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Braunschweig (jur). Beschäftigte bei der Kontrolle von Luftfracht müssen besonders sorgfältig arbeiten. Wegen der hohen Sicherheitsrisiken kann schon ein einmaliger schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zu einem Tätigkeitsverbot führen, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig in einem am Montag, 13. Juni 2022, bekanntgegebenen Eilbeschluss entschied (Az.: 2 B 51/22). Damit darf eine 29-jährige Frau ihrer Arbeit am Flughafen Düsseldorf bis auf Weiteres nicht mehr nachgehen. Sie war als zertifizierte Kontrollkraft bei einem Unternehmen beschäftigt, das für Sicherheitskontrollen an Luftfracht-Sendungen zugelassen ist. Bei einer Sicherheitsprüfung stellte das Luftfahrt-Bundesamt fest, dass sie eine aus acht Kisten bestehende und insgesamt fast zehn Tonnen schwere Sendung mit Zahnrädern aus Stahl für den...
weiter lesenIn Deutschland genießen schwerbehinderte Menschen einen besonderen Schutz. Dieser Schutz besteht auch im Arbeitsrecht. So sind unter anderem für die Kündigung eines Schwerbehinderten höhere Maßstäbe anzusetzen, als bei einem gesunden Mitarbeiter. Daher ist fraglich, unter welchen Voraussetzungen ein schwerbehinderter Arbeitnehmer gekündigt werden kann. Schwerbehinderte genießen Sonderkündigungsschutz Der Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmern ist im Sozialgesetzbuch (SGB) IX umfassend geregelt. Vor allem besitzen sie nach § 85 SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz. „Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“...
weiter lesenErfurt (jur). Arbeitnehmer müssen auch eine Versetzung ins Ausland akzeptieren, wenn dies nicht im Arbeitsvertrag oder anderweitig ausgeschlossen worden ist. Das hat am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden (Az.: 5 AZR 336/21 und weitere). Danach darf die Versetzung allerdings im Einzelfall nicht unbillig sein. Konkret wies das BAG mehrere Piloten des irischen Billigfliegers Ryanair ab. Ihre bisherige Homebase Nürnberg war Ende 2020 geschlossen worden. Freie Stellen in Deutschland gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Der Kläger im Leitfall kam nach Bologna. Diese Versetzung hält er für unwirksam. Die Versetzung ins Ausland sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht mehr erfasst. Wie schon die Vorinstanzen widersprach dem nun auch das BAG. Zwar sei das deutsche Arbeitsrecht...
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