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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Abmahnung ArbR
Arbeitsrecht
Kündigung wegen Auffordern zum Krankfeiern
Wer als Chef seine Mitarbeiter zum Krankmelden ohne Vorliegen einer Erkrankung auffordert, muss mit seiner Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen.
In der Geschäftsstelle einer Bank wurden die Mitarbeiter immer mal wieder krank. Allerdings konnten von der Bank beauftragte Gutachter keine Ursache feststellen. Da reichte es dem Vorgesetzten. Um die Gutachter davon überzeugen zu können, dass die örtlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß waren, forderte er seine Untergebenen zum Krankfeiern auf. Folglich sah das Büro für die Gutachter am Tage ihres Besuches wie ausgestorben aus. Als die Sache aufflog, gab es jedoch handfesten Ärger.
Der Arbeitgeber sprach aufgrund dessen gegen den Vorgesetzten die fristlose Kündigung aus. Doch der leitende Mitarbeiter wehrte sich ... weiter lesen
Arbeitsrecht
BAG: Wirksame Verkürzung der Laufzeit einer sachgrundlosen Befristung nur mit Sachgrund möglich!
Eine Befristung, mit der die Laufzeit eines nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags verkürzt wird, bedarf eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.
BAG, Urt. v. 14.12.2016 – 7 AZR 49/15
Der Fall:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer vereinbarten Befristung am 31.07.2013 geendet hat. Die Arbeitgeberin ist mit dem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen. Diese Befristung erfolgte ohne Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes auf Grundlage des § 14 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) in Verbindung mit einem anwendbaren Tarifvertrag.
§ 14 Absatz 1 Satz 1 TzBfG lautet auszugsweise: "Die Befristung ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz - juristische Theorie und arbeitsrechtliche Praxis
Die Geschichte des Rechtsmissbrauch bei befristeten Arbeitsverträgen zieht sich durch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung.
Bis zur entsprechenden Gesetzesänderungen des TzBfG gab es tatsächlich Konstellationen, in denen Mitarbeiter jeweils von Montag bis Freitag befristet wurden, damit der Arbeitgeber keine Vergütung am Wochenende bezahlen muss.
Solche Fälle gehören (hoffentlich) längst der Vergangenheit an, eine sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG unterliegt sehr engen Grenzen.
Doch was ist mit Befristungen mit einem Sachgrund ? Wenn der Arbeitgeber also vorweisen kann, einen Mitarbeiter aus gutem Grund nur befristet einsetzen zu können -Beispiel: Schwangerschaftsvertretung. Hier sieht das Gesetz keine Höchstgrenze vor. ... weiter lesen
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