Was ist Mobbing?
Mobbing bedeutet, Menschen systematisch psychisch zu schikanieren und zu quälen. Mobbing am Arbeitsplatz hat oft das Ziel, eine bestimmte Person aus der Abteilung oder dem Betrieb zu vertreiben, teilweise im Sinne der Förderung der eigenen Karriere.
Statistiken zufolge werden in Deutschland täglich über 1,6 Millionen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt. Fast 50 Prozent erkranken infolge der so ausgelösten dauernden psychischen Stresssituation. Eine Variante ist das sogenannte „Bossing“ – hier tritt der Vorgesetzte als Mobber auf. Genausogut kann allerdings auch ein Vorgesetzter zum Mobbing-Opfer werden. Heute gibt es diverse Beratungsangebote zum Thema Mobbing.
Methoden
Verwendete Mittel sind dabei oft:
Die modernste Variante ist das Cybermobbing, bei dem im Internet Verleumdungen und Beleidigungen verbreitet werden.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag. Sie müssen die Arbeitnehmer daher so weit als möglich vor Schäden und berufsbedingten Erkrankungen bewahren. In der Regel kann der Arbeitnehmer verlangen, dass von Arbeitgeberseite auf den Verursacher eingewirkt wird, um das Mobbing zu unterbinden. Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers können dabei sein
In extremen Fällen und wenn alle Maßnahmen nichts nützen, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versetzung oder gar auf Kündigung des Störers haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06). Dies kann auch mit Ansprüchen auf Schmerzensgeld verbunden sein. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann Grundlage für Ansprüche gegen den Arbeitgeber sein.
Ansprüche gegenüber Kollegen
Unter Arbeitskollegen gibt es keine Fürsorgepflicht und daher auch keine Ansprüche auf die Teilnahme an klärenden Gesprächen oder Vermittlungsmaßnahmen. Derartiges kann allernfalls vom Arbeitgeber veranlasst werden. Allerdings darf generell niemand jemand anderen bedrohen, belästigen, sexuell nötigen oder derart schikanieren, dass gesundheitliche Schäden die Folge sind. In Frage kommen hier zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bzw. im extremen Fall auf Schmerzensgeld. Bei Mobbing am Arbeitsplatz sollte jedoch in jedem Fall zunächst eine Lösung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und ggf. mit dem Betriebsrat angestrebt werden. Eine Lösung des Problems ohne Einbeziehung des Arbeitgebers ist in der Regel nicht möglich.
Vor Gericht
Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus:
Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller. Als Beweismittel empfiehlt sich das Führen eines Mobbingtagebuches.
Sie brauchen einen Anwalt an Ihrem Wohnort für Ihr arbeitsrechtliches Problem? Bei fachanwalt.de finden Sie Anwälte, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben. Der Titel „Fachanwalt“ steht dabei für einen Rechtsanwalt, der fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in seinem Bereich erworben hat. Die Rechtsanwaltskammer verleiht den Titel entsprechend der Fachanwaltsordnung.
Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 12. Februar 2025 eine grundlegende Entscheidung zur Frage getroffen, ob ein freigestellter Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist verpflichtet ist, eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Das Gericht stellte klar, dass ein Arbeitnehmer nicht böswillig im Sinne des § 615 Satz 2 BGB anderweitigen Verdienst unterlässt, sofern er nicht bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Anstellung aufnimmt. Freistellung und Beschäftigung während der Kündigungsfrist: Hintergrund des Urteils Der Fall am BAG (Az.: 5 AZR 127/24) betraf einen Senior Consultant mit einem Bruttogehalt von 6.440 Euro monatlich. Der Arbeitgeber sprach eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2023 aus und stellte den Arbeitnehmer unter Anrechnung seines Resturlaubs frei. Nach...
weiter lesenTrier. Die Versetzung von einer verbamteten Lehrerin in den Verwaltungsdienst kann zu einem späteren Eintritt in den Ruhestand führen. Das Verwaltungsgericht Trier hat in einem am Mittwoch, 31. August 2022, bekanntgegebenen Urteil zu den Bestimmungen in Rheinland-Pfalz entschieden, dass die in einzelnen Ländern für den Ruhestandseintritt geltenden besonderen Altersgrenzen für Lehrkräfte nur dann greifen, wenn diese auch dauerhaft in den Schulbereich eingegliedert sind (Az.: 7K 1500/22.TR). Im streitigen Fall war die beamtete Klägerin von 1986 bis 2011 Lehrerin an einer Realschule. Nachdem sie 2011 für schulunfähig befunden wurde, wurde sie in die Verwaltung versetzt, um einen vorzeitigen Ruhrstand zu vermeiden. 2019 bat sie das Land um Auskunft, wann sie genau in den Ruhestand gehen könne. Ihren Berechnungen zufolge...
weiter lesenDas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 6 B 1231/24 ) hat die sofortige Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe wegen extrem rechter Chat-Inhalte bestätigt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Az. 1 L 714/24) bekräftigt. Chatnachweise führten zur Entlassung auf Probe Ein 25-jähriger Beamter auf Probe, eingesetzt bei der Polizei in Bottrop, wurde vom Land Nordrhein-Westfalen entlassen, nachdem bei Ermittlungen gegen einen anderen ehemaligen Polizisten dessen Handy ausgewertet wurde. Dabei stellte sich heraus, dass der Antragsteller Mitglied mehrerer Chatgruppen war, in denen zahlreiche Dateien mit rassistischem, rechtsextremem und menschenverachtendem Inhalt geteilt wurden. Laut Dienstherr hatte der Beamte selbst drei Bilder sowie ein Video mit entsprechender oder...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.