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Rechtsanwalt Mathias Wenzler
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 Mathias Wenzler
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Mathias Wenzler

Wenzler Fachanwalt
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Oligsbendengasse 22
52070 Aachen

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Über Mich Kontakt Bewertungen

Als Fachkanzlei für Arbeitsrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht beraten und vertreten wir Sie an den Standorten Köln und Aachen mit hoher Fachkompetenz und großem Engagement. Unsere Telefon-Hotline erreichen Sie 24 Stunden täglich; Rückrufe durch den Sachbearbeiter erfolgen in eiligen Fällen kurzfristig auch außerhalb üblicher Geschäftszeiten. Wir verfügen über ein langjährig bewährtes Netzwerk qualifizierter Experten aus Rechts- und Steuerberatung sowie Wirtschaftsprüfung.

Rechtsanwalt Mathias Wenzler ist bereits seit 2001 als Fachanwalt für Steuerecht qualifiziert. Praktische Erfahrung sammelte er unter anderem in der Steuerabteilung von PriceWaterhouseCoopers (PwC); er publiziert zu steuerrechtlichen Themen in der renommierten GmbH-Rundschau.

Rechtsanwalt Mathias Wenzler wurde im Jahr 2008, bereits kurz nach der Einführung dieses Titels, als einer der ersten Rechtsanwälte in Köln als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht zugelassen. Er ist Mitglied der Centrale für GmbH, verfügt über umfassende Erfahrung im Gesellschaftrecht und publiziert hierzu in der renommierten GmbH-Rundschau.

Rechtsanwalt Mathias Wenzler wurde durch die Rechtsanwaltskammer Köln im Jahr 2013 gestattet, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Er ist spezialisiert auf Kündigungen und Kündigungsschutz, verfügt aber unter anderem auch über eine jahrelange Erfahrung im Bereich Arbeitsnehmerüberlassung (AÜG). Er ist Mitglied im Deutschen Arbeitsgerichtsverband (DArbGV)

 

Spezialisierungen

Arbeitsrecht:

Im Arbeitsrecht liegt unser Fokus auf dem Individualarbeitsrecht und dort vor allem im Bereich Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Arbeitnehmer beraten und vertreten wir vor allem im Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlungen) und Befristungskontrolle (Entfristungsklagen) einschließlich aller damit zusammenhängener Fragen (Lohnrückstand, Zeugnis, Prämien, Bonuszahlung, Zielvereinbarungen, Dienstwagen etc.).
Arbeitgeber beraten und vertreten wir bei Vorbereitung und Ausspruch von Kündigungen (Abmahnung, Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt, Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM, Anhörung bei Verdachtskündigung etc.) sowie der rechtssicheren Befristung (TzBfG,  WissZeitVG) sowie der Begründung von Arbeitsverhältnissen (Arbeitsvertragsgestaltung)
In der Praxis wird auch bei unwirksamen Kündigungen meistens eine Beendigungsvergleich mit Abfindung geschlossen. Wir verhandeln schnell und erfolgreich und können oft noch vor einem Gerichtstermin die Angelegenheit abschließen.

 

Handels- und Gesellschaftsrecht:

Im Gesellschaftsrecht sind wir vor allem in der Gestaltungsberatung tätig. Wir unterstützen bei der Wahl der richtigen Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, KG, GbR, OHG etc.) auch unter steuerlichen Gesichtspunkten und gerne in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Passt die Rechtsform nicht mehr, gestalten wir Rechtsformwechsel in- und außerhalb des Unwandlungsrechts (UmwG) und stets unter Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Umwandlungssteuerrechts (UmwStG).
Wir entwerfen mit Ihnen zusammen den Gesellschaftsvertrag, der für Sie und Ihre individuellen Wünsche und Gegebenheiten wirklich passt; "Verträge aus der Schublade " gibt es bei uns nicht.
Wir unterstützen Sie im laufenden Geschäft Ihrer Gesellschaft (Geschäftsführerverträge, Gesellschafterversammlungen etc.) und wenn es sein muss auch im Gesellschafterstreit (Kündigung und Abberufung von Geschäftsführern, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss von Gesellschaftern, Kündigung der Gesellschaft etc.).
Im Handelsrecht stehen wir Ihnen vor allem beim Handelskauf, im Handelsvertreterrecht sowie im allgemeinen Handelsrecht (Erteilung und Widerruf von Prokura, Haftungsausschluss §§ 25, 28 HGB, nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB) sowie im Recht der Buchführung und Bilanzierung (§§ 238 ff HGB) zur Verfügung.


