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Mathias Wenzler
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
52070 Aachen
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Arbeitsrecht:
Im Arbeitsrecht liegt unser Fokus auf dem Individualarbeitsrecht und dort vor allem im Bereich Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Arbeitnehmer beraten und vertreten wir vor allem im Kündigungsschutz (Kündigungsschutzklage, Abfindungsverhandlungen) und Befristungskontrolle (Entfristungsklagen) einschließlich aller damit zusammenhängener Fragen (Lohnrückstand, Zeugnis, Prämien, Bonuszahlung, Zielvereinbarungen, Dienstwagen etc.).
Arbeitgeber beraten und vertreten wir bei Vorbereitung und Ausspruch von Kündigungen (Abmahnung, Zustimmungsverfahren vor dem Integrationsamt, Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM, Anhörung bei Verdachtskündigung etc.) sowie der rechtssicheren Befristung (TzBfG, WissZeitVG) sowie der Begründung von Arbeitsverhältnissen (Arbeitsvertragsgestaltung)
In der Praxis wird auch bei unwirksamen Kündigungen meistens eine Beendigungsvergleich mit Abfindung geschlossen. Wir verhandeln schnell und erfolgreich und können oft noch vor einem Gerichtstermin die Angelegenheit abschließen.
Handels- und Gesellschaftsrecht:
Im Gesellschaftsrecht sind wir vor allem in der Gestaltungsberatung tätig. Wir unterstützen bei der Wahl der richtigen Rechtsform (GmbH, GmbH & Co. KG, AG, KG, GbR, OHG etc.) auch unter steuerlichen Gesichtspunkten und gerne in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Passt die Rechtsform nicht mehr, gestalten wir Rechtsformwechsel in- und außerhalb des Unwandlungsrechts (UmwG) und stets unter Beachtung der steuerlichen Rahmenbedingungen des Umwandlungssteuerrechts (UmwStG).
Wir entwerfen mit Ihnen zusammen den Gesellschaftsvertrag, der für Sie und Ihre individuellen Wünsche und Gegebenheiten wirklich passt; "Verträge aus der Schublade " gibt es bei uns nicht.
Wir unterstützen Sie im laufenden Geschäft Ihrer Gesellschaft (Geschäftsführerverträge, Gesellschafterversammlungen etc.) und wenn es sein muss auch im Gesellschafterstreit (Kündigung und Abberufung von Geschäftsführern, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluss von Gesellschaftern, Kündigung der Gesellschaft etc.).
Im Handelsrecht stehen wir Ihnen vor allem beim Handelskauf, im Handelsvertreterrecht sowie im allgemeinen Handelsrecht (Erteilung und Widerruf von Prokura, Haftungsausschluss §§ 25, 28 HGB, nachvertragliches Wettbewerbsverbot § 74 HGB) sowie im Recht der Buchführung und Bilanzierung (§§ 238 ff HGB) zur Verfügung.
Steuerrecht:
Die üblichen Leistungen eines Steuerberaters (Buchführung, Erstellung von Steuererklärungen) erbringen wir nicht - gerne stehen wir Ihnen aber im steuerlichen Verfahrensrecht (Einspruchsverfahren, Aussetzung der Vollziehung, Klageverfahren vor dem Finanzgericht, Revisionsverfahren vor dem BFH), im Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfungen sowie in der Steuergestaltung (Rechtsformwahl, Umwandlung, Unternehmensübertragung, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, Grunderwerbsteuer etc.) zur Seite - selbstverständlich gerne im enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.
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Anmerkung zu BFH v. 20.05.2015 - I R 4/15, Gesellschafter-Geschäftsführer: Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen, GmbHR 2015, 651-657
Anmerkung zu BGH v. 18.11.2014 - II ZR 231/13 und v. 09.12.2014 - II ZR 360/13 (jeweils zur Haftung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG), ZWH 2015, 162-163
Anmerkung zu BGH v. 21.10.2014 - II ZR 113/13, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, ZWH 2015, 122-126
Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür, Kommentar zu BGH v. 21.10.2014, GmbHR 2015, 244 ff.
Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Kommentar zu BGH v. 09.10.2012, GmbHR 2013, 31 ff.
Die Weltuntergangsbilanz auf den 21.12.2012 am Beispiel der GmbH, GmbHR 2012, R 333
Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Mängelbeseitigungskosten, Kommentar zu BGH v. 14.05.2012, GmbHR 2012, 899 ff.
Gesellschafter-Arbeitnehmer: Sogenannte Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge, Kommentar zu BFH v. 27.03.2012, GmbHR 2012, 758 ff.
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