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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Steuerrecht • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mathias Wenzler

Wenzler Fachanwalt
(Fachkanzlei für Arbeits- und Gesellschaftsrecht)
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Wenzler Fachanwalt
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Wenzler Fachanwalt

Ich verfüge über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als Rechtsanwalt. Umfassende Kenntnisse im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht, insbesondere auch im Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, konnte ich im Rahmen meiner Tätigkeit für PriceWaterhouseCoopers (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft sammeln. Im Anschluss daran war ich als Partner in 2 überörtlichen Anwaltssozietäten (Volkenborn Klaus Rechtsanwälte sowie WTB Rechtsanwälte) tätig und habe Kompetenzen im Gesellschaftsrecht (auch als langjähriger Aufsichtsrat der WIROG Wirtschaftsprüfungs AG sowie der AWITO Wirtschaftsprüfungs AG) und Arbeitsrecht erworben.

Aufgrund nachgewiesener umfangreicher theoretischer Kenntnisse sowie nachgewiesener umfangreicher praktischer Erfahrungen gemäß den Vorschriften der Fachanwaltsordnung hat mir die Rechtsanwaltskammer Köln gestattet, die Bezeichnungen Fachanwalt für Steuerrecht (seit 2001), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (seit 2008) und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2013) zu führen. Mit 3 Fachanwaltstiteln sind (Stand 01.01.2017) nicht einmal 0,5% der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln qualifiziert.

Gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen weise ich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln jedes Jahr mindestens 45 Fortbildungsstunden (als Teilnehmer an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen, als Referent bei Fortbildungen oder auch als Fachautor nach.

Ich veröffentliche gelegentlich Fachbeiträge (vor allem Urteilsbesprechungen zu Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) in der GmbH-Rundschau (GmbHR), der renommiertesten deutschen Fachzeitschrift für das Gesellschafts- und Steuerrecht der GmbH und der GmbH & Co. KG.

Ich verfüge über langjährige umfangreiche Erfahrung in der Beratung und der Prozessführung in meinen Fachbereichen. Verfahren im Arbeitsrecht habe ich vor zahlreichen Arbeitsgerichten (ArbG, vorwiegend in Köln, Aachen, Siegburg, Bonn und Düsseldorf) und Landesarbeitsgerichten (LAG) sowie dem Bundesarbeitsgericht (BAG) geführt. Im Steuerrecht habe ich Verfahren vor zahlreichen Finanzgerichten (FG) sowie dem Bundesfinanzhof geführt. Im Gesellschaftsrecht verüge ich über umfangreiche Prozesserfahrung vor diversen Landgerichten (LG, dort bei den Kammern für Handelssachen, KfH) und Oberlandesgerichten; Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurden unter meine Zuarbeit durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt geführt.

Wenzler Fachanwalt

Spezialisierungen

Arbeitsrecht

  • Kündigung / Kündigungsschutz
  • Befristung / Entfristung
  • Arbeitsvertragsgestaltung

Gesellschaftsrecht

  • Rechtsformwahl
  • Gründungsberatung
  • Umwandlung / Formwechsel
  • Gesellschafterstreit

Handelsrecht

  • Handelsvertreterrecht
  • Versicherungsvertreterrecht
  • Vertriebsrecht

 

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete

  • AG
  • Aktiengesellschaft
  • Aktiengesellschaftsrecht
  • Bilanzrecht
  • Dienstvertrag
  • Europäische Aktiengesellschaft
  • Europäisches GesellschaftsR
  • Existenzgründung
  • Firmeninvestor
  • Firmenverkauf
  • Franchiserecht
  • GbR
  • Genossenschaftsrecht
  • Geschäftsführerhaftung
  • Geschäftsführervertrag
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsform
  • Gesellschaftsgründung
  • Gesellschaftsrecht
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH-Recht
  • Handelsgeschäfterecht
  • Handelsrecht
  • Handelstandesrecht
  • Handelsvertreter
  • Handelsvertreterrecht
  • Internationales GesellschaftsR
  • Internationales HandelsR.
  • Internationales Kaufrecht
  • Kapitalgesellschaften
  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • KG
  • Konzernrecht
  • Mitbestimmungsrecht
  • Personengesellschaften
  • Personengesellschaftsrecht
  • Seehandelsrecht
  • Steuerbelastungsvergleich
  • Steueroptimierung
  • Stiftungsrecht
  • Umwandlungsrecht
  • UN-Kaufrecht
  • Unternehmensgründung
  • Unternehmenskaufrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verbandsrecht
  • Verbundene Unternehmen
  • Vereinsrecht
  • Vertriebsrecht
  • Werkvertrag
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Meine Fachanwaltschaften

  • Arbeitsrecht
  • Steuerrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht

Korrespondenzsprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mitgliedschaften

  • Centrale für GmbH
  • Deutscher Arbeitsgerichtsverband
  • Aachener Anwaltverein
  • Deutscher Anwaltverein
  • Brainguide

Publikationen

  • Anmerkung zu BFH v. 20.05.2015 - I R 4/15, Gesellschafter-Geschäftsführer: Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen, GmbHR 2015, 651-657

    Anmerkung zu BGH v. 18.11.2014 - II ZR 231/13 und v. 09.12.2014 - II ZR 360/13 (jeweils zur Haftung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG), ZWH 2015, 162-163


    Anmerkung zu BGH v. 21.10.2014 - II ZR 113/13, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, ZWH 2015, 122-126

    Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür, Kommentar zu BGH v. 21.10.2014, GmbHR 2015, 244 ff.

    Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Kommentar zu BGH v. 09.10.2012, GmbHR 2013, 31 ff.

    Die Weltuntergangsbilanz auf den 21.12.2012 am Beispiel der GmbH, GmbHR 2012, R 333

    Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Mängelbeseitigungskosten, Kommentar zu BGH v. 14.05.2012, GmbHR 2012, 899 ff.

    Gesellschafter-Arbeitnehmer: Sogenannte Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge, Kommentar zu BFH v. 27.03.2012, GmbHR 2012, 758 ff.

    Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Zivil- und Steuerrecht, Tagungsband der 53. Godesberger Steuerfachtagung, ISBN 3-89187-936-9

  • Weitere Standorte

    Niederlassung Aachen

    Oligsbendengasse 22
    52070 Aachen
    Deutschland

    Telefon: 0241 / 4 63 63 533
    Telefax: 0241 / 4 63 63 534

    E-Mail:

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    Bewertungen von Fachanwalt Mathias Wenzler

    Bewertung auf fachanwalt.de
    SternSternSternSternStern8 Bewertungen
    4.6 von 5.0 •
    Stand: 25.01.2025
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    SternSternSternSternStern255 Bewertungen
    4.9 von 5.0 •
    Stand: 08.01.2021

    SternSternSternSternSternBewertung von H. K. • 21.12.2022
    Arbeitsrecht

    Super Anwalt hat für mich wohl das beste rausgeholt was machbar war. Schnell und zuverlässig sehr gut erreichbar und schnelle Antworten auf Fragen möchte mich ganz herzlich bedanken für die schnelle Hilfe. Kann ich nur sehr empfehlen top Team und super Anwalt . Würde ich immer wieder nehmen.

    Ja, ich empfehle Rechtsanwalt Mathias Wenzler weiter.
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    SternSternSternSternSternBewertung von D. H. • 11.05.2022
    Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

    Erst war der Kontakt recht freundlich, alles ging zügig und wirkte professionell. Im Nachhinein war es dann aber so, dass die vertraglichen Formulierungen mit der Gegenseite etwas unglücklich gewählt wurden, so dass uns die rechtlichen Folgen, die das haben würde, nicht direkt auffielen, was aber dann letztlich dazu führte, dass wir auf den Rechtsanwaltskosten (immerhin rund 10.000,- Euro) sitzen blieben, obwohl wir bei dem Fall eindeutig im Recht waren und gegenüber der Gegenseite solche Zugeständnisse nicht hätten machen müssen. Es war von unserer Seite vorher eigentlich klar kommuniziert worden, dass wir allenfalls die Hälfte der Kosten übernehmen wollen. Herr Wenzler hat sich einem klärenden Telefonat dann nicht mehr gestellt, trotz nochmaliger Aufforderung dazu, was natürlich dann erst recht einen faden Beigeschmack hinterlässt, so dass wir Herrn Wenzler nicht empfehlen können.

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    SternSternSternSternSternBewertung von T. S. • 27.09.2019
    Arbeitsrecht

    Herr Rechtsanwalt Wenzler hat mich nahc einer Kündigung serh verständlich beraten und dann im Kündigungsschutzprozess eine super Abfindung herausgeholt. Ich empfehle ihn absolut weiter!

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    Bis Renteneintritt befristeter Arbeitsvertrag kann verlängert werden
    SternSternSternSternStern (5 Bewertungen) 18.02.2019 Mathias Wenzler
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    Oft enthalten Arbeitsverträge und  Tarifverträge eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet. Diese Regelung kann unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist diese Regelung aber wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente bezieht oder das dafür notwendige Alter erreicht. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen, weil der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat oder die Rente tatsächlich bezieht. Der Renteneintritt ist kein anerkannter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG (§ 41 SGB) VI). Für Arbeitgeber ist es zu empfehlen, eine Befristung zum Renteneintritt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Wenn ...

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    Urlaub: Kürzung in der Elternzeit ist rechtens
    11.10.2018 Mathias Wenzler
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    Nach deutschem Recht fällt auch während einer Elternzeit einer/s Arbeitnehmerin/s der laufende Urlaub an. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dies ist in § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz) ausdrücklich geregelt. Auch wenn es sich aus dem Gesetz nicht eindeutig ergibt, ist der Kalendermonat gemeint. Wenn z.B. der Jahresurlaub 24 beträgt und die Elternzeit vom 02.03. – 30.08. beansprucht wird, dann kann für jeden vollen (Kalendermonat der Elternzeit um 2 Tage gekürzt werden. Obwohl der Zeitraum der Elternzeit im Beispiel fast 6 Monate beträgt, kann nur für 4 Monate (April bis Juli) gekürzt werden, also um 8 Tage. Die/der Arbeitnehmer/in hat im Beispiel Anspruch auf 16 ...

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    Gesellschafterversammlung: formell ordnungsgemäße Ladung kann unwirksam sein
    SternSternSternSternStern (2 Bewertungen) 02.10.2018 Mathias Wenzler
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    Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig. Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst. Bestehen zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, besteht (je nach den Mehrheitsverhältnissen) ein Interesse, den „verfeindeten“ Gesellschafter von der Versammlung ...

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