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Nicht nur in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, sondern auch im Zusammenhang mit der Einführung neuer Fertigungsprozesse oder aufgrund der Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland ist die Gefahr betriebsbedingter Kündigungen allgegenwärtig. Eine Checkliste, wann eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtmäßig ist.
Allgemeine Voraussetzungen
Zunächst ist Voraussetzung, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht. Denn besteht ein solches gar nicht, kann es auch nicht durch Kündigung beendet werden. Damit die Kündigung wirksam wird, muss diese vom Arbeitgeber auch wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Dabei ist für die Kündigung nach § 623 BGB stets Schriftform erforderlich, außerdem ist diese ausnahmsweise bei Auszubildenden oder im äußerst seltenen Fall der Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz zu begründen.
Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß an, so ist die Kündigung allein schon deswegen unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört auch, dass dem Betriebsrat eine ausreichende Frist zur Stellungnahme gewährt wird.
Spezielle Voraussetzungen
Eventuell greifen daneben noch Sondervorschriften ein, jedoch richtet sich das Hauptaugenmerk auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Grundsätzlich muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Außerdem muss das gekündigte Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben, damit das Kündigungsschutzgesetz eingreifen kann.
Danach stellt sich dann die Hauptfrage nach der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung, nämlich ob diese sozial gerechtfertigt ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG. Diese muss nämlich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur dann wirksam und somit rechtmäßig ist, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe anführen kann, die das Bedürfnis für eine künftige Beschäftigung des Arbeitnehmers entfallen lassen. Das kann zum Beispiel die Anschaffung einer neuen Maschine sein, die eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen ersetzen soll und auch kein anderweitiger Bedarf an den Arbeitern im Unternehmen besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer bestimmte Kriterien einhalten.
Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind diese Kriterien die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Frage danach, welche Unterhaltspflichten er für seine Familie erfüllen muss und eine etwaige Schwerbehinderung. Der Arbeitnehmer kann dabei zu der getroffenen Entscheidung über seine betriebsbedingte Kündigung die Nennung der Gründe vom Arbeitgeber verlangen. Hier können dem Arbeitgeber nämlich in besonderem Maße Fehler bei der Auswahl unterlaufen, sodass die Kündigung unter Umständen nach den vorgegebenen Kriterien eigentlich einen anderen Arbeiter hätte treffen müssen. Daher ist es ratsam, sich in jedem Fall mit einem spezialisierten Anwalt zu beraten, der diese Fehler aufspüren kann. Denn die ausgesprochene Kündigung wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.
Kündigungsschutzklage erheben
Ganz wichtig ist dabei, dass gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dies muss unbedingt binnen drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgen, ansonsten kann auch eine rechtswidrige Kündigung trotzdem wirksam werden und der Arbeitsvertrag ist wirksam beendet. Betroffene sollten daher keinen Tag zögern, sondern unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht vorbereiten wird. Um für Arbeitnehmer das Kostenrisiko möglichst gering zu halten gilt sogar die Besonderheit, dass vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre eigenen Prozesskosten trägt. Der Gesetzgeber will Arbeitnehmer damit ermuntern, sich gegen rechtswidrige Kündigungen zur Wehr zu setzen.
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Erfurt (jur). Im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer müssen bei einem Jobwechsel von einem öffentlichen Arbeitgeber zum nächsten mit einer geringeren Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung rechnen. Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) muss dann für das jeweilige Kalenderjahr nur der letzte Arbeitgeber die sogenannte Jahressonderzahlung leisten, und zwar anteilig nur für die Zeit, in der der Arbeitnehmer bei ihm in Lohn und Brot stand, urteilte am Mittwoch, 10. Juli 2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 10 AZR 488/11). Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben dabei nur Arbeitnehmer, die am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen. Geklagt hatte ein bei der Universität Köln beschäftigter...
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Schleswig (jur). Eine verbeamtete Lehrerin darf auch wegen fortschreitender Corona-Pandemie nicht einfach ihren Urlaub auf Sri Lanka verlängern. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig in einem am Donnerstag, 9. November 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden und damit die Entfernung der klagenden Lehrerin aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme bestätigt (Az.: 14 LB 3/23). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Schleswig hatte die Lehrerin befürchtet, dass sie wegen der fortschreitenden Corona-Pandemie ihren Urlaub in Sri Lanka nicht mehr antreten kann. Sie flog daher noch vor Beginn der Osterferien dorthin. Vorzeitig abbrechen wollte sie ihren Urlaub auf der im Indischen Ozean gelegenen Insel auch nicht. Termine für vom Auswärtigen...
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Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am Mittwoch, 25. Mai 2022, entschieden, dass Mindestlöhne nicht von einer möglichen Rückforderung ausgenommen sind, wenn der Arbeitgeber insolvent wird (Az.: 6 AZR 497/21). Bei einer Lohnrückzahlung sei das Existenzminimum der betroffenen Arbeitnehmer aber durch Sozialleistungen und Pfändungsschutz gesichert. Nach der Insolvenzordnung ist auch eine Rückforderung von Lohn für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag vorgesehen. Voraussetzung für diese sogenannte Insolvenzanfechtung ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits zahlungsunfähig war. Das dann zurückgeholte Geld kommt dann aber anteilig allen Gläubigern zugute. Im hier vorliegenden Fall bekam die Arbeitnehmerin in den letzten zwei Monaten vor Insolvenzantrag noch Lohnzahlungen...
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