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Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 21.07.2022 zum Aktenzeichen 8 Ca 1779/22 hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen. Aus der Pressemitteilung des ArbG Köln vom 04.10.2022 ergibt sich: Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, die Senioreneinrichtungen betreibt, als Alltagsbegleiter und Betreuungskraft Sozialer Dienst beschäftigt. Nach Verabschiedung der gesetzlichen Neuregelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht forderte die Beklagte ihre Mitarbeiter auf, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Sie kündigte hierbei an, nicht geimpfte Mitarbeiter nach dem 15.03.2022 nicht mehr zu beschäftigen. Aufgrund der Nichtvorlage eines Impfnachweises stellte die Beklagte...
weiter lesenHannover (jur). Die Höhe des Mutterschutzlohns hängt auch beim Erhalt von Provisionen regelmäßig von dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft ab. Nur wenn während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots fällig gewordene Provisionen höher als der berechnete Durchschnittslohn sind, können nur diese ausbezahlt werden, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in Hannover in einem Montag, 3. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.:1 Sa 702/22). Nach dem Gesetz können schwangere Frauen, die vor Beginn und nach Ende der gesetzlichen Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen, Mutterschutzlohn vom Arbeitgeber erhalten. Der Arbeitgeber bekommt das Geld dann über ein Umlageverfahren zurück. Die Höhe des...
weiter lesenDas Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31.03.2022 zum Aktenzeichen 4 Ca 323/21 entschieden, dass die Vorlage eines Testzertifikats, das unzutreffend bescheinigt, der Antigen-Schnelltest sei von dem Leistungserbringer iSd. § 6 Abs. 1 TestV selbst durchgeführt worden, in der Absicht, die in § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG in den vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 geltenden Fassungen geregelte Nachweispflicht zu umgehen, geeignet ist, einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darzustellen. In der Mitteilung der Beklagten an alle Mitarbeiter vom 18.11.2021 (Anlage B 1, Bl. 24 d. A.) heißt es: „Betreff: 3 G am Arbeitsplatz Gemäß Beschluss des Deutschen Bundestags...
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