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Rechtsanwalt für Sozialplan

Was ist ein Sozialplan?

Der Begriff stammt aus dem Arbeitsrecht. Ein Sozialplan kommt bei betrieblichen Umstrukturierungen und Entlassungen zum Einsatz. Er stellt eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar, mit deren Hilfe die sozialen und finanziellen Nachteile der Arbeitnehmer durch die betrieblichen Maßnahmen abgemildert werden sollen.   

 

Wozu braucht man einen Sozialplan?

Durch den Sozialplan sollen die Nachteile des Arbeitnehmers abgemildert werden, die der Verlust seines Arbeitsplatzes oder auch von Sonderleistungen oder Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung mit sich bringt. Er soll die Überbrückung bis zum nächsten Arbeitsverhältnis erleichtern. In vielen Fällen regelt der Sozialplan Abfindungen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag beendet wird und die den Betrieb verlassen müssen. Der Sozialplan hat die Verbindlichkeit einer Betriebsvereinbarung.   

Gesetzliche Regelung:

Der Sozialplan ist in § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

 

Wie kommt es zur Aufstellung eines Sozialplanes?

Hat ein Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat informieren, wenn er bestimmte betriebliche Änderungen plant. Dies betrifft alle Umstrukturierungen, die erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer – speziell natürlich betriebsbedingte Kündigungen – nach sich ziehen. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen über die geplanten Änderungen beraten. Kommt dabei ein Interessenausgleich zustande, ist dieser schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu unterschreiben. Dies gilt auch für den Sozialplan als Interessenausgleich hinsichtlich der für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile.

 

Bei welchen Betriebsänderungen muss der Betriebsrat informiert werden?

  • Einschränkung und Stillegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Verlegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  • grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,

-    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

 

Was passiert, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können?

Arbeitgeber oder Betriebsrat können die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung bitten. Unterlassen sie dies oder ist ein solcher Vermittlungsversuch erfolglos, kann jede der Parteien die Einigungsstelle anrufen. Diese versucht zunächst zu vermitteln, wobei beide Parteien Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit machen können. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Einigungsstelle auch eigenständig über die Aufstellung eines Sozialplanes entscheiden. Dabei muss sie jedoch einerseits die Interessen der Arbeitnehmer, andererseits  auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebes berücksichtigen.

 

Welche Kriterien hat die Einigungsstelle bei der eigenständigen Entscheidung über einen Sozialplan zu beachten?

  • Es müssen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile Leistungen stattfinden, die dem jeweiligen Einzelfall angemessen sind.
  • Welche Chancen die betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt haben,
  • inwieweit Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit nach dem dritten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) vorhanden sind,
  • dass der Gesamtbetrag der Sozialleistungen nicht den Fortbestand des Unternehmens gefährdet.

 

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