Steuerrecht:

Die üblichen Leistungen eines Steuerberaters (Buchführung, Erstellung von Steuererklärungen) erbringen wir nicht - gerne stehen wir Ihnen aber im steuerlichen Verfahrensrecht (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, Klageverfahren vor dem Finanzgericht, Revisionsverfahren vor dem BFH), im Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen sowie in der Steuergestaltung (Rechtsformwahl, Umwandlung, Unternehmensübertragung, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Grunderwerbsteuer etc.) zur Seite - selbstverständlich gerne im enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
  • Abfindung
  • Abmahnung ArbR
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmerüberlassungsrecht
  • Arbeitsgericht
  • Arbeitsgerichtsverfahren
  • Arbeitsrecht
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitsverhältnis Kündigung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertragänderung
  • Arbeitszeugnis
  • Aufhebungsvertrag
  • Beendigung Arbeitsvertrag
  • befristeter Arbeitsvertrag
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Fristlose Kündigung
  • Individualarbeitsrecht
  • Kollektives ArbR
  • Kündigung
  • Kündigung Arbeitsvertrag
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungsfristen Arbeitnehmer
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsschutzklage
  • Kündigungsschutzrecht
  • Mutterschutz
  • Sozialplan
  • Urlaubsanspruch
  • Zeugniskorrektur
  • AG
  • Aktiengesellschaft
  • Bilanzrecht
  • Dienstvertrag
  • GbR
  • Geschäftsführerhaftung
  • Geschäftsführervertrag
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsform
  • Gesellschaftsgründung
  • Gesellschaftsrecht
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH-Recht
  • Handelsrecht
  • Handelsvertreter
  • Handelsvertreterrecht
  • Kapitalgesellschaften
  • KG
  • Konzernrecht
  • Personengesellschaften
  • Steueroptimierung
  • Umwandlungsrecht
  • Unternehmensgründung
  • Unternehmenskaufrecht
  • Unternehmensrecht
  • Vertriebsrecht
Publikationen
  • Anmerkung zu BFH v. 20.05.2015 - I R 4/15, Gesellschafter-Geschäftsführer: Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen, GmbHR 2015, 651-657

     

    Anmerkung zu BGH v. 18.11.2014 - II ZR 231/13 und v. 09.12.2014 - II ZR 360/13 (jeweils zur Haftung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG), ZWH 2015, 162-163


    Anmerkung zu BGH v. 21.10.2014 - II ZR 113/13, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, ZWH 2015, 122-126
     
    Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür, Kommentar zu BGH v. 21.10.2014, GmbHR 2015, 244 ff.

    Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Kommentar zu BGH v. 09.10.2012, GmbHR 2013, 31 ff.

    Die Weltuntergangsbilanz auf den 21.12.2012 am Beispiel der GmbH, GmbHR 2012, R 333

    Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Mängelbeseitigungskosten, Kommentar zu BGH v. 14.05.2012, GmbHR 2012, 899 ff.

    Gesellschafter-Arbeitnehmer: Sogenannte Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge, Kommentar zu BFH v. 27.03.2012, GmbHR 2012, 758 ff.

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    • Centrale für GmbH
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Aachener Anwaltverein
    • Deutscher Anwaltverein
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    Arbeitsrecht Bis Renteneintritt befristeter Arbeitsvertrag kann verlängert werden
    18.02.2019
    Oft enthalten Arbeitsverträge und  Tarifverträge eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet. Diese Regelung kann unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist diese Regelung aber wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente bezieht oder das dafür notwendige Alter erreicht. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen, weil der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat oder die Rente tatsächlich bezieht. Der Renteneintritt ist kein anerkannter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG (§ 41 SGB) VI). Für Arbeitgeber ist es zu empfehlen, eine Befristung zum Renteneintritt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Wenn ... weiter lesen
    Arbeitsrecht Urlaub: Kürzung in der Elternzeit ist rechtens
    11.10.2018
    Nach deutschem Recht fällt auch während einer Elternzeit einer/s Arbeitnehmerin/s der laufende Urlaub an. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dies ist in § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz) ausdrücklich geregelt. Auch wenn es sich aus dem Gesetz nicht eindeutig ergibt, ist der Kalendermonat gemeint. Wenn z.B. der Jahresurlaub 24 beträgt und die Elternzeit vom 02.03. – 30.08. beansprucht wird, dann kann für jeden vollen (Kalendermonat der Elternzeit um 2 Tage gekürzt werden. Obwohl der Zeitraum der Elternzeit im Beispiel fast 6 Monate beträgt, kann nur für 4 Monate (April bis Juli) gekürzt werden, also um 8 Tage. Die/der Arbeitnehmer/in hat im Beispiel Anspruch auf 16 ... weiter lesen
    Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Gesellschafterversammlung: formell ordnungsgemäße Ladung kann unwirksam sein
    02.10.2018
    Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig. Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst. Bestehen zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, besteht (je nach den Mehrheitsverhältnissen) ein Interesse, den „verfeindeten“ Gesellschafter von der Versammlung ... weiter lesen