Mindesttemperatur am Arbeitsplatz – wichtige Regelungen im Arbeitsrecht 2024

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 5. Januar 2024

Zu kalte oder zu heiße Arbeitsräume sind immer unangenehm. Gerade im Winter finden sich immer mehr Angestellte in kühlen Räumen wieder. Wer einer Arbeit nachgeht, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt wird, empfindet dies meist als besonders unangenehm. Leider weigern sich einige Arbeitgeber immer wieder, die Temperaturen höher zu stellen. Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes gibt es jedoch Vorgaben über die Mindesttemperatur am Arbeitsplatz.

Was sagt das Gesetz zur Mindesttemperatur am Arbeitsplatz?

​Mindesttemperatur am Arbeitsplatz (© stokkete - stock.adobe.com)
​Mindesttemperatur am Arbeitsplatz (© stokkete - stock.adobe.com)
Die sogenannte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert für Arbeitsräume „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“. Dies gilt vor allem im Sinne des Arbeitnehmerschutzes und betrifft insbesondere Arbeiten, die in Werkstätten, Büros oder Lagerhallen ausgeübt werden.

Grundsätzlich bedeutet dies, dass eine höhere Belastung durch Hitze oder durch Kälte zu vermeiden ist. Temperaturrahmen werden durch die technischen Regelungen für Arbeitsstätten für Raumtemperatur konkretisiert.

Fachanwalt.de-Tipp: Gemäß der Energiesparverordnung aus dem Jahr 2022 galt eine Reduzierung der Temperaturen in öffentlichen Räumen. Diese wurde jedoch im April 2023 außer Kraft gesetzt. Mittlerweile regt eine neue Energiesparverordnung Arbeitgeber und private Haushalte zu besonderen Sparmaßnahmen an, ohne dabei die Mindesttemperatur für Arbeitsräume herunterzusetzen.

Mindesttemperatur Arbeitsplatz: Beispiele

Die Grenzwerte der sogenannten Technischen Regel liegen grundsätzlich zwischen + 12°C und + 20°C. Dabei werden jedoch verschiedene Messwerte für verschiedene Arbeiten angesetzt. Einerseits wird die Arbeit nach Körperhaltung unterschieden, d.h., ob sie sitzend oder stehend bzw. gehend ausgeübt wird.

Gleichzeitig wird die Arbeit nach Schweregrad unterteilt:

  • leichte Arbeit
  • mittlere Arbeit
  • und schwere Arbeit

Leichte Arbeit – vor allem in Büros

Wie viel Grad im Büro? (©  RRF - stock.adobe.com)
Wie viel Grad im Büro? (© RRF - stock.adobe.com)
Leichte Arbeiten werden in ruhiger Haltung und im Sitzen oder Stehen ausgeübt. Gehen ist nur gelegentlich inbegriffen. Betroffen sind vor allem leichte Bewegungen mit dem Arm oder Hand. Das sind beispielsweise Bürotätigkeiten. Bei leichter Arbeit im Sitzen ist eine Mindesttemperatur von + 20°C vorgesehen. Bei leichten Arbeiten im Stehen gelten dagegen + 19°C als Untergrenze.

Mittlere Arbeiten – Werkstätten und Co.

Mittlere Arbeiten sind mittelschwere Arm- oder Beinarbeiten im Sitzen, Stehen oder Gehen. Arbeiten im Werkstätten oder Hallen können beispielsweise in diese Kategorie fallen. Im Bereich der mittleren Arbeit muss die Mindesttemperatur + 19°C bei sitzenden Tätigkeiten und + 17°C bei stehenden bzw. gehenden Tätigkeiten betragen.

Mindesttemperatur bei schweren Arbeiten

Schwere Arbeiten sind solche Beschäftigungen, in denen Hände, Arme, Beine oder Rumpf belastet werden. Sie werden im Gehen oder im Stehen ausgeführt. Sitzende Tätigkeiten fallen grundsätzlich nicht in die Kategorie der schweren Arbeiten. Schwere Arbeiten finden beispielsweise in Lagerhallen statt.

