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Aktuelle Rechtstipps zum Thema ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte, BAT)
Arbeitsrecht Vormittags eingeworfen heißt am selben Tag gelesen
Mainz (jur). Eine Kündigung, die bis 11.30 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wird, gilt auf jeden Fall als noch am selben Tag zugestellt. Darauf, wann der Briefkasten tatsächlich gelehrt wurde, kommt es dann nicht an, heißt es in einem am Donnerstag, 28. November 2013, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 10 Sa 175/139). Im Streitfall hatte eine Mitarbeiterin eines Reinigungsunternehmens ihre Kündigung erhalten. Nach von glaubhaften Zeugen bestätigten Angaben des Arbeitgebers war der Brief am 8. Oktober 2012 um 11.18 Uhr von Mitarbeitern in den Briefkasten eingeworfen worden. Die Reinigungskraft erhob am 30. Oktober 2012 Kündigungsschutzklage. Sie behauptete, die reguläre Post sei am 8. Oktober schon früher gekommen, und sie ... weiter lesen
Arbeitsrecht Polizei muss Trans­mann weiter beschäf­tigen
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2022 zum Aktenzeichen 2 B 402/21 entschieden, dass die Polizei vorläufig einen Trans­mann weiter beschäf­tigen muss. Nach Auffassung des Senats kann indes nicht ohne eine Beweisaufnahme in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner vor der Einstellung vorsätzlich unwahre Angaben über eine psychotherapeutische Behandlung oder eine psychologische Beratung gemacht hat. Zwar wurde in dem vor Begründung des Beamtenverhältnisses und der Eignungsuntersuchung ausgefüllten Fragebogen (26. August 2019) angegeben, dass der Antragsteller sich nicht in einer solchen Behandlung befinde. Allerdings fanden zu diesem Zeitpunkt bereits probatorische Sitzungen ... weiter lesen
Arbeitsrecht Kündigung wegen Auffordern zum Krankfeiern
Wer als Chef seine Mitarbeiter zum Krankmelden ohne Vorliegen einer Erkrankung auffordert, muss mit seiner Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. In der Geschäftsstelle einer Bank wurden die Mitarbeiter immer mal wieder krank. Allerdings konnten von der Bank beauftragte Gutachter keine Ursache feststellen. Da reichte es dem Vorgesetzten. Um die Gutachter davon überzeugen zu können, dass die örtlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß waren, forderte er seine Untergebenen zum Krankfeiern auf. Folglich sah das Büro für die Gutachter am Tage ihres Besuches wie ausgestorben aus. Als die Sache aufflog, gab es jedoch handfesten Ärger. Der Arbeitgeber sprach aufgrund dessen gegen den Vorgesetzten die fristlose Kündigung aus. Doch der leitende Mitarbeiter wehrte sich ... weiter lesen
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