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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Auf Dauer angelegte Verträge – zum Beispiel im Mietrecht oder im Arbeitsrecht – sind in einigen Fällen befristet, also für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Wenn dies nicht der Fall ist, gelten gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen. Auch eine fristlose Kündigung ist an Formalien und Voraussetzungen gebunden. Bei vielen Vertragsverhältnissen ist eine vorzeitige und zügige Beendigung damit nicht möglich. Der Aufhebungsvertrag bietet Abhilfe: Er ist das Mittel der Wahl, wenn sich eine Vertragspartei vorzeitig aus der Vertragsbeziehung lösen möchte und die andere dem zustimmt.

 

Was regelt ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht?

Soll ein Arbeitsverhältnis einverständlich vorzeitig beendet werden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen. Dies kann aus Sicht des Arbeitnehmers z.B. sinnvoll sein, wenn dieser bereits eine bessere Stelle in Aussicht hat. Der Arbeitgeber muss bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages die normalen Voraussetzungen der Kündigung wie etwa Kündigungsfristen nicht einhalten. Er braucht sich auch keine Gedanken über die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung, über Kündigungsgründe oder eine Sozialauswahl zu machen. Bei einzelnen Aufhebungsverträgen muss auch der Betriebsrat nicht einbezogen werden.

Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrages im Arbeitsrecht sind:

  • Termin der Vertragsbeendigung,

  • Aufklärungspflichten des Arbeitgebers (z.B. Folgen für Betriebsrente, nachteilige Folgen für Arbeitslosengeld etc.),

  • Abfindung für den Arbeitnehmer,

  • Beendigungsgrund (wenn auf Veranlassung des Arbeitgebers, kann Sperrzeit des Arbeitslosengeldes entfallen),

  • Freistellung von der Arbeit,

  • Umgang mit Resturlaub,

  • Nutzung/Rückgabe eines Dienstwagens,

  • Arbeitszeugnis.

  • Umgang mit betrieblicher Altersvorsorge.


Hat der Arbeitnehmer keine neue Stelle in Aussicht, droht ihm nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld wegen freiwilliger Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses. Diese kann vermieden werden, wenn aus dem Aufhebungsvertrag hervorgeht, dass sein Abschluss vom Arbeitgeber ausging und dass es einen wichtigen (nicht verhaltensbedingten) Grund für die Beendigung des Arbeitsvertrages gegeben hat, der ansonsten zur einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätte.

 

Der Mietaufhebungsvertrag

Auch im Mietrecht ist es möglich, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dies kann zweckdienlich sein, wenn z.B. ein Mieter wegen eines beruflich bedingten Umzugs vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden möchte. Aber auch der Vermieter kann an einer solchen Vereinbarung ein Interesse haben: Wenn er etwa das gesamte Gebäude sanieren möchte, um teurer vermieten zu können. Auch in Fällen, in denen ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde, kann ein Aufhebungsvertrag von Nutzen sein.

 

Wie im Arbeitsrecht entfallen auch beim mietrechtlichen Aufhebungsvertrag die ansonsten zu beachtenden Kündigungsgründe und Kündigungsfristen.

Typische Inhalte eines Aufhebungsvertrages im Mietrecht sind:

  • Lage und Adresse der Wohnung,

  • Aufhebungstermin,

  • Übergabe,

  • Schönheitsreparaturen,

  • Rückzahlungstermin für Mietkaution,

  • Zahlung restlicher Schulden aus dem Mietverhältnis, z.B. Betriebskostennachzahlung,

  • mögliche Abfindung für Umzugs- und Maklerkosten des Mieters,

  • Unterschriften aller Vertragsbeteiligten des Mietvertrages.


Aufhebungsverträge aller Art sollten unbedingt schriftlich abgeschlossen werden.

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Der Aufhebungsvertrag kennzeichnet einen Vertrag, durch den im Einvernehmen der Kontraktpartner ein anderer Vertrag aufgelöst wird. Der Aufhebungsvertrag findet seine Anwendung vornehmlich in Arbeitsverhältnissen und bedeutet dort die einvernehmliche gegenseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Ein Aufhebungsvertrag als Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist nicht zu verwechseln mit einer einseitigen Beendigung eines Vertrages durch Kündigung. Besonders verbreitet sind Aufhebungsverträge im Arbeitsrecht, weil in diesem Bereich Kündigungsschutzbestimmungen und Kündigungsfristen existieren. Ein weiterer Bereich in dem Aufhebungsverträge üblich sind, ist die Beendigung von Mietverhältnissen, bzw. die auch einvernehmliche Aufhebung von Mietverträgen.

Arbeitsrechtliche Gesichtspunkte des Aufhebungsvertrages

Mit Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist es einem Arbeitnehmer möglich, einen bestehenden Arbeitsvertrag zu beenden, ohne dabei auf die Fristen, die geregelt worden sind, Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber dagegen braucht in einem Aufhebungsvertrag keine Bestimmungen zum Kündigungsschutz beachten, er ist nicht genötigt, eine Sozialauswahl auszuführen. In aller Regel werden bei Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer vereinbart. Die Form des Aufhebungsvertrages muss nach dem § 623 BGB die schriftliche sein. Ist dies so nicht der Fall, ist der Aufhebungsvertrag nichtig, das Arbeitsverhältnis wird weiter fortbestehen. Ist dagegen der Arbeitnehmer der Initiator des Aufhebungsvertrages, so ist es möglich, dass der Arbeitnehmer über die möglichen negativen Folgen seiner Handlung belehrt werden muss. Hier kann es um den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auch die Ansprüche innerhalb einer Betriebsrente gehen.

Wo liegen die Gefahren für Arbeitnehmer?
Für Arbeitnehmer kann sich die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages allerdings unter Umständen nachteilig auswirken. Die Gefahr besteht hierbei insbesondere im Übersehen von gesetzlichen und tariflichen Kündigungsfristen. Dies kann bei der Beantragung von Arbeitslosengeld Sperrfristen nach sich ziehen oder sogar die Anrechnung von Abfindungen ermöglichen. Die sozialrechtlichen Folgen sind beträchtlich. Nach § 159 Absatz 1 Satz 1 SGB III kommt es zu einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim ALG, der Anspruch vermindert sich zeitlich, mindestens um ein Viertel. Nach §§ 31, 31 a und 31 b  SGB III wird die Regelleistung um wenigstens 30 Prozent gesenkt. Deshalb sollten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag am besten nicht ad hoc einfach so unterschreiben, sondern am besten juristischen Beistand suchen.

Kein Geschäft an der Haustür

Ein Aufhebungsvertrag ist kein Vertrag im Sinne des § 312 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Haustürgeschäft) und darum auch nicht widerruflich. Bei erzwungenem Verträgen bzw. aufgedrängten Aufhebungen kann der Arbeitnehmer den Vertrag nach §§ 199 bis 123 BGB anfechten, auch der § 123 BGB käme in Betracht. Der Betriebsrat hat bei Aufhebungsverträgen kein Mitspracherecht.

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