Die Mindesttemperatur für schwere Arbeit liegt bei + 12°C. Dieser Wert ist deutlich niedriger als der der leichten und mittleren Arbeit, da bei schweren Tätigkeiten in der Regel kühlere Temperaturen sogar angenehm sind.

Arbeiten im Freien

Bei sog. Freiluftarbeitsplätze müssen Beschäftigte gemäß Anhang 5.1 der Arbeitsstättenverordnung speziell vor Kälteeinwirkungen geschützt werden. Diese Arbeitsplätze müssen entweder gegen Witterungseinflüsse geschützt sein oder den Beschäftigten müssen angemessene persönliche Kälteschutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden. Auf Baustellen beispielsweise muss außerdem sichergestellt werden, dass die Arbeiter Zugang zu Umkleideräumen, Waschmöglichkeiten und Aufwärmräumen haben, die vor Kälte und Witterung geschützt sind.

Fachanwalt.de-Tipp: Sind aufgrund der Arbeit die niedrigen Temperaturen notwendig, muss der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen, damit die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Dazu zählt beispielsweise das Bereitstellen von spezieller Kälteschutzkleidung. Ebenso müssen Räume zum Aufwärmen und Umkleiden gewährleistet werden. Außerdem werden die Arbeitszeiten in kalten Räumen beschränkt. Betroffen sind von solchen Fällen beispielsweise Arbeiten in Kälteräumen mit gefrorenen Produkten, Eislabors oder im Freien.

Temperatur in besonderen Räumlichkeiten

In der Regel sollten in Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen, sowie in Kantinen und Erste-Hilfe-Räumen sogar höhere Temperaturen herrschen. Als Mindesttemperatur sind hier + 21°C vorgesehen. Für Waschräume, in denen auch Duschen installiert sind, sind sogar + 24°C angedacht. Das gilt zumindest während der Nutzungsdauer.

Wann gibt es einen Kältezuschlag?

Temperatur im Lager (© Tricky Shark - stock.adobe.com)
Temperatur im Lager (© Tricky Shark - stock.adobe.com)
In Bereichen, in denen die Arbeitnehmer mit extremen Bedingungen konfrontiert werden und möglicherweise sogar ihre Gesundheit riskieren, erhalten sie häufig einen sogenannten Erschwerniszuschlag. Dies ist eine Art Zulage, die Mitarbeitende bei einer außergewöhnlichen Belastung zusätzlich zum Lohn oder Gehalt erhalten. Umgangssprachlich wird sie je nach Grund der Zulage auch als Gefahrenzulage, Schmutzzulage oder Kältezulage bezeichnet.

Der Anspruch auf Erschwerniszulage besteht, wenn diese im Tarifvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag vereinbart wurde.

Der Anspruch kann außerdem aus einer sogenannten betrieblichen Übung entstehen. Dies liegt dann vor, wenn das Unternehmen über längere Zeit Zulagen bezahlt hat, auch wenn sie nirgendwo schriftlich festgelegt wurden. Arbeitnehmer dürfen sich dann auf die Gewohnheit verlassen.

Der häufigste Fall der Erschwerniszulagen liegt bei hoher körperlicher Belastung vor. Dazu zählen beispielsweise Arbeiten in der Montage am Fließband oder bei denen das Heben und Tragen von schweren Lasten involviert ist. Aber auch besonders starke Umgebungseinflüsse können eine Erschwerniszulage gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise die Belastung durch Schmutz, Hitze, Kälte, Dämpfe und ähnliches. So erhalten Arbeiter in Kühlräumen in der Regel eine Erschwerniszulage (in dem Fall Kältezulage).

Was gilt bei Schwangeren?

§ 11 Absatz 13 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) schreibt vor, dass werdende Mütter unter anderem nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen schädliche Einwirkung von Hitze und Kälte vorliegen. Dies gilt zum Schutz der werdenden Mutter und zum Schutz des neuen Kindes.

Im Rahmen der Kältearbeit werden grundsätzlich fünf Bereiche unterschieden. Diese reichen vom sogenannten kühlen Bereich bis zum tiefkalten Bereich.

