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Eine fristlose Kündigung beendet ein Vertragsverhältnis ohne die normalerweise gesetzlich dafür vorgesehene Frist. Sie ist Fällen vorbehalten, in denen es dem kündigenden Vertragspartner nicht zuzumuten ist, die Kündigungsfrist abzuwarten. Besondere praktische Bedeutung hat die fristlose Kündigung beim Arbeitsvertrag bzw. Dienstvertrag und beim Mietvertrag.
Fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsvertrag kann nach § 626 BGB von beiden Vertragspartnern fristlos gekündigt werden.
Voraussetzungen:
- Es gibt einen wichtigen Grund und
- es bestehen Umstände, aufgrund derer dem Kündigenden eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist im Einzelfall und nach einer Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zugemutet werden kann.
Beispiele für „wichtige Gründe“ von Arbeitgeberseite:
- Arbeitsverweigerung,
- Beleidigung des Arbeitgebers,
- Straftaten, etwa Diebstahl,
- eigenmächtiges Urlaubnehmen,
- Verstoß gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot.
Gründe aus Sicht des Arbeitnehmers sind z.B.:
- unpünktliche Gehaltszahlung,
- Beleidigungen von Arbeitgeberseite,
- Verletzung von Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften.
Inwieweit diese Gründe tatsächlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen, muss jeweils geprüft werden. In einigen Fällen kann auch eine fristlose Kündigung erst nach erfolgloser Abmahnung stattfinden. Insbesondere ist dies bei verhaltensbedingten Kündigungen der Fall (z. B. Unpünktlichkeit). Bei schweren Vertrauensbrüchen wie Diebstahl kann meist auch ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden. Auch gegen eine fristlose Kündigung ist eine Kündigungsschutzklage möglich.
Fristlose Kündigung eines Mietvertrages
Auch im Mietverhältnis ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Das Gesetz nennt in § 543 BGB einige Beispiele für Gründe:
- dem Mieter wird die Nutzung der Mietsache nicht rechtzeitig ermöglicht oder wieder entzogen,
- der Mieter gefährdet die Mietsache erheblich durch Vernachlässigung seiner Sorgfaltspflichten oder überlässt sie unbefugterweise einem Dritten,
- der Mieter ist für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines größeren Teils der Miete in Verzug oder
- er ist über mehr als zwei Termine mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Werden vertragliche Pflichten verletzt, ist eine fristlose Kündigung nur nach Abmahnung bzw. erfolglos gesetzter Frist zur Abhilfe zulässig. Darauf kann verzichtet werden, wenn
- diese offensichtlich keinen Erfolg versprechen,
- die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
- der Mieter mit der Entrichtung der Miete wie oben beschrieben in Verzug ist.
Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung nennt § 569 BGB. Beispiele:
- Von der Wohnung geht eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus,
- eine Partei stört in unzumutbarer Weise den Hausfrieden,
- der Mieter ist mit der Zahlung einer Mietkaution in Höhe von mindestens der zweifachen (Netto-)Miete in Verzug.
Teilweise ist wiederum eine vorherige Abmahnung / Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich.
Auch beim Gewerbemietvertrag ist eine fristlose Kündigung aus verschiedenen Gründen möglich.
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