Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Betriebsrat gründen: Voraussetzungen & Ablauf der Betriebsratsgründung

SternSternSternSternStern
(6 Bewertungen)10.02.2026 Arbeitsrecht

Bei vielen Arbeitnehmern bestehen falsche Vorstellungen hinsichtlich einer Betriebsratsgründung. Das betrifft vor allem den Irrtum, dass ein Betriebsrat nur in mittleren und großen Betrieben mit vielen Arbeitnehmern gegründet werden kann. Doch bereits in Betrieben mit in der Regel lediglich fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sein müssen, ist die Gründung eines Betriebsrats möglich.

Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung der Arbeitnehmer

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber. Zur Durchsetzung der Arbeitnehmerinteressen werden dem Betriebsrat vom Gesetz in vielen betrieblichen Fragen unter anderem Informations- und vor allem Mitbestimmungsrechte eingeräumt. Das kann vor allem hinsichtlich der Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung aber auch bei der Feststellung eines Urlaubsplans der Fall sein (diese Aufzählung ist keinesfalls abschließend).

Die Betriebsratsgründung erfolgt durch eine Wahl

Die Gründung erfolgt durch eine Wahl und Bedarf der Initiative der Arbeitnehmer oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Gerade in Betrieben, in denen keine Gewerkschaft vertreten ist, müssen also die Arbeitnehmer selbst aktiv werden.

Eigenständiger Betrieb und Betriebsgröße

Damit ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss ein eigenständiger Betrieb bestehen, in dem in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen wiederum mindestens drei wählbar sein müssen. Die Frage, ob ein eigenständiger Betrieb besteht, kann gerade in größeren Unternehmen mit mehreren Filialen oder mehreren Produktionsstätten etc. schwierig sein. Anders ist das in Unternehmen, die nur ein Büro, eine Produktionsstätte, ein Ladengeschäft oder Ähnliches betreiben. Besteht aber ein eigenständiger Betrieb, kommt es auf die Anzahl der dort tätigen Arbeitnehmer sowie deren Wahlberechtigung und Wählbarkeit an.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit der Arbeitnehmer

Wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Arbeitnehmern zählen auch die Auszubildenden. Nicht zu den Arbeitnehmern in diesem Sinne gehören insbesondere leitende Angestellte oder auch Geschäftsführer. Leiharbeitnehmer wiederum sind bei der Feststellung der Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Leiharbeitnehmer erst mindestens drei Monate im Betrieb beschäftigt sein müssen, sondern vielmehr darauf, dass sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen.

Von den mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern müssen mindestens drei wählbar (passives Wahlrecht) sein. Wählbar sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer, die dem Betrieb mindestens bereits sechs Monate angehören. Bei Arbeitnehmern, die vorher in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines Konzerns beschäftigt waren, wird diese Zeit auf die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit angerechnet.

In neu gegründeten Betrieben müssen jedoch nicht erst sechs Monate oder noch länger abgewartet werden, bis genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind. Hier gilt, dass wählbar ist, wer bei Einleitung der Wahl im Betrieb beschäftigt und wahlberechtigt ist.

Hinsichtlich des passiven Wahlrechts (also der Wählbarkeit) ist aber darauf zu achten, dass insbesondere Leiharbeitnehmer, die im Wege der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, in dem entleihenden Betrieb gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht wählbar sind.

Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

Liegen die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats vor, muss ein Wahlvorstand bestellt werden. Diesem Wahlvorstand obliegt dann die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. In Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Bestellung des Wahlvorstands durch den Gesamtbetriebsrat, oder falls kein Gesamtbetriebsrat besteht, durch den Konzernbetriebsrat. Ist weder ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat vorhanden, wird der Wahlvorstand auf einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. In Betrieben mit in der Regel lediglich fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmer wird der Wahlvorstand auf einer sogenannten Wahlversammlung gewählt. Da für die Wahl des Wahlvorstands nur auf die Arbeitnehmereigenschaft abgestellt wird, sind bei ihr auch unter 18-Jährige stimmberechtigt (aktiv wahlberechtigt), jedoch nicht wählbar (passiv wahlberechtigt). Unter 18-Jährige können daher nicht in den Wahlvorstand gewählt werden.

Damit eine Betriebs- oder Wahlversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands überhaupt stattfindet, muss zu der jeweiligen Versammlung eingeladen werden. Einladen können insoweit mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Sollte trotz Einladung keine Versammlung stattfinden, oder auf der Versammlung kein Wahlvorstand gewählt werden, kann der Wahlvorstand auch vom Arbeitsgericht bestellt werden. Dafür bedarf es eines entsprechenden Antrages an das Arbeitsgericht. Dieser muss wiederum von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gestellt werden.

Vorbereitung der Wahl

Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Um die Wahl einleiten zu können, muss der Wahlvorstand aber zunächst weitere Vorbereitungen treffen. Er muss eine sogenannte Wählerliste aufstellen. In dieser Liste sind alle zur Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmer (aktiv Wahlberechtigte) nach Geschlechtern getrennt aufzuführen. Dabei sind die nicht wählbaren (passiv wahlberechtigten) Leiharbeitnehmer im Sinn des § 14 Absatz 2 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz besonders auszuweisen.

