Was ist das Betriebsverfassungsrecht?
Das Betriebsverfassungsrecht ist ein Untergebiet des Arbeitsrechts. Es befasst sich mit dem Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft. Diese wird durch den Betriebsrat vertreten. Welche Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat bei betrieblichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hat, regelt das Betriebsverfassungsgesetz.
Womit beschäftigt sich das Betriebsverfassungsrecht im Einzelnen?
Das Betriebsverfassungsrecht regelt unter anderem, wie ein Betriebsrat gewählt wird und wie er sich zusammensetzt, welche Amtszeit er hat und wie seine Geschäftsführung erfolgt. Es legt fest, wie Betriebsversammlungen abzuhalten sind, regelt die Arbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung und legt fest, welche Aufgaben und Mitbestimmungsrechte die Arbeitnehmervertretung im Betrieb hat. Es gibt auch dem einzelnen Arbeitnehmer bestimmte Mitbestimmungsrechte. Bei nicht lösbaren Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber schreibt es die Anrufung einer Einigungsstelle vor.
Gesetzliche Grundlage:
Das Betriebsverfassungsrecht basiert auf dem Betriebsverfassungsgesetz. Dieses Gesetz wurde 1972 erlassen und wird seitdem regelmäßig angepasst. Eine zentrale Vorschrift ist dabei § 87 BetrVG, der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats regelt.
Welche Mitbestimmungsrechte gewährt das Betriebsverfassungsrecht dem Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat zum Beispiel über folgende Fragen mitzubestimmen:
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb,
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit,
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte,
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird,
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen,
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist,
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen.
Die Mitbestimmung setzt im Einzelfall voraus, dass keine entgegenstehenden Regelungen in Tarifverträgen oder anderen Gesetzen getroffen worden sind.
Welche Mitbestimmungsrechte gewährt das Betriebsverfassungsrecht dem Arbeitnehmer?
Der einzelne Arbeitnehmer hat zum Beispiel in folgenden Fragen ein Recht zur Mitbestimmung:
Er hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
Er darf zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen.
Er kann verlangen, dass ihm Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Fortentwicklung im Betrieb mit ihm besprochen werden. Dazu kann er ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Er hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakte und darauf, dieser Erläuterungen hinzuzufügen.
Fühlt er sich benachteiligt, hat er ein Beschwerderecht – ggf. unter Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrates.
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