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Inken Dubiel
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Arbeitnehmerüberlassungsrecht
Arbeitsrecht
Betriebsratswahl: „Standortübergreifende“ Neuwahl zur Ausweitung der Mitbestimmung im Konzern?
Kann der Betriebsrat eines Standortes eines Konzernunternehmens im Falle einer außerordentlichen oder ordentlichen Neuwahl die Mitbestimmung im Konzern dadurch ausweiten, indem er eine gemeinsame Betriebsratswahl auch für einen betriebsratslosen Standort eines anderen Konzernunternehmens initiiert, wenn beide Standorte eine einheitliche Leitung in allen wesentlichen sozialen und personellen Fragen haben?
Diesem Beitrag liegt die folgende (vereinfacht dargestellte) Beispielsfall zugrunde:
In einem Konzern besteht am Standort X, der zu dem einen Konzernunternehmen gehört, ein Betriebsrat. Darüber hinaus gibt es im Konzern und damit auch in dem mehrere hundert Kilometer entfernten Standort Z, der zu einem anderen Konzernunternehmen gehört, keinen ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Kündigungsgrund Nichtimpfung – droht nicht geimpften Arbeitnehmern die Kündigung?
Die gesetzliche Impfpflich t rückt in greifbare Nähe.
Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich, was dies konkret für das Arbeitsverhältnis bedeutet .
Es besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihren Job verlieren , wenn sie nicht geimpft sind.
Aber auch ohne Kündigung durch den Arbeitgeber könnten Arbeitnehmer , die nicht geimpft sind, echte Probleme bekommen.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn “, das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer , der nicht arbeitet, erhält vom Arbeitgeber auch keinen Lohn .
Das der Arbeitnehmer nicht arbeitet oder arbeiten darf, weil er nicht geimpft ist, ist dabei egal.
Der Arbeitgeber , der nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen darf, muss diesen ... weiter lesen
Arbeitsrecht
EuGH: Urlaub verfällt nicht mehr automatisch, aber Achtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses!
In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie über eine wichtige Neuerung im Urlaubsrecht informieren.
Der europäische Gerichtshof hat hierzu eine richtungsweisende Entscheidung mit Urteil vom 6.11.2018 den Aktenzeichen C-619/16 und C-684/16 vorgenommen.
Bislang verhielt es sich so, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen musste. War das jedoch aufgrund dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe nicht möglich, konnte der Urlaub auf Antrag in das Folgejahr übertragen werden und musste dann bis zum 31. März genommen werden.
Wurde der Urlaub auch bis dahin nicht genommen, ist er regelmäßig verfallen.
Nach der jetzigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt der Urlaub jedoch nur dann, ... weiter lesen
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