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Rechtsanwalt ArbeitskampfrechtIm arbeitsrechtlichen Zusammenhang wird die Kündigung auch Entlassung genannt. Beim Arbeitsvertrag, der dem Wesen nach ein Dienstvertrag ist, handelt es sich um ein Dauerschuld- verhältnis, das ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden kann. Allen Kündigungen im Arbeitsrecht ist gemeinsam, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Andernfalls ist sie nicht wirksam, der Arbeitsvertrag besteht bei rein mündlicher Kündigung fort.
Die ordentliche Kündigung ist im Arbeitsrecht der Regelfall. Ordentliche Kündigung bedeutet, dass die Kündigung mit einer Frist ausgesprochen wird, die entweder arbeitsvertraglich, tarifvertraglich oder gesetzlich vorgegeben ist. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht der Vertrag unverändert fort, wenn der Arbeitnehmer nicht z.B. freigestellt wird. In Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss ein Kündigungsgrund vorliegen, damit die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrages überhaupt möglich ist.
Die außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung des Arbeitsvertrages wegen besonders schwerwiegenden Verstößen gegen vertragliche Pflichten. Sie erfolgt aus Anlass eines besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Aus diesem Grund wird die außerordentliche Kündigung auch oft als fristlose Kündigung bezeichnet. Nur auf Anforderung des Gekündigten muss diese Kündigung begründet werden.
Bei der Änderungskündigung handelt es sich um keine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis komplett beenden soll. Hier werden lediglich die Arbeitsumstände derart stark verändert, dass dies nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasst ist, sondern einer Kündigung der alten Stelle erfordert und den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages.
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Um einen Arbeitsvertrag rechtsgültig zu kündigen, müssen bestimmte Fristen und Formen eingehalten werden.
Spricht man von einer Kündigung des Arbeitsvertrages, so ist damit die einseitige und unwiderrufliche Willensbekundung gemeint. Eine solche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ist an bestimmte formelle Vorgaben sowie gesetzliche Kündigungsfristen gebunden. Man unterscheidet dabei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung.
Das ist bei der Kündigung eines Arbeitsvertrages zu beachten
Zunächst einmal genügt es nicht, die Kündigung auszusprechen oder per Fax zu übermitteln. Denn die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses bedarf immer der Schriftform, die dem Empfänger formgerecht zugehen sollte, um auch rechtswirksam zu werden. Gemäß § 623 BGB muss eine Kündigung ergo immer im Original und mit eigenhändiger Unterschrift den Empfänger erreichen. Alternativ kann auch der gesetzliche Vertreter die Willenserklärung zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterzeichnen.
Damit die gesetzlichen Kündigungsfristen sichergestellt und eingehalten werden, empfiehlt sich zudem die persönliche Übergabe. Denn die Kündigungsfrist beginnt erst mit dem Tag, an dem der Empfänger die Kündigung erhalten hat.
Geht die Kündigung eines Arbeitsvertrages von Seiten des Arbeitnehmers aus, so ist dieser nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis kündigt. Hier müssen Gründe laut § 1 KSchG als sozial gerechtfertigt, also als personen-, verhaltens- oder auch betriebsbedingt aufgeführt werden.
Eine rechtswirksame Kündigung des Arbeitsvertrages muss folgende Punkte beinhalten
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Anwalt Arbeitsrecht WuppertalDie Vitesco Technologies GmbH , mit Sitz in Regensburg ist ein deutscher Automobilzulieferer für Antriebstechnologien. Vitesco hatte beabsichtigt den Standort Mühlhausen bis 2022 zu schließen und die Anzahl der Arbeitnehmer in Mühlhausen und Bebra zu halbieren. Der Betriebsrat von Vitesco und die Gewerkschaft IG Metall haben hart gekämpft. Auch die Arbeitnehmer haben sich in einer Urabstimmung für einen unbefristeten Streik entschieden. Vitesco hat als Arbeitgeber nun reagiert. Nun steht fest, dass der Standort Mühlhausen bis zum Jahr 2024 erhalten bleibt und der Standort in Bebra mit 800 Arbeitnehmern bis 2025 bestehen bleibt. 200 Arbeitsplätze werden dennoch abgebaut. Dies soll über Altersteilzeit,...
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Kiel (jur). Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig einen Kindergartenzuschuss, wirkt sich dieser bei einem weiteren Kind der Arbeitnehmerin auch erhöhend auf das Mutterschaftsgeld aus. Der Kindergartenzuschuss gilt als zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt, auch wenn dieser nur mündlich und auf „freiwilliger“ Basis vereinbart wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19. März 2014 (Az.: 3 Sa 388/13). Der Zuschuss müsse in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist oder eines Beschäftigungsverbotes gezahlt worden sein, so die Kieler Richter. Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften erhalten berufstätige, gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen bei einer Schwangerschaft...
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Der Arbeitnehmer ist aufgrund seines Arbeitsvertrages verpflichtet die Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Durch sein Weisungsrecht kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag oft nur umschriebene Tätigkeit, weiter konkretisieren. Das Weisungsrecht umfasst nach § 106 S. 1 GewO die Konkretisierung von Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Es ist nach billigem Ermessen auszuüben. Des Weiteren umfasst das Direktionsrecht die Auferlegung von Verhaltenspflichten, die für die Erfüllung der Arbeitspflichten unumgänglich sind. 1. Billiges Ermessen Eine Weisung des Arbeitgebers muss im Arbeitsrecht billigem Ermessen entsprechen. Hierzu sind sowohl berechtigte eigene Interessen des Arbeitgebers als auch die Belange des Arbeitnehmers abzuwägen. Der Arbeitgeber hat auf entgegenstehende...
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