Des Weiteren muss der Wahlvorstand ermitteln, wie viele Arbeitnehmer in der Regel in dem Betrieb beschäftigt sind, damit er festlegen kann, aus wie vielen Mitgliedern der Betriebsrat besteht. Denn die Anzahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach der Anzahl der in der Regel in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Diese Feststellungen müssen dann in einem Wahlausschreiben, das unter anderem auch schon Zeit und Ort der Betriebsratswahl ausweisen muss, bekannt gemacht werden.

Kosten der Wahl und Wahlschutz

Die Kosten der Betriebsratswahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Anschaffung von Wahlkabinen und Ähnlichem. Des Weiteren darf die Wahl des Betriebsrats durch niemanden behindert werden. Das betrifft vor allem das Androhen von Nachteilen gegenüber den Arbeitnehmern, die eine Betriebsratswahl initiieren wollen. Umgekehrt dürfen diesen Arbeitnehmern auch keine Vorteile dafür gewährt werden, wenn sie von der Initiierung einer Betriebsratswahl absehen. Ein solches Vorgehen kann eine strafbare Handlung nach § 119 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz darstellen. Auch besteht für Arbeitnehmer, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen, einen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands an das Arbeitsgericht stellen, sowie auch für den Wahlvorstand, die Wahlkandidaten und die gewählten Betriebsratsmitglieder, für gewisse Zeiträume ein besonderer Kündigungsschutz. In diesen Fällen wäre eine Kündigung nur aus wichtigem Grund, der auch zur fristlosen Kündigung berechtigt, möglich. Auch damit soll es dem Arbeitgeber erschwert werden, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern.

Fazit

Die erforderlichen Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats sind überschaubar. Schwieriger ist vielmehr die Umsetzung der Wahl unter Einhaltung aller aufgestellten Formalien, derer es eine Vielzahl gibt. Die Überwindung dieser Hürden wird am Ende aber mit einer Interessenvertretung für die Arbeitnehmer belohnt, die vor allem eine Vielzahl an Mitbestimmungsrechten mit sich bringt.

Autor: Dr. Kluge Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hannover, Tel‑Nr. 0511‑94000630

Foto: © Marco2811 - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann
07.07.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Höhere Eingruppierung: Warum eine Revision an der Begründung scheitern kann

Wer im öffentlichen Dienst eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, braucht nicht nur gute Argumente zur eigenen Tätigkeit. Spätestens in der Revision muss genau erklärt werden, warum das Berufungsgericht rechtlich falsch entschieden haben soll. Ein Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht nicht an der Frage, ob seine Streifengänge höher zu bewerten sind, sondern bereits an der unzureichenden Revisionsbegründung . Für Beschäftigte im Tarifrecht ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Revision ist kein neuer Versuch mit denselben Argumenten. Das Wichtigste in Kürze Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst als unzulässig verworfen . Der Beschäftigte wollte rückwirkend ab Juni 2022...

weiter lesen weiter lesen

LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)27.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Niedersachsen: Vergleich nach Arbeitsgerichtsurteil spart Gerichtsgebühr

Wer nach einem verlorenen oder gewonnenen Arbeitsgerichtsprozess noch einen Vergleich schließt, hält den Streit oft nicht nur inhaltlich klein. Es kann auch um Gerichtskosten gehen. Viele Beteiligte könnten annehmen: Sobald ein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt ist, ist es für eine gebührenrechtliche Vergünstigung zu spät. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen stellt klar: In arbeitsgerichtlichen Verfahren kann die Gebühr trotzdem entfallen, wenn das Urteil noch nicht formell rechtskräftig ist und der Vergleich den gesamten Streit erledigt. Die Entscheidung ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig, die nach einem Urteil noch über eine gütliche Lösung verhandeln. Sie zeigt: Ein Vergleich kann auch in diesem späten Stadium noch eine praktische Kostenfolge haben. Das Wichtigste in...

weiter lesen weiter lesen
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert
SternSternSternSternStern
(3 Bewertungen)21.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Jobwechsel trotz Wettbewerbsverbot: Wenn der Eilantrag scheitert

Das Arbeitsgericht Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 2026 ( Az. 8 Ga 1/26 ) erkannt, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Eilverfahren nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine existenzielle Notlage vorliegt. Zugleich stellte das Gericht klar: Unterschiedliche Handelsstufen schließen ein Konkurrenzverhältnis nicht automatisch aus. Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt es Arbeitnehmern, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Zeitraum bei einem Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Rechtliche Grundlage ist § 74a Abs. 1 HGB: Das Verbot ist nur verbindlich, soweit es dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Ist diese Voraussetzung nicht...

weiter lesen weiter lesen

Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)20.04.2026Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs ist kein Mehrwert

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2026 ( Az. 12 Ta 18/26 ) erkannt, dass die bloße Verlängerung des Beendigungszeitpunkts im Rahmen eines Kündigungsschutzvergleichs keinen Vergleichsmehrwert begründet. Gleiches gilt für Vergütungs- und Bonusansprüche, die allein aus diesem Verlängerungszeitraum resultieren. Das Urteil schafft Klarheit bei einer in der Praxis häufig unterschätzten Kostenfrage. Was ist der Vergleichsmehrwert und warum ist er wichtig? Der Vergleichsmehrwert (auch: Mehrwert des Vergleichs) bezeichnet den Teil einer vergleichsweisen Einigung , der über den ursprünglichen Streitgegenstand hinausgeht . Er erhöht den Gegenstandswert und damit die Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Kündigungsschutzverfahren...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten