folgen. Eine Regelung, die bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gilt.

Regelwerk und Voraussetzungen für einen Anspruch

Bevor eine endgültige Entscheidung über die Zuerkennung fällt, prüft die Rentenversicherung die Anspruchsgrundlagen. In erster Linie ist es das Alter (das gesetzliche Rentenalter darf noch nicht erreicht sein). Des Weiteren finden mehrere Maßnahmen im Vorfeld statt:

  • Erwerbsminderungsrente (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
    Erwerbsminderungsrente (© Andrey Popov – stock.adobe.com)
    Prüfung, ob sich die Erwerbsfähigkeit nach einer medizinischen Rehabilitation verbessern könnte.
  • Unterstützung bei einer beruflichen Neuorientierung, vor allem, ob eine andere Erwerbstätigkeit trotz der gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen des Möglichen ist.
  • Prüfung, ob eine eingeschränkte Erwerbsleistung (auf tägliche Arbeitszeit bezogen) möglich ist und davon abhängig die Entscheidung über eine volle oder teilweise Erwerbsminderung.
  • Mindestens fünf Jahre Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung (allgemeine Wartezeit).
  • Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen für mindestens drei Jahre die Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung geleistet worden sein.

Regelungen für die Wartezeit und Beitragszeiten

Generell gelten alle Zeiten, in denen Pflichtbeiträge (Arbeitnehmer / Arbeitgeber) zu leisten waren als Beitragszeiten. Diese Regelung gilt auch für Selbständige. Weitere Beitragszeiten:

  • Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Überbrückungshilfe (Zeitraum 2005 bis 2010).
  • Bezahlung freiwilliger Beiträge.
  • Zeiten der Kindererziehung (erste 2,5 bzw. 3 Jahre).
  • Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege.
  • Bezug eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung.
  • Erwerbsleistung in Form von Minijobs (einteilig, wenn keine eigene Aufstockung des Beitrags).
  • Während einer Rentensplittung unter Ehegatten / eingetragenen Lebenspartnern.
  • Sonstige Ersatzzeiten (z. B. politisch Verfolgte in der DDR).

Ausnahmen von den Pflichtbeiträgen

  • Falls die 3-Jahres-Frist für Pflichtbeiträge nicht erfüllt werden konnte (Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeit, …), verlängert sich der Zeitraum von 5 Jahren, sodass die Möglichkeit besteht die Pflichtbeiträge für 3 Jahre zu leisten.
  • Bei Vorliegen eines Nachweises über die Erfüllung der Wartezeit (5 Jahre) bereits vor 1984 und in Folge Zuerkennung von Anwartschaftserhaltungszeiten bis zum Eintritt der Erwerbsminderung (z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit) kann ein Rentenanspruch bestehen.

Ausnahmen von den Wartezeiten

Das Vorliegen folgender Gründe kann die Wartezeit reduzieren, falls einer davon als ursächlich für eine volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeit gilt:

Anlassfall

Versicherungspflichtig

Nicht versicherungspflichtig

  • Arbeitsunfall
  • Berufskrankheit
  • Wehrdienst- oder Zivildienst-beschädigung
  • Politische Haft

Mindestens ein Beitrag zur Rentenversicherung.

Nachweis von 12 Monaten Pflichtbeitragszahlung (versicherte Beschäftigung) in den letzten zwei Jahren vor dem auslösenden Ereignis.

Entfall der Wartezeit

  • tritt innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung ein.
  • Für mindestens 12 Monate in den zwei Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sind die Pflichtbeiträge entrichtet worden.

Volle Erwerbsminderung, – Anspruch und Rente

Rente (© Stockfotos-MG – stock.adobe.com)
Rente (© Stockfotos-MG – stock.adobe.com)
Von einer vollen Erwerbsminderung ist auszugehen, wenn wegen einer Krankheit oder wegen eines Unfalls die täglich mögliche Arbeitszeit unter drei Stunden liegt. Zur Prüfung zieht die Rentenversicherung die ärztlichen Unterlagen heran und ggf. weitere Gutachten. Eine volle Erwerbsminderung liegt auch vor:

  • Wenn die Behinderung es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Beschäftigung aufgenommen werden kann und der Anspruchsteller in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt ist oder in einer anderen beschützenden Einrichtung arbeitet.
  • Ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, dann tritt an deren Stelle eine Wartezeit von 20 Jahren, in denen volle Erwerbsminderung bestätigt ist. Das ist bspw. dann der Fall, wenn eine ununterbrochene Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen vorliegt.

