Was ist der Mutterschutz?
Unter dem Begriff „Mutterschutz“ fasst man die gesetzlichen Regelungen des Arbeitsrechts zusammen, welche sich mit dem Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen oder jungen Müttern beschäftigen. Besonders wichtige Themen in diesem Bereich sind der Kündigungsschutz und die Beschäftigungsverbote.
Gesetzliche Regelung
Der Mutterschutz wird durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Spezielle Regelungen zum Arbeitsschutz für Mütter und zur Vermeidung von Gefahren etwa durch den Umgang mit gefährlichen Substanzen regelt die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Der frühere „Mutterschaftsurlaub“ heißt heute „Elternzeit“ und ist geregelt in §§ 15 ff. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Für wen gilt der Mutterschutz?
Das Mutterschutzgesetz schützt alle werden Mütter, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Es gilt auch für
Was besagt das Beschäftigungsverbot?
Nach § 3 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Attest Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Grundsätzlich dürfen werdende Mütter auch in den letzten sechs Wochen vor der Geburt nicht beschäftigt werden – es sei denn, dies ist deren ausdrücklicher Wunsch. Ein solcher Wunsch kann jederzeit widerrufen werden. § 6 MuSchG schreibt außerdem vor, dass Mütter nach der Entbindung bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nicht beschäftigt werden dürfen.
Kündigungsschutz für Mütter
§ 9 Mutterschutzgesetz erklärt die Kündigung einer Frau für unzulässig
Voraussetzung:
Beschäftigungsverbot und Gehalt
Darf eine Frau wegen des erwähnten Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, muss der Arbeitgeber ihr trotzdem ihr Arbeitsentgelt weiter bezahlen. Voraussetzung: Sie erhält kein Mutterschaftsgeld. Zu zahlen ist mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.
Diese Regelung aus § 11 MuSchG gilt auch, wenn wegen eines gesetzlichen Verbots die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach Eintritt der Schwangerschaft, ist der Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten 13 Wochen oder drei Monate der Beschäftigung zu berechnen.
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