Kündigung durch Arbeitnehmer - Wie schreibt man sie als Arbeitnehmer? Worauf muss man achten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 11. Januar 2024

Nicht nur der Arbeitgeber, auch der Arbeitnehmer kann durch eigene Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden. Die Gründe, die Beschäftigung aufgeben zu wollen, können dabei vielfältig sein. Unabhängig vom Grund der Kündigung durch den Arbeitnehmer, sollten einige Punkte beachtet werden, damit die Kündigung rechtssicher ist. Erfahren Sie hier alles Wichtige zum Thema Kündigung durch Arbeitnehmer.

Kündigung durch Arbeitnehmer - Gründe

Arbeitnehmer können sich aus ganz unterschiedlichen Gründen dazu entschließen, ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Einige kommen in der Praxis besonders häufig vor. Hierzu gehören:

  • Umzug in eine andere Stadt
  • Aussicht auf einen besseren Job mit mehr Verdienst oder Verantwortung
  • Schlechtes Betriebsklima

Kündigung durch Arbeitnehmer (© Simon Jung / fotolia.com)
Kündigung durch Arbeitnehmer (© Simon Jung / fotolia.com)
Nicht immer fällt es leicht, sich dazu entscheiden, einen sicheren Arbeitsplatz aufzugeben. Vor allem dann, wenn in der jeweiligen Branche die Situation auf dem Arbeitsmarkt als angespannt gilt. Zudem scheuen sich viele Arbeitnehmer davor, noch einmal das komplette Bewerbungsunterfangen zu durchlaufen.

Dennoch lässt es sich manchmal nicht vermeiden, sich nach einem neuen Job umzusehen, bzw. kann sich ein Jobwechsel als durchaus sinnvoll erweisen. Etwa dann, wenn man sich zu viel oder auch zu wenig Arbeit ausgesetzt sieht. Wird einem Arbeitnehmer über die Maßen viel abverlangt, kann dies ebenso belastend sein, wie Unterforderung und mangelnde Aussichten, sich noch weiterentwickeln zu können.

Private Gründe können auch einen Umzug erforderlich machen, der meist auch mit einem Jobwechsel einhergeht. Und wer sich in seinem Unternehmen aufgrund der Kollegen oder Vorgesetzten einfach nicht wohlfühlt, weil er sich einem negativen Betriebsklima ausgesetzt sieht, wird über kurz oder lang ebenfalls den Wunsch hegen, seine Karriere anderenorts fortzusetzen.

Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer

Weitere Informationen hier: Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer – triftige Kündigungsgründe und was Sie noch beachten müssen

Fachanwalt.de-Tipp: Eine wirksame fristlose Kündigung setzt die vorherige Abmahnung des Arbeitgebers voraus!

Form

Der Arbeitnehmer sollte seine Kündigung immer schriftlich einreichen, was von § 623 BGB vorgegeben wird: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Weiterhin ist zu beachten, dass das Kündigungsschreiben eine eindeutige Kündigungsaussage enthält. Der Arbeitgeber muss klar die Kündigungsabsicht erkennen können. Die Kündigung ist zudem handschriftlich zu unterschreiben und dem richtigen Empfänger zuzustellen. Dies kann der Chef oder eine verantwortliche Vertretungsperson oder auch das Personalbüro sein. Hier sollte sich der Arbeitnehmer im Vorfeld informieren.

Kündigung durch Arbeitnehmer - Muster

Im Folgenden finden Sie ein Muster eines Kündigungsschreibens eines Arbeitnehmers zur kostenlosen Nutzung.

Name und Adresse Arbeitnehmer

 

Name und Adresse Arbeitgeber

                                                                                                                                 Ort/Datum

Kündigung meines Arbeitsvertrages


Sehr geehrte/r Frau/Herr …..

Hiermit kündige ich das zwischen uns am …. geschlossene Arbeitsverhältnis ordentlich und
fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt der Kündigung sowie das Beendigungsdatum schriftlich.
Darüber hinaus bitte ich Sie, mir ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

Ich danke Ihnen für die langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen,

Unterschrift Arbeitnehmer

Unterschrift Arbeitgeber: Schriftliche Bestätigung des Erhalts der Kündigung

 Sie können hier ein Muster eines Kündigungsschreibens als Word Dokument herunterladen

Rechtlicher Hinweis zu den Vorlagen: Bei dem kostenlosen Muster handelt es sich um ein unverbindliches Muster aus unserem Magazin. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Vorlage wird keine Gewähr übernommen. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Die Nutzung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Das unverbindliche Muster muss vor der Verwendung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater individuell überprüft und dem Einzelfall angepasst werden.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Der optimale Fall ist der, dass erst dann gekündigt wird, wenn bereits ein neues Jobangebot vorliegt oder sogar schon ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde. Ist dies nicht der Fall, ist üblicherweise mit einer Sperre beim Arbeitslosengeld zu rechnen, die drei Monate dauert. Dies wird damit gerechtfertigt, dass man die Arbeitslosigkeit durch die eigene Kündigung schließlich selbst herbeigeführt hat.

Die Sperre kann umgangen werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass man den bisherigen Job aufgrund von Gesundheitsgefährdung gekündigt hat. Hierzu muss jedoch ein entsprechender Nachweis durch einen Arzt erfolgen.

Außerdem entfällt die Sperrfrist dann, wenn der Jobwechsel aufgrund eines Umzugs in eine andere Stadt erfolgt und der Grund für den Umzug persönlicher Natur ist, zum Beispiel, wenn ein Angehöriger gepflegt werden muss.

