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Rechtsanwalt Mathias Wenzler
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 Mathias Wenzler
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Mathias Wenzler

Wenzler Fachanwalt
(Fachkanzlei für Arbeits- und Gesellschaftsrecht)
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Albin-Köbis-Str. 4
51147 Köln (Wahn)

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Über Mich Kontakt Bewertungen

Ich verfüge über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als Rechtsanwalt.  Umfassende Kenntnisse im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht, insbesondere auch im Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, konnte ich im Rahmen meiner Tätigkeit für PriceWaterhouseCoopers (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft sammeln. Im Anschluss daran war ich als Partner in 2 überörtlichen Anwaltssozietäten (Volkenborn Klaus Rechtsanwälte sowie WTB Rechtsanwälte) tätig und habe Kompetenzen im Gesellschaftsrecht (auch als langjähriger Aufsichtsrat der WIROG Wirtschaftsprüfungs AG sowie der AWITO Wirtschaftsprüfungs AG) und Arbeitsrecht erworben.

Aufgrund nachgewiesener umfangreicher theoretischer Kenntnisse sowie nachgewiesener umfangreicher praktischer Erfahrungen gemäß den Vorschriften der Fachanwaltsordnung hat mir die Rechtsanwaltskammer Köln gestattet, die Bezeichnungen Fachanwalt für Steuerrecht (seit 2001), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (seit 2008) und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2013) zu führen. Mit 3 Fachanwaltstiteln sind (Stand 01.01.2017) nicht einmal 0,5% der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln qualifiziert.

Gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen weise ich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln jedes Jahr mindestens 45 Fortbildungsstunden (als Teilnehmer an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen, als Referent bei Fortbildungen oder auch als Fachautor nach.

Ich veröffentliche gelegentlich Fachbeiträge (vor allem Urteilsbesprechungen zu Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) in der GmbH-Rundschau (GmbHR), der renommiertesten deutschen Fachzeitschrift für das Gesellschafts- und Steuerrecht der GmbH und der GmbH & Co. KG.

Ich verfüge über langjährige umfangreiche Erfahrung in der Beratung und der Prozessführung in meinen Fachbereichen. Verfahren im Arbeitsrecht habe ich vor zahlreichen Arbeitsgerichten (ArbG, vorwiegend in Köln, Aachen, Siegburg, Bonn und Düsseldorf) und Landesarbeitsgerichten (LAG) sowie dem Bundesarbeitsgericht (BAG) geführt. Im Steuerrecht habe ich Verfahren vor zahlreichen Finanzgerichten (FG) sowie dem Bundesfinanzhof geführt. Im Gesellschaftsrecht verüge ich über umfangreiche Prozesserfahrung vor diversen Landgerichten (LG, dort bei den Kammern für Handelssachen, KfH) und Oberlandesgerichten; Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurden unter meine Zuarbeit durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt geführt.

Spezialisierungen

Arbeitsrecht

  • Kündigung / Kündigungsschutz
  • Befristung / Entfristung
  • Arbeitsvertragsgestaltung

Gesellschaftsrecht

  • Rechtsformwahl
  • Gründungsberatung
  • Umwandlung / Formwechsel
  • Gesellschafterstreit

Handelsrecht

  • Handelsvertreterrecht
  • Versicherungsvertreterrecht
  • Vertriebsrecht

 

