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Nicht nur in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, sondern auch im Zusammenhang mit der Einführung neuer Fertigungsprozesse oder aufgrund der Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland ist die Gefahr betriebsbedingter Kündigungen allgegenwärtig. Eine Checkliste, wann eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtmäßig ist.
Allgemeine Voraussetzungen
Zunächst ist Voraussetzung, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht. Denn besteht ein solches gar nicht, kann es auch nicht durch Kündigung beendet werden. Damit die Kündigung wirksam wird, muss diese vom Arbeitgeber auch wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Dabei ist für die Kündigung nach § 623 BGB stets Schriftform erforderlich, außerdem ist diese ausnahmsweise bei Auszubildenden oder im äußerst seltenen Fall der Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz zu begründen.
Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß an, so ist die Kündigung allein schon deswegen unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört auch, dass dem Betriebsrat eine ausreichende Frist zur Stellungnahme gewährt wird.
Spezielle Voraussetzungen
Eventuell greifen daneben noch Sondervorschriften ein, jedoch richtet sich das Hauptaugenmerk auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Grundsätzlich muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Außerdem muss das gekündigte Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben, damit das Kündigungsschutzgesetz eingreifen kann.
Danach stellt sich dann die Hauptfrage nach der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung, nämlich ob diese sozial gerechtfertigt ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG. Diese muss nämlich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur dann wirksam und somit rechtmäßig ist, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe anführen kann, die das Bedürfnis für eine künftige Beschäftigung des Arbeitnehmers entfallen lassen. Das kann zum Beispiel die Anschaffung einer neuen Maschine sein, die eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen ersetzen soll und auch kein anderweitiger Bedarf an den Arbeitern im Unternehmen besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer bestimmte Kriterien einhalten.
Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind diese Kriterien die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Frage danach, welche Unterhaltspflichten er für seine Familie erfüllen muss und eine etwaige Schwerbehinderung. Der Arbeitnehmer kann dabei zu der getroffenen Entscheidung über seine betriebsbedingte Kündigung die Nennung der Gründe vom Arbeitgeber verlangen. Hier können dem Arbeitgeber nämlich in besonderem Maße Fehler bei der Auswahl unterlaufen, sodass die Kündigung unter Umständen nach den vorgegebenen Kriterien eigentlich einen anderen Arbeiter hätte treffen müssen. Daher ist es ratsam, sich in jedem Fall mit einem spezialisierten Anwalt zu beraten, der diese Fehler aufspüren kann. Denn die ausgesprochene Kündigung wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.
Kündigungsschutzklage erheben
Ganz wichtig ist dabei, dass gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dies muss unbedingt binnen drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgen, ansonsten kann auch eine rechtswidrige Kündigung trotzdem wirksam werden und der Arbeitsvertrag ist wirksam beendet. Betroffene sollten daher keinen Tag zögern, sondern unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht vorbereiten wird. Um für Arbeitnehmer das Kostenrisiko möglichst gering zu halten gilt sogar die Besonderheit, dass vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre eigenen Prozesskosten trägt. Der Gesetzgeber will Arbeitnehmer damit ermuntern, sich gegen rechtswidrige Kündigungen zur Wehr zu setzen.
Eine Vergütung ist die für eine Dienstleistung in Geld zu entrichtende Gegenleistung (vgl. § 611 Absatz 1 BGB). Es handelt sich dabei also um einen Überbegriff: im Arbeitsrecht: Lohn (für den Arbeiter) im öffentlichen Dienst: Gehalt (für den Angestellten) beim Militär und im Zivildienst: Sold grds. bei den freien Berufen (Ärzte, Gutachter, Architekten etc.): Honorar im Handelsrecht: Provision...
weiter lesenDas LAG Baden- Württemberg hat mit Urteil vom 07.05.2014 eine interessante Entscheidung zum Vorliegen eines freien Arbeitsplatzes bei betriebsbedingter Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer infolge Outsourcing erlassen (Urt. d. LAG BW v. 07.05.2014, 21 Sa 67/13). Zum einen galt es imVerfahren den vom BAG aufgestellten Grundsatz zu wahren, dass eine mögliche Änderungskündigung einer Beendigungskündigung vorzuziehen ist (siehe z. B. Urt. des BAG v. 21.04.2015, 2 AZR 809/12). Als frei nach der Definition des BAG gelten Arbeitsplätze, die im Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bei denen im Kündigungszeitpunkt absehbar ist, dass sie zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehen werden (BAG, Urt. v. 25. 4.2002, 2 AZR 260/01). Dieser Grundsatz gilt mit der...
weiter lesenBei einer regulären Kündigung besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Entschädigung. Anders sieht es aus, wenn es um eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung geht. Diese Art wird ausgesprochen, wenn der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen Gründen wegfällt und es keine Alternative innerhalb des Unternehmens gibt. Die am wenigsten schutzbedürftige Person (soziale Gesichtspunkte), kann dann seitens des Arbeitgebers entlassen werden. Wird das Arbeitsverhältnis regulär gekündigt, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, sie wird aber in vielen Fällen trotzdem gezahlt. Warum ist das so? Arbeitnehmer haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Entscheidet das Gericht zugunsten der betroffenen Person, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, die Kündigung verliert ihre...
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