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Unter dem Begriff „Mutterschutz“ fasst man die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts zusammen, welche sich mit dem Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder jungen Müttern beschäftigen. Besonders wichtige Themen in diesem Bereich sind der Kündigungsschutz und die Beschäftigungsverbote.
Gesetzliche Regelung
Der Mutterschutz wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Spezielle Regelungen zum Arbeitsschutz für Mütter und zur Vermeidung von Gefahren etwa durch den Umgang mit gefährlichen Substanzen regelt die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Der frühere „Mutterschaftsurlaub“ heißt heute „Elternzeit“ und ist geregelt in §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Für wen gilt der Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz schützt alle werden Mütter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Es gilt auch für
Was besagt das Beschäftigungsverbot?
Nach § 3 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Grundsätzlich dürfen werdende Mütter auch in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden – es sei denn, dies ist deren ausdrücklicher Wunsch. Ein solcher Wunsch kann jederzeit widerrufen werden. § 6 MuSchG schreibt außerdem vor, dass Mütter nach der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden dürfen.
Kündigungsschutz für Mütter
§ 9 Mutterschutzgesetz erklärt die Kündigung einer Frau für unzulässig
Voraussetzung:
Beschäftigungsverbot und Gehalt
Darf eine Frau wegen des erwähnten Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber ihr trotzdem ihr Arbeitsentgelt weiter bezahlen. Voraussetzung: Sie erhält kein Mutterschaftsgeld. Zu zahlen ist mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Diese Regelung aus § 11 MuSchG gilt auch, wenn wegen eines gesetzlichen Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
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Anwalt Arbeitsrecht WuppertalLeipzig (jur). Richterinnen und Richter können anders als verbeamtete Personen ihre Arbeitsleistung nicht in einem Lebensarbeitszeitkonto gutschreiben lassen. Denn die Tätigkeit eines Richters richtet sich nicht nach konkret vorgegebenen Arbeits- und Dienstzeiten, sondern wird nach Arbeitspensen bemessen, urteilte am Donnerstag, 12. Januar 2023, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 2 C 22.21). Ein Lebensarbeitszeitkonto setze aber die konkrete Festlegung einer Wochenarbeitszeit voraus. Im konkreten Fall ging es um einen früheren Richter eines Landgerichts in Hessen. Bereits vor Eintritt in den Ruhestand hatte er die Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos verlangt. Entsprechende Landesregelungen für Beamtinnen und Beamte müssten auch für Richter gelten. Der Richter meinte, dass ihm aufgrund seiner...
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Es stellt einen schwerwiegenden, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer dar, wenn ihr wesentliches Arbeitsverhalten während der gesamten Arbeitszeit anhand quantitativer Kriterien durch eine technische Überwachungseinrichtung dauerhaft erfasst, gespeichert und ausgewertet wird. Eine entsprechende Regelung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung (oder Einigungsstellenspruch) ist unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat vor Kurzem (BAG, Beschluss vom 25.4.2017 – 1 ABR 46/15) über die Wirksamkeit einer Regelung in einem Einigungsstellenspruch entschieden, der die Einführung und Anwendung einer technischen Überwachungseinrichtung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) regelte. Die Ausführungen des BAG gelten auch...
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Bosch hat einen drastischen Stellenabbau angekündigt: Rund 13.000 weitere Jobs sollen an deutschen Standorten wegfallen , zusätzlich zu 9.000 bereits im Vorjahr angekündigten Streichungen – insgesamt also etwa 22.000 Arbeitsplätze weniger. Besonders betroffen sind Werke der Mobility-Sparte (u.a. Stuttgart-Feuerbach, Waiblingen, Schwieberdingen, Bühl/Bühlertal und Homburg). Für die dortigen Mitarbeiter stellt sich nun die Frage: Welche Rechte habe ich bei einer Kündigung und wie kann ich mich schützen? Im Folgenden geben wir kompakte, motivierende Rechtstipps – von Kündigungsschutz über Sozialplan bis Aufhebungsvertrag –, damit Sie als betroffener Arbeitnehmer Ihre Möglichkeiten kennen. Betriebsrat und Sozialplan: Regeln bei...
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