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Rechtsanwalt Betriebsbedingte Kündigung - Anwalt für Betriebsbedingte Kündigung finden!

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Anwälte für Betriebsbedingte Kündigung
Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Björn Steveker Steveker & Odebrecht PartmbB
Adresse Icon Hans-Wunderlich-Str. 5, 49078 Osnabrück
Telefon0541 – 58056655 Fax04271 – 931554

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Thomas Hockauf
Adresse Icon Klinkertorplatz 1, 86152 Augsburg
Telefon0821 / 3494800 Fax0821-3494806

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Wolfgang Tings Rechtsanwälte Wolfgang Tings & Ingo Kauder
Adresse Icon Huestraße 18, 44787 Bochum
Telefon0234 97 61 62 63 Fax0234 97 61 62 64

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Gerd Klier Anwaltskanzlei Klier
Adresse Icon Mierendorffstraße 16, 10589 Berlin
Telefon(030) 91 49 86 30 Fax(0 33 91) 45 40 20

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Rechtsanwältin für Betriebsbedingte Kündigung
Dr. h.c. Marion Schuster Becker | Sennhenn | Schuster Rechtsanwälte
Adresse Icon Otto-Volger-Straße 5, 65843 Sulzbach
Telefon06196-74615 Fax06196-758318

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Ulrich Steinacher Anwaltskanzlei Meister, Maier, Steinacher & Kollegen
Adresse Icon Kirchheimer Straße 60, 72622 Nürtingen
Telefon07022/97930 Fax07022/979397

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Rechtsanwältin für Betriebsbedingte Kündigung
Ilka Schmalenberg Kanzlei Schmalenberg
Adresse Icon Jakobstraße 52, 90402 Nürnberg
Telefon091165089988 Fax091165089986

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Bernd Gasteiger LL.M. Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
Adresse Icon Isabellastraße 20, 80798 München

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Mathias Wenzler Wenzler Fachanwalt
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Telefon0241 / 4 63 63 533 Fax0241 / 4 63 63 534

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Rechtsanwalt für Betriebsbedingte Kündigung
Arno Schrader Arno Schrader Rechtsanwalt
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Telefon052 21 - 16 90 90 Fax052 21 - 16 90 91

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Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Nicht nur in Zeiten wirtschaftlichen Abschwungs, sondern auch im Zusammenhang mit der Einführung neuer Fertigungsprozesse oder aufgrund der Verlagerung von Produktionsstätten ins Ausland ist die Gefahr betriebsbedingter Kündigungen allgegenwärtig. Eine Checkliste, wann eine betriebsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz rechtmäßig ist.

Allgemeine Voraussetzungen

Zunächst ist Voraussetzung, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ein wirksames Arbeitsverhältnis besteht. Denn besteht ein solches gar nicht, kann es auch nicht durch Kündigung beendet werden. Damit die Kündigung wirksam wird, muss diese vom Arbeitgeber auch wirksam gegenüber dem Arbeitnehmer erklärt werden. Dabei ist für die Kündigung nach § 623 BGB stets Schriftform erforderlich, außerdem ist diese ausnahmsweise bei Auszubildenden oder im äußerst seltenen Fall der Kündigung nach dem Mutterschutzgesetz zu begründen.

Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser vor der Kündigung anzuhören. Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß an, so ist die Kündigung allein schon deswegen unwirksam. Zur ordnungsgemäßen Anhörung gehört auch, dass dem Betriebsrat eine ausreichende Frist zur Stellungnahme gewährt wird.

Spezielle Voraussetzungen

Eventuell greifen daneben noch Sondervorschriften ein, jedoch richtet sich das Hauptaugenmerk auf den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Grundsätzlich muss das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Außerdem muss das gekündigte Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben, damit das Kündigungsschutzgesetz eingreifen kann.

Danach stellt sich dann die Hauptfrage nach der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung, nämlich ob diese sozial gerechtfertigt ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG. Diese muss nämlich durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das bedeutet, dass eine Kündigung nur dann wirksam und somit rechtmäßig ist, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Gründe anführen kann, die das Bedürfnis für eine künftige Beschäftigung des Arbeitnehmers entfallen lassen. Das kann zum Beispiel die Anschaffung einer neuen Maschine sein, die eine bestimmte Anzahl an Arbeitsplätzen ersetzen soll und auch kein anderweitiger Bedarf an den Arbeitern im Unternehmen besteht. Allerdings muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer bestimmte Kriterien einhalten.

Nach § 1 Abs. 3 KSchG sind diese Kriterien die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter des Arbeitnehmers, die Frage danach, welche Unterhaltspflichten er für seine Familie erfüllen muss und eine etwaige Schwerbehinderung. Der Arbeitnehmer kann dabei zu der getroffenen Entscheidung über seine betriebsbedingte Kündigung die Nennung der Gründe vom Arbeitgeber verlangen. Hier können dem Arbeitgeber nämlich in besonderem Maße Fehler bei der Auswahl unterlaufen, sodass die Kündigung unter Umständen nach den vorgegebenen Kriterien eigentlich einen anderen Arbeiter hätte treffen müssen. Daher ist es ratsam, sich in jedem Fall mit einem spezialisierten Anwalt zu beraten, der diese Fehler aufspüren kann. Denn die ausgesprochene Kündigung wäre in einem solchen Fall rechtswidrig.

Kündigungsschutzklage erheben

Ganz wichtig ist dabei, dass gegen die Kündigung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben wird. Dies muss unbedingt binnen drei Wochen ab Erhalt des Kündigungsschreibens erfolgen, ansonsten kann auch eine rechtswidrige Kündigung trotzdem wirksam werden und der Arbeitsvertrag ist wirksam beendet. Betroffene sollten daher keinen Tag zögern, sondern unverzüglich einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht vorbereiten wird. Um für Arbeitnehmer das Kostenrisiko möglichst gering zu halten gilt sogar die Besonderheit, dass vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre eigenen Prozesskosten trägt. Der Gesetzgeber will Arbeitnehmer damit ermuntern, sich gegen rechtswidrige Kündigungen zur Wehr zu setzen.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Betriebsbedingte Kündigung


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