Feststellung der Erwerbsminderung

Diese erfolgt durch einen Arzt der Deutschen Rentenversicherung, der die Anzahl der möglichen täglichen Arbeitszeit feststellt. Dabei wird von einem üblichen Arbeitsverhältnis im Rahmen einer 5-Tages-Woche ausgegangen. Die Prüfung bezieht sich nicht nur auf den ausgeübten / erlernten Beruf, sondern auch auf andere Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente

Darf ich einen Nebenjob ausüben?

Bei voller Erwerbsminderung und ab einem Zuverdienst von jährlich mehr als € 6.300, -- verringert sich die Erwerbsminderungsrente oder entfällt ganz. Das ist auch dann der Fall, wenn im Nebenjob mehr als drei Stunden täglich gearbeitet wird.

Liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor, beträgt die Zuverdienstgrenze € 15.989,40 (Stand: 2022). Die Arbeitszeit von maximal sechs Stunden darf nicht überschritten werden.

Wann kann ich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten?

Liegt die mögliche tägliche Arbeitszeit zwischen drei und sechs Stunden (unabhängig von der Art der Tätigkeit) dann kann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen werden. Die Prüfung erfolgt anhand ärztlicher Unterlagen und ggf. durch Beiziehung eines Gutachters. Die Rente beträgt 50 % der vollen Erwerbsminderungsrente und stellt eine Ergänzung zu den Einkünften aus einer Teilzeitbeschäftigung dar.

Wirken sich weitere Einkommen auf die teilweise Erwerbsminderungsrente aus?

Geld (© AKhodi – stock.adobe.com)
Geld (© AKhodi – stock.adobe.com)
Bei Überschreitung der individuellen Zuverdienstgrenze wird die Rente gekürzt oder ganz ausgesetzt. Das ist auch dann der Fall, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt.

Was ist, wenn ich keinen Teilzeitarbeitsplatz bekomme?

Falls es keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz gibt, kann die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen werden, auch wenn aus medizinischer Sicht nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt.

Was ist unter Zurechnungszeit zu verstehen?

Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung tritt in aller Regel vor Erreichen der regulären Altersrente ein. Damit fehlen, beginnend zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadensfalles gerechnet, Beitragsjahre zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ausgleich dafür wird als Zurechnungszeit bezeichnet, ein rechnerischer Vorgang unter Annahme der vollen Beitragsleistung. Bis zum Jahr 2018 galt die Zurechnungszeit bis zum 62. Geburtstag, danach wurde sie erhöht und liegt nun bei 65 Jahren. Bis 2031 soll sie schrittweise auf 67 Jahre steigen.

Wie lange wird diese Rente ausbezahlt?

Vorerst ist die Zuerkennung auf längstens drei Jahre befristet. Erst wenn geklärt ist, dass der Gesundheitszustand sich auf Dauer nicht verbessert und damit eine Arbeitsaufnahme unwahrscheinlich ist, kann eine unbefristete Rente zugesprochen werden. In der Regel ist das nach neun Jahren der Fall.

Läuft eine Befristung aus, kann ein Folgeantrag gestellt werden. Dabei wird der Gesundheitszustand erneut geprüft.

In jedem Fall endet die Rentenzahlung mit Erreichen der Regelarbeitsgrenze.

Habe ich als Selbständiger einen Anspruch?

Sind die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllt, kann ein selbständig Erwerbstätiger eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Ein Zuverdienst zur Rente ist möglich, führt allerdings in der Regel zu einer Kürzung der Rentenzahlung.

Ältere Versicherte haben Anspruch auf Vertrauensschutz

Beamter (© janny2 – stock.adobe.com)
Beamter (© janny2 – stock.adobe.com)
Menschen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben weiterhin Anspruch auf die Regelungen des Rechts vor 2001. Wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Möglichkeit einer täglichen Arbeitsleistung im erlernten oder einem gleichwertigen Beruf sechs Stunden unterschreitet, besteht weiterhin Anspruch auf Zuerkennung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich allerdings an den Richtlinien nach 2001. Das bedeutet den Zuspruch einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei diesen Fällen:

  • Im erlernten / qualifizierten Beruf ist nur eine reduzierte Arbeitsleistung von maximal sechs Stunden möglich.
  • Die mögliche Arbeitsleistung in einem anderen Beruf liegt unter sechs Stunden.
  • Aufgenommene Tätigkeiten müssen zu den Fähigkeiten und dem Leistungsvermögen der versicherten Person passen und sind sowohl vom beruflichen Werdegang als auch der sozialen Stellung zumutbar. Wurde eine berufliche Rehabilitation erfolgreich beendet (bspw. Umschulung), dann ist diese Tätigkeit immer zumutbar.
  • Auf dem Arbeitsmarkt sind zwar entsprechende Stellen vorhanden, stehen jedoch faktisch nicht zur Verfügung (z.B., weil sie alle auf längere Zeit gesehen besetzt sind).

Zusammenfassung

Tägliche Arbeitszeit

Tätigkeit

Rentenanspruch

Sechs Stunden und mehr und nach dem 1. Jänner 1961 geboren.

Jede.

Keine Rente.

Zwischen drei und sechs Stunden

Irgendeine Tätigkeit.

Halbe Rente.

Arbeitslos (unabhängig von möglicher Tätigkeit).

Volle Rente.

Unter drei Stunden.

Irgendeine Tätigkeit.

Volle Rente.

Sechs Stunden oder mehr und vor dem 2. Jänner 1961 geboren.

Davon weniger als sechs Stunden im erlernten Beruf oder gleichwertiger Tätigkeit.

Halbe Rente.

Der Weg zur Rente

Vorerst muss eine Erkrankung vorliegen oder ein Unfall passiert sein und eine damit verbundene dauerhafte gesundheitliche Schädigung vorliegen. Eine Rückkehr in den regulären Arbeitsmarkt ist in diesen Fällen nicht mehr möglich.

Als erste Überbrückung kann das Krankengeld in der Dauer von 72 Wochen eine Hilfe sein. Gegebenenfalls kann eine Rehabilitation die Rückkehr ins Berufsleben ermöglichen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen (auf Dauer erwerbsunfähig) kann in Folge eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Bei einem negativen Bescheid ist ein Widerspruch möglich (Monatsfrist).

Checkliste

Erledigt

Maßnahme

Beschreibung

 

Kontenklärung.

Antrag bei der Rentenversicherung zum Nachweis des individuellen Versicherungsverlaufs.

 

Höhe der Rente.

Aus der Renteninformation zu entnehmen (jährlicher Versand ab dem 27. Lebensjahr).

 

Krankengeschichte.

Lückenlose Dokumentation vorbereiten (Verlauf, Behandlungen, Operationen, Reha-Maßnahmen und dgl.).

 

Rentenantrag

Persönlich bei der zuständigen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Mitglieder eines Sozialverbandes (VdK / SoVD) erhalten kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung bei der Antragstellung.

 

Übergangszeit bis zur Entscheidung.

Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Krankengeld, ev. Arbeitslosengeld nach Beendigung des Krankengeldanspruches.

 

Bescheid und eventueller Widerspruch.

Bei Ablehnung Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Begründung und Nachweisdokumente erforderlich. Unterstützung durch Sozialverband prüfen.

 

Akteneinsicht und Klage bei Ablehnung des Widerspruchs.

 

Grundsicherung

Antrag, wenn Erwerbsminderungsrente die Lebenshaltungskosten nicht deckt, beim Sozialhilfeträger oder bei der Deutschen Rentenversicherung.

 

Hinzuverdienst.

Klärung bei teilweiser u. U. auch voller Erwerbsminderung (Grenzen und Möglichkeiten).

Abschläge der Rente

Die Monate des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor dem 63./65. Lebensjahr senken die reguläre Altersrente um mindestens 0,3 bis höchstens 10,8 %. Der Abschlag ist dauerhaft und fällt mit dem Eintritt in die Altersrente nicht weg. Er betrifft auch Hinterbliebenenrenten.

Erwerbsarten, die sich auswirken können

Im Folgenden wird näher auf die Erwerbsarten eingegangen, die sich auswirken können.

Rentenschädliche Erwerbsarten

Gehalt (© garteneidechse – stock.adobe.com)
Gehalt (© garteneidechse – stock.adobe.com)
Ein Zuverdienst ist nur in einem begrenzten Umfang möglich. Eventuelle Einkünfte werden zusammengerechnet. Bei Überschreiten der Grenzbeträge kommt es zur Kürzung oder gar Entfall der Erwerbsminderungsrente:

  • Reguläres Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung (Löhne, Gehälter, Zuschläge und Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubsgelder, Weihnachtszuwendungen).
  • das nach dem Einkommenssteuerrecht als Gewinn zu betrachten ist. Es können Abzüge geltend gemacht werden, wie bspw. Werbungskosten.
  • Vergleichbares Einkommen: Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
  • die auf einem monatlichen Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt basieren. Es ist nicht die Sozialleistung (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld) Basis für den Zuverdienst, sondern die Leistung aus dem Arbeitsentgelt.