Fachanwalt.de-Tipp: Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann hier im Vorfeld konkret beraten, sollte eine Sperre des Arbeitslosengelds im Raum stehen.

Tipps: Was ist noch zu beachten, wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen?

Abweichende Kündigungsfristen:

Kündigungsfristen beachten! (© brian-jackson / fotolia.com)
Kündigungsfristen beachten! (© brian-jackson / fotolia.com)
Generell sind die gesetzlichen Kündigungsfristen einschlägig. Arbeitnehmer sollten sich jedoch vergewissern, ob es abweichende arbeitsvertragliche oder betriebliche Fristen gibt oder ob der Tarifvertrag andere Kündigungsfristen regelt. Wenn dem so ist, sind diese vorrangig vor den gesetzlichen Kündigungsfristen.

Kündigung in der Probezeit:

Unter Umständen fasst man bereits in der Probezeit den Entschluss, das Unternehmen wieder zu verlassen. Schließlich ist die Probezeit gerade da, um sich für oder gegen einen Job zu entscheiden. Möchte man das Arbeitsverhältnis nicht weiterführen, dürfen sich Arbeitnehmer auf eine verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen freuen. Die Kündigung lässt sich hier also wesentlich schneller durchziehen. Die übliche Kündigungsfrist von vier Wochen gilt in der Probezeit nicht.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung:

Als Alternative zur Kündigung gibt es auch den Aufhebungsvertrag. Anders als bei der Kündigung als einseitige Willenserklärung, ist jedoch bei einem Aufhebungsvertrag das Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erforderlich. Beide Parteien müssen dem Vertrag freiwillig zustimmen. Kündigungsfristen können durch den Aufhebungsvertrag individuell verkürzt oder verlängert werden.

Gerade für den Arbeitnehmer kann ein Aufhebungsvertrag aber auch Nachteile mit sich bringen, etwa Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Daher sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultiert werden, um abzuwägen, ob ein Aufhebungsvertrag gegenüber einer Kündigung vorzugswürdig ist.

FAQ zur Kündigung durch Arbeitnehmer

Wie kann ich als Arbeitnehmer rechtssicher kündigen?

Um als Arbeitnehmer rechtssicher zu kündigen, müssen Sie verschiedene formelle und materielle Anforderungen beachten.

Diese beinhalten:

  1. Schriftform: Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Das bedeutet, sie muss von Hand unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
  2. Persönliche Abgabe oder Versand: Die Kündigung muss dem Arbeitgeber zugehen. Das bedeutet, sie muss in dessen Machtbereich gelangen und es muss für den Arbeitgeber möglich sein, davon Kenntnis zu nehmen.
  3. Klare und unmissverständliche Formulierung: Die Kündigung sollte eindeutig formuliert sein, also klar zum Ausdruck bringen, dass und zu wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
  4. Einhaltung der Kündigungsfrist: Gemäß § 622 BGB beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, sofern im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichenden Fristen vereinbart sind.

Ein Beispiel: Sie möchten zum 30. Juni kündigen. Nach § 622 BGB müssen Sie die Kündigung dann spätestens am 31. Mai beim Arbeitgeber einreichen.

Kann ich auch fristlos kündigen?

Ja, eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist nach § 626 BGB möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der wichtige Grund muss dabei so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Zu beachten ist, dass eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden muss (§ 626 Abs. 2 BGB).

Beispiele für wichtige Gründe können sein:

  • Sexuelle Belästigung
  • Beleidigung, Verleumdung oder Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
  • Nichtzahlung des Gehalts

Was passiert, wenn ich die Kündigungsfrist nicht einhalte?

Die Nichtbeachtung der Kündigungsfrist kann für den Arbeitnehmer negative Konsequenzen haben. Gemäß § 134 BGB wäre eine Kündigung, die nicht die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist einhält, nichtig und das Arbeitsverhältnis würde fortbestehen. Zudem kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Ist der Entschluss gefasst, seine Kündigung einreichen zu wollen, müssen natürlich auch die entsprechenden Kündigungsfristen berücksichtigt werden, denn von heute auf morgen wird man als Arbeitnehmer das Unternehmen nicht verlassen können. Den Beginn der Frist können Arbeitnehmer üblicherweise dem Arbeitsvertrag entnehmen. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer findet ihre rechtliche Grundlage in § 622 BGB. Dort heißt es in Absatz 1: „Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.“

Wer also das Unternehmen zum Ende des Kalendermonats verlassen will, sollte spätestens am zweiten eines Monats gekündigt haben soweit keine längeren Kündigungsfristen einschlägig sind. Eine ordentliche Kündigung ist stets ohne die Angabe von Gründen möglich.

Nicht immer möchte der Arbeitnehmer jedoch die Kündigungsfrist von vier Wochen abwarten, sondern möglichst schnell das Unternehmen verlassen. Da kann eine außerordentliche Kündigung helfen, um das Unternehmen möglichst schnell zu verlassen. Für diese muss jedoch ein wichtiger Grund vorliegen. Als ein solcher zählen u.a.:

  • Die wiederholte verspätete Zahlung der Vergütung / Das wiederholte Ausbleiben der Vergütung
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Die Nichteinhaltung geltender Arbeitsschutzbedingungen durch den Arbeitgeber
  • Mobbing / Bossing

Wichtig ist, dass die außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgt. Sobald die Kündigungserklärung zugeht, gilt das Arbeitsverhältnis als aufgelöst.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download