Was ist Mobbing?
Mobbing bedeutet, Menschen systematisch psychisch zu schikanieren und zu quälen. Mobbing am Arbeitsplatz hat oft das Ziel, eine bestimmte Person aus der Abteilung oder dem Betrieb zu vertreiben, teilweise im Sinne der Förderung der eigenen Karriere.
Statistiken zufolge werden in Deutschland täglich über 1,6 Millionen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt. Fast 50 Prozent erkranken infolge der so ausgelösten dauernden psychischen Stresssituation. Eine Variante ist das sogenannte „Bossing“ – hier tritt der Vorgesetzte als Mobber auf. Genausogut kann allerdings auch ein Vorgesetzter zum Mobbing-Opfer werden. Heute gibt es diverse Beratungsangebote zum Thema Mobbing.
Methoden
Verwendete Mittel sind dabei oft:
Die modernste Variante ist das Cybermobbing, bei dem im Internet Verleumdungen und Beleidigungen verbreitet werden.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag. Sie müssen die Arbeitnehmer daher so weit als möglich vor Schäden und berufsbedingten Erkrankungen bewahren. In der Regel kann der Arbeitnehmer verlangen, dass von Arbeitgeberseite auf den Verursacher eingewirkt wird, um das Mobbing zu unterbinden. Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers können dabei sein
In extremen Fällen und wenn alle Maßnahmen nichts nützen, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versetzung oder gar auf Kündigung des Störers haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06). Dies kann auch mit Ansprüchen auf Schmerzensgeld verbunden sein. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann Grundlage für Ansprüche gegen den Arbeitgeber sein.
Ansprüche gegenüber Kollegen
Unter Arbeitskollegen gibt es keine Fürsorgepflicht und daher auch keine Ansprüche auf die Teilnahme an klärenden Gesprächen oder Vermittlungsmaßnahmen. Derartiges kann allernfalls vom Arbeitgeber veranlasst werden. Allerdings darf generell niemand jemand anderen bedrohen, belästigen, sexuell nötigen oder derart schikanieren, dass gesundheitliche Schäden die Folge sind. In Frage kommen hier zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bzw. im extremen Fall auf Schmerzensgeld. Bei Mobbing am Arbeitsplatz sollte jedoch in jedem Fall zunächst eine Lösung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und ggf. mit dem Betriebsrat angestrebt werden. Eine Lösung des Problems ohne Einbeziehung des Arbeitgebers ist in der Regel nicht möglich.
Vor Gericht
Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus:
Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller. Als Beweismittel empfiehlt sich das Führen eines Mobbingtagebuches.
Sie brauchen einen Anwalt an Ihrem Wohnort für Ihr arbeitsrechtliches Problem? Bei fachanwalt.de finden Sie Anwälte, die sich auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert haben. Der Titel „Fachanwalt“ steht dabei für einen Rechtsanwalt, der fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in seinem Bereich erworben hat. Die Rechtsanwaltskammer verleiht den Titel entsprechend der Fachanwaltsordnung.
Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Haben Geschäftsführerinnen Arbeitnehmerrechte? Können sich auch GmbH-Geschäftsführer auf arbeitnehmerschützende Vorschriften berufen? Diese Frage gerät in der Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte und des europäischen Gerichtshofs, aber auch rechtspolitisch immer stärker in den Blickpunkt. GmbH-Geschäftsführer werden von den Sozialgerichten als abhängig Beschäftigte eingestuft, weil sie – jedenfalls nach Auffassung der Sozialversicherungsträger – den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung benötigen. Gesetzlichen Kündigungsschutz oder generell Arbeitsrechtsschutz lässt man GmbH-Geschäftsführern in Deutschland aber traditionell nicht angedeihen: Sozialversicherungsschutz für Geschäftsführer ja,...
weiter lesenWenn sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ergibt, dass die Zeit des Umkleidens von Arbeitnehmern vergütungspflichtig ist, stellen sich regelmäßig folgende Folgefragen, denen in diesem Beitrag nachgegangen wird: In welchem zeitlichen Umfang sind diese Umkleidezeiten anzusetzen? Darf dies der Arbeitgeber vorgeben? Oder liegt dies allein beim sich umkleidenden Arbeitnehmer? Hat eventuell der Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht? Vorab: Vergütungspflicht von Umkleidezeiten Das Bundesarbeitsgericht hatte zuletzt mehrfach Gelegenheit (u.a. BAG, Urt. v. 06.09.2017 - 5 AZR 382/16; BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 5 AZR 168/16; BAG, Urt. v. 13.12.2016 – 9 AZR 574/15) zur Vergütungspflicht von u.a. Umkleidezeiten...
weiter lesenIn unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über die richtige Taktik im Gütetermin. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist durch die Prozessordnung zwingend vorgeschrieben, dass vor dem Verhandlungstermin ein Gütetermin durchgeführt werden muss. Gütetermin und Verhandlungstermin unterscheiden sich wesentlich voneinander. Im Verhandlungstermin werden die beiderseitigen Anträge gestellt, es kann die Beweisaufnahme durchgeführt werden, beispielsweise durch Zeugenvernehmung und das Gericht kann am Ende des Termins ein Urteil sprechen. Im Gütetermin werden demgegenüber keine Anträge gestellt, es wird keine Beweisaufnahme durchgeführt und das Gericht kann auch kein Urteil sprechen. Trotzdem ist der Gütetermin wichtig und beinhaltet die...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.