Rentenunschädliche Erwerbsarten

Zu den rentenunschädlichen Erwerbsarten zählen die Folgenden:

  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Betriebsrenten
  • Beamtenrechtliche Pensionen.
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit vor Rentenbeginn (bspw. Abfindungszahlungen).
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, falls sie keinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit darstellen.
  • Einkünfte aus Vermögen.

Gründe für ein Entfallen des Rentenbezugs

Der Bezug einer Rente ist nicht in Stein gemeißelt. Entfällt nachweislich der Hinderungsgrund, dann hebt die Behörde den Bewilligungsbescheid auf, der Rentenanspruch entfällt.

Bei Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, wird geprüft ob weiterhin eine Berufsunfähigkeit besteht.

Gründe für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids

  • Volle Erwerbsminderung: Der Gesundheitszustand des Versicherten hat sich so weit gebessert, dass er mindestens sechs Stunden täglich, ausgehend von einer 5-Tages-Woche, tätig sein kann.
  • Der Versicherte ist imstande, mindestens 3 bis 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten.
  • Wenn ein davor verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt nun geöffnet ist (bspw. durch Senkung der erforderlichen Stundenanzahl.
Fachanwalt.de-Tipp: Eine bewilligte Erwerbsminderungsrente wird erst nach 7 Monaten nach Eintritt der Erwerbsminderung ausbezahlt. Zur Überbrückung wird das Krankengeld herangezogen. Nur wenn danach kein Anspruch auf Sozialleistungen (Arbeitslosenentgelt) besteht, kann die Rentenzahlung früher einsetzen. Dazu muss die anspruchsberechtigte Person einen Antrag stellen, das passiert nicht automatisch.

Rückblick

Seit 2001 ersetzt die Erwerbsminderungsrente die bis dahin geltende Erwerbsunfähigkeitsrente. Für Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt diese Rente bezogen haben, hat sich nichts geändert, der Anspruch besteht weiterhin. Mit der Erwerbsunfähigkeitsrente wurde auch die Berufsunfähigkeitsrente abgeschafft.

Systematik

Bis 2001 basierte der Schutz vor den gesundheitlichen Folgen von Unfällen oder Krankheiten auf zwei Säulen:

  • Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit: Möglichkeit der Berufsausübung um mindestens 50 % reduziert.
  • Jede Möglichkeit, einer regulären Arbeit nachzugehen ist ausgeschlossen.

Die Rechtsgrundlage basierte auf SGB VI § 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (bis 31.12.2000 in Kraft). Bis dahin galt:

  • Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 65. Lebensjahr.
  • Während der letzten fünf Jahre wurden an mindestens drei davon die Pflichtbeiträge im Rahmen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet.
  • Regelungen zur allgemeinen Wartezeit vor Eintritt des Versicherungsfalles sind erfüllt.

Nach § 38 Abs. 2 gilt eine Person als erwerbsunfähig, wenn sie nicht imstande war, regelmäßig Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt zu beziehen, sowie Personen, die wegen einer Behinderung von der Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind.

Nicht erwerbsunfähig sind Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder jene, die vollschichtig einer Beschäftigung nachgehen können.

Bis 2001

Ab 2001

Beispiel

Erwerbsunfähig war, wer seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnte.

Der Beruf ist nachrangig. Erwerbsminderung steht nur zu, wenn keine Tätigkeit ausgeübt werden kann.

Ein Tischler, der wegen einer Lungenerkrankung (Stauballergie) seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat immer noch die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit (Portier, Taxifahrer, etc).

Berufsunfähigkeit: Ausübung des Berufes zu weniger als 50 % möglich.

Erwerbsunfähig: Unmöglichkeit jedweder Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Auszahlung nach einem 2-Stufenmodell unabhängig von der Art der Tätigkeit

Volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente

  • Voller Rentenanspruch: weniger als 3 Stunden täglicher Erwerbsarbeit.
  • Reduzierter Anspruch (50 %): Erwerbsarbeit zwischen 3 und 6 Stunden möglich.

Für alle, die bereits vor 2001 eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen haben: keine Änderung.

 


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