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Anwalt Arbeitsrecht WuppertalDas Arbeitsgericht Berlin hat am 19. März 2024 ( Az.: 22 Ca 8667/23 ) entschieden, dass eine behandelnde Ärztin als sachverständige Zeugin aussagen kann, wenn Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers bestehen. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) und deren Beweiswert im arbeitsrechtlichen Kontext, da sie zeigt, dass der Beweiswert einer AU unter bestimmten Umständen erschüttert werden kann, was eine ärztliche Zeugenaussage erforderlich macht. Arbeitsunfähigkeit: Rechtliche Grundlagen Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin basiert auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG. Wesentliche Punkte: Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt eine ärztliche Bescheinigung voraus....
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Der Begriff kommt aus dem Schuldrecht und ist seit der Schuldrechtsmodernisierung im Jahr 2002 Dreh- und Angelpunkt des deutschen Schuldrechts. Das Gesetzt definiert die Unmöglichkeit der Leistung selbst nicht, setzt sie allerdings in § 311a BGB und § 275 BGB als bekannt voraus. Die Unmöglichkeit der Leistung liegt demnach vor, wenn eine geschuldete Leistung nicht erbracht werden kann. Sie ist in § 275 BGB als nachträglich- sowie in § 311a BGB als anfängliche Unmöglichkeit gesetzlich geregelt. Die nachträgliche Unmöglichkeit ist dann gegeben, wenn die Unmöglichkeit der Leistung erst nach dem Vertragsschluss zwischen den Parteien eingetreten ist. Die Leistung war somit von Beginn an möglich, ist aber erst im Nachhinein unmöglich...
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Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.06.2021 zum Aktenzeichen 12 Ca 450/21 die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat. Aus der Pressemitteilung des ArbG Köln Nr. 3/2021 vom 30.06.2021 ergibt sich: Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation erteilte die Beklagte allen Servicetechnikern die Anweisung, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand....
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