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Was ist eine Abfindung?

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung, mit der alle Restansprüche aus einem Vertragsverhältnis abgegolten werden. Am Bekanntesten ist die Abfindung aus dem Arbeitsrecht: Arbeitnehmer erhalten sie bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Gibt es im Arbeitsrecht einen Anspruch auf eine Abfindung?

Ja - in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieser Anspruch setzt voraus, dass

 

  • eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde,
  • der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Frist Kündigungsschutzklage erhoben hat,
  • der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung auf die Kündigung aus betrieblichen Gründen sowie auf den Abfindungsanspruch bei Verstreichen der Kündigungsfrist hingewiesen hat.

 

Die Höhe der Abfindung nach § 1a KSchG liegt bei einem halben Monatsverdienst für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Jeder Zeitraum, der sechs Monate überschreitet, wird als volles Jahr gezählt. Als Monatsverdienst wird das angesehen, was der Arbeitnehmer in seiner regelmäßigen Arbeitszeit im Schlussmonat des Arbeitsverhältnisses an Geld und Sachbezügen erhält.  

 

Abfindung aufgrund Absprache

Eine Abfindung wird oft gezahlt, nachdem Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich geeinigt haben: Der Arbeitnehmer lässt sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Der Arbeitgeber zahlt ihm einen bestimmten Betrag. Eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen. Auch im Rahmen eines Sozialplanes kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung ausgehandelt werden. In einem gerichtlichen Verfahren kann es zu einem Vergleich kommen. Das Verfahren endet dann ohne Urteil; das Arbeitsverhältnis wird beendet und oft wird eine Abfindung an den Arbeitnehmer bezahlt.

 

Abfindung nach Kündigungsschutzklage

Manchmal kann es dazu kommen, dass das Arbeitsgericht bei einer Kündigungsschutzklage feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde – andererseits aber dem Arbeitnehmer eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (§ 9 KSchG). Dies kann der Fall sein, wenn das Vertrauensverhältnis so zerrüttet ist, dass keine weitere Zusammenarbeit möglich scheint. In diesem Fall kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis per Urteil auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichten. Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers.

 

Höhe der Abfindung durch Urteil (§ 9 KSchG):

 

  • In der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste,
  • bei Arbeitnehmern mit vollendetem 50sten Lebensjahr, deren Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre lang bestanden hat, bis zu 15 Monatsverdienste,
  • bei Arbeitnehmern mit vollendetem 55sten Lebensjahr, deren Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre lang bestanden hat, bis zu 18 Monatsverdienste.
  • Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis laut Urteil enden soll, bereits das Rentenalter erreicht hat.   

 

Steuerliches

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes unterliegt der Lohn- und Einkommenssteuer; es fallen allerdings keine Sozialversicherungsbeiträge an.

 

Sperrfrist

Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, verhängt die Agentur für Arbeit oft eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Wird die Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt, ruht zusätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeitdauer der Kündigungsfrist.  

 

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