Der kühle Bereich liegt zwischen + 10°C und + 15°C. Der tiefkalte Bereich liegt unter - 30°C. Im Sinne des Mutterschutzgesetzes dürfen werdende Mütter in Räumen, die unter den kalten Bereich fallen, nicht beschäftigt werden. Der kalte Bereich beginnt bei – 5°C und endet bei – 18°C. Das bedeutet im Klartext, dass Schwangere schon ab Temperaturen ab – 5°C nicht mehr beschäftigt werden sollten. Schwangere können dann beispielsweise in anderen Räumlichkeiten eingesetzt werden, bis sie in den Mutterschutz gehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte es im Rahmen der Schwangerschaft aufgrund dieser Schwierigkeiten zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber kommen, sollte ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zeitnah eingeschaltet werden, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Was tun, wenn auf der Arbeit zu kalt ist?

Fraglich ist, was man als Arbeitnehmer tun darf, wenn es am Arbeitsplatz zu kalt ist?

Schon mal vorab: Man darf die Arbeit nicht niederlegen und einfach nach nach Hause gehen. So riskiert man sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnung oder gar eine Kündigung.

Wenn die Temperatur in den Arbeitsräumen unter den oben genannten Mindestwerten sinkt, hat man zunächst den Arbeitgeber zu informieren. Dieser hat dann Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Er muss also dafür sorgen, dass es wärmer wird und somit die vorgeschriebene Mindesttemperatur erreicht wird. Welche Maßnahmen er ergreift, ist in seinem Ermessen. Er könnte z.B.

  • mobile Heizkörper zur Verfügung stellen oder
  • wärmere Kleidung zur Verfügung stellen.

Wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, hat er ein sogenanntes Mitspracherecht im Hinblick darauf, ob die Maßnahmen des Arbeitgebers angemessen/ausreichend sind.

Wenn man den Arbeitgeber informiert hat und dieser dennoch nichts unternimmt, obwohl die Temperatur so niedrig ist, dass die Gesundheit beeinträchtigt wird, darf man die Arbeit niederlegen. Wenn es einen Betriebsrat gibt, müsste man zunächst den Betriebsrat einschalten, damit dieser den Arbeitgeber dazubekommt, dass er Maßnahmen ergreift.

Fachanwalt.de-Tipp: Hat man – weil der Arbeitgeber nichts unternimmt – die Arbeit tatsächlich niedergelegt, ist man als Arbeitnehmer in der Beweispflicht, dass die Temperatur derart niedrig ist und es für ihn/sie eine Gesundheitsbeeinträchtigung darstellt. Zumindest sollte man die Temperatur in den Arbeitsräumen zu verschiedenen Uhrzeiten fotographisch festhalten, um es später im Streitfalle beweisen zu können.

Wie kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiterhelfen?

Herrschen unangenehme Arbeitsbedingungen und weigert sich der Arbeitgeber zu kooperieren, sollten sich Arbeitnehmer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Dieser kann rechtssicher darüber beraten, welche Möglichkeiten der Arbeitnehmer hat, welche Rechte auf seiner Seite liegen und welche Chancen er im Falle eines Gerichtsprozesses hat.

Der Anwalt kann auch einen Arbeitgeber darüber aufklären, welche Pflichten vorliegen und dann zur Seite stehen, wenn ein Arbeitnehmer zu viel verlangt oder seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt. In allen Fällen hat der Anwalt zudem die Möglichkeit, seinen Mandanten im Falle eines Gerichtsverfahrens zu vertreten. Häufig kann das rechtzeitige Einschalten eines Experten den Gerichtsprozess jedoch verhindern.


Noch keine Bewertungen vorhanden




Ihre Spezialisten
INHALTSVERZEICHNIS

TOOLS
TOP LINKS

Gratis-eBook „Fachanwalt finden“


Alle Infos zur Fachanwaltssuche!
Informationen und Tipps zur Fachanwaltssuche!

  • Was ist ein Fachanwalt?
  • Wichtige Infos zu Anwaltskosten, Beratungshilfe!
  • Kostenlos als PDF-Download