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
  • AG
  • Aktiengesellschaft
  • Aktiengesellschaftsrecht
  • Bilanzrecht
  • Dienstvertrag
  • Europäische Aktiengesellschaft
  • Europäisches GesellschaftsR
  • Existenzgründung
  • Firmeninvestor
  • Firmenverkauf
  • Franchiserecht
  • GbR
  • Genossenschaftsrecht
  • Geschäftsführerhaftung
  • Geschäftsführervertrag
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsform
  • Gesellschaftsgründung
  • Gesellschaftsrecht
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH-Recht
  • Handelsgeschäfterecht
  • Handelsrecht
  • Handelstandesrecht
  • Handelsvertreter
  • Handelsvertreterrecht
  • Internationales GesellschaftsR
  • Internationales HandelsR.
  • Internationales Kaufrecht
  • Kapitalgesellschaften
  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • KG
  • Konzernrecht
  • Mitbestimmungsrecht
  • Personengesellschaften
  • Personengesellschaftsrecht
  • Seehandelsrecht
  • Steuerbelastungsvergleich
  • Steueroptimierung
  • Stiftungsrecht
  • Umwandlungsrecht
  • UN-Kaufrecht
  • Unternehmensgründung
  • Unternehmenskaufrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verbandsrecht
  • Verbundene Unternehmen
  • Vereinsrecht
  • Vertriebsrecht
  • Werkvertrag
Publikationen
  • Anmerkung zu BFH v. 20.05.2015 - I R 4/15, Gesellschafter-Geschäftsführer: Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen, GmbHR 2015, 651-657

     

    Anmerkung zu BGH v. 18.11.2014 - II ZR 231/13 und v. 09.12.2014 - II ZR 360/13 (jeweils zur Haftung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG), ZWH 2015, 162-163


    Anmerkung zu BGH v. 21.10.2014 - II ZR 113/13, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, ZWH 2015, 122-126
     
    Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür, Kommentar zu BGH v. 21.10.2014, GmbHR 2015, 244 ff.

    Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Kommentar zu BGH v. 09.10.2012, GmbHR 2013, 31 ff.

    Die Weltuntergangsbilanz auf den 21.12.2012 am Beispiel der GmbH, GmbHR 2012, R 333

    Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Mängelbeseitigungskosten, Kommentar zu BGH v. 14.05.2012, GmbHR 2012, 899 ff.

    Gesellschafter-Arbeitnehmer: Sogenannte Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge, Kommentar zu BFH v. 27.03.2012, GmbHR 2012, 758 ff.

    Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Zivil- und Steuerrecht, Tagungsband der 53. Godesberger Steuerfachtagung, ISBN 3-89187-936-9

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    • Centrale für GmbH
    • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
    • Aachener Anwaltverein
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    Arbeitsrecht Bis Renteneintritt befristeter Arbeitsvertrag kann verlängert werden
    18.02.2019
    Oft enthalten Arbeitsverträge und  Tarifverträge eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet. Diese Regelung kann unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist diese Regelung aber wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente bezieht oder das dafür notwendige Alter erreicht. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen, weil der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat oder die Rente tatsächlich bezieht. Der Renteneintritt ist kein anerkannter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG (§ 41 SGB) VI). Für Arbeitgeber ist es zu empfehlen, eine Befristung zum Renteneintritt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Wenn ... weiter lesen
    Arbeitsrecht Urlaub: Kürzung in der Elternzeit ist rechtens
    11.10.2018
    Nach deutschem Recht fällt auch während einer Elternzeit einer/s Arbeitnehmerin/s der laufende Urlaub an. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dies ist in § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz) ausdrücklich geregelt. Auch wenn es sich aus dem Gesetz nicht eindeutig ergibt, ist der Kalendermonat gemeint. Wenn z.B. der Jahresurlaub 24 beträgt und die Elternzeit vom 02.03. – 30.08. beansprucht wird, dann kann für jeden vollen (Kalendermonat der Elternzeit um 2 Tage gekürzt werden. Obwohl der Zeitraum der Elternzeit im Beispiel fast 6 Monate beträgt, kann nur für 4 Monate (April bis Juli) gekürzt werden, also um 8 Tage. Die/der Arbeitnehmer/in hat im Beispiel Anspruch auf 16 ... weiter lesen
    Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Gesellschafterversammlung: formell ordnungsgemäße Ladung kann unwirksam sein
    02.10.2018
    Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig. Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst. Bestehen zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, besteht (je nach den Mehrheitsverhältnissen) ein Interesse, den „verfeindeten“ Gesellschafter von der Versammlung ... weiter lesen