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Rechtsanwalt ArbeitskampfrechtWas ist Mobbing?
Mobbing bedeutet, Menschen systematisch psychisch zu schikanieren und zu quälen. Mobbing am Arbeitsplatz hat oft das Ziel, eine bestimmte Person aus der Abteilung oder dem Betrieb zu vertreiben, teilweise im Sinne der Förderung der eigenen Karriere.
Statistiken zufolge werden in Deutschland täglich über 1,6 Millionen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemobbt. Fast 50 Prozent erkranken infolge der so ausgelösten dauernden psychischen Stresssituation. Eine Variante ist das sogenannte „Bossing“ – hier tritt der Vorgesetzte als Mobber auf. Genausogut kann allerdings auch ein Vorgesetzter zum Mobbing-Opfer werden. Heute gibt es diverse Beratungsangebote zum Thema Mobbing.
Methoden
Verwendete Mittel sind dabei oft:
Die modernste Variante ist das Cybermobbing, bei dem im Internet Verleumdungen und Beleidigungen verbreitet werden.
Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht aus dem Arbeitsvertrag. Sie müssen die Arbeitnehmer daher so weit als möglich vor Schäden und berufsbedingten Erkrankungen bewahren. In der Regel kann der Arbeitnehmer verlangen, dass von Arbeitgeberseite auf den Verursacher eingewirkt wird, um das Mobbing zu unterbinden. Mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers können dabei sein
In extremen Fällen und wenn alle Maßnahmen nichts nützen, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Versetzung oder gar auf Kündigung des Störers haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2007, Az. 8 AZR 593/06). Dies kann auch mit Ansprüchen auf Schmerzensgeld verbunden sein. Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann Grundlage für Ansprüche gegen den Arbeitgeber sein.
Ansprüche gegenüber Kollegen
Unter Arbeitskollegen gibt es keine Fürsorgepflicht und daher auch keine Ansprüche auf die Teilnahme an klärenden Gesprächen oder Vermittlungsmaßnahmen. Derartiges kann allernfalls vom Arbeitgeber veranlasst werden. Allerdings darf generell niemand jemand anderen bedrohen, belästigen, sexuell nötigen oder derart schikanieren, dass gesundheitliche Schäden die Folge sind. In Frage kommen hier zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung bzw. im extremen Fall auf Schmerzensgeld. Bei Mobbing am Arbeitsplatz sollte jedoch in jedem Fall zunächst eine Lösung im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und ggf. mit dem Betriebsrat angestrebt werden. Eine Lösung des Problems ohne Einbeziehung des Arbeitgebers ist in der Regel nicht möglich.
Vor Gericht
Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB setzt unter anderem voraus:
Die Beweislast liegt beim Anspruchsteller. Als Beweismittel empfiehlt sich das Führen eines Mobbingtagebuches.
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Erfurt (jur). Arbeitnehmer können offene Löhne von ihrem Pleite gegangenen Arbeitgeber grundsätzlich auch noch nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht einfordern. „Nachzügler“ müssen sich ihre Forderungen allerdings vorher gerichtlich bestätigen lassen, urteilte am Donnerstag, 12. September 2013, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az.: 6 AZR 907/11). Die Insolvenzordnung schließe nicht aus, dass auch nachträglich noch Ansprüche geltend gemacht werden, so das BAG. Ähnlich hatte auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 10 Mai 2012 in einem Rechtsstreit zwischen einem Insolvenzverwalter und einem Gesellschafter einer GmbH entschieden (Az.: IX ZR 206/11). In dem vom BAG entschiedenen...
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Einleitung zum Thema: Mit einem Urteil aus dem Jahr 2013 hat das BAG bei Arbeitsvertragsklauseln (sog. Stichtagsklausel), welche die Leistung einer Sonderzahlung oder Gratifikation durch den Arbeitgeber vom ungekündigten Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängig machen wollen, eine Änderung der Rechtsprechung eingeleitet (Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 848/12). Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass mit der Sonderzahlung erbrachte Arbeit vergütet werden soll, ist eine Stichtagsklausel, mit der dem Arbeitnehmer „verdiente“ Entgeltzahlungen wieder entzogen werden, unwirksam. Ursprünglich glaubten die Arbeitsgerichte der ersten beiden Instanzen das BAG mangels vorhandener einschlägiger Rechtsprechung zu einer solchen Stichtagsklausel so verstehen zu können, dass eine...
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Die Auszahlung von Weihnachtsgeld ist abhängig von den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer . In den meisten Fällen wird Weihnachtsgeld zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt und oft als freiwillige Leistung des Arbeitgebers betrachtet. Wenn ein Arbeitnehmer jedoch gekündigt wird, bevor das Weihnachtsgeld üblicherweise gezahlt wird, besteht in der Regel kein Anspruch darauf. Es gibt jedoch Ausnahmen , zum Beispiel wenn in einem Tarifvertrag eine spezielle Regelung für die Auszahlung von Weihnachtsgeld bei einer Kündigung festgelegt ist. Es ist daher wichtig, den individuellen Arbeitsvertrag und eventuelle Tarifverträge zu überprüfen, um genaue Informationen darüber zu erhalten, wann Arbeitnehmer...
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