Was ist Schwarzarbeit?
Grundsätzlich versteht man unter Schwarzarbeit eine berufliche Tätigkeit, bei der gegen sozialversicherungs- und steuerrechtliche Pflichten verstoßen wird.
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung definiert folgende Tätigkeiten als Schwarzarbeit:
Das Erbringen oder Ausführenlassen von Dienst- oder Werkleistungen, wenn dabei
Aber: Nicht als Schwarzarbeit gelten nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
Eine Werkleistung ist das Ausführen einer Tätigkeit, bei der es auf einen bestimmten Erfolg ankommt – zum Beispiel das Installieren einer Heizung.
Beispiele für eine reine „Nachbarschaftshilfe“, die keine Schwarzarbeit ist:
Selbst wenn für solche Gefälligkeiten eine Kiste Bier verschenkt oder ein kleines Entgelt gezahlt wird, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Allerdings darf es sich keinesfalls um eine regelmäßige, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit handeln.
Gesetzliche Regelungen
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) enthält z.B. Vorschriften über
Rechtsfolgen
Schwarzarbeit (oder deren Beauftragung) ist eine Ordnungswidrigkeit, für die eine Geldbuße von bis zu 300.000 Euro verhängt werden kann. Natürlich können auch Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachgefordert werden. Wird gleichzeitig ein Sozialbetrug begangen – etwa weil der Schwarzarbeiter gleichzeitig Arbeitslosengeld bezieht – handelt es sich um eine Straftat, für die bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe verhängt werden können (§ 9 SchwarzArbG).
Schwarzarbeit und Gewährleistung
Wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart, dass die Arbeit „an der Steuer vorbei“ erfolgen soll, so hat der Auftraggeber nach dem Bundesgerichtshof keinen Anspruch auf Gewährleistung (Urteil vom 1.08.2013, Aktenzeichen VII ZR 6/13).
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