Super Anwalt hat für mich wohl das beste rausgeholt was machbar war. Schnell und zuverlässig sehr gut erreichbar und schnelle Antworten auf Fragen möchte mich ganz herzlich bedanken für die schnelle Hilfe. Kann ich nur sehr empfehlen top Team und super Anwalt . Würde ich immer wieder nehmen.
Mathias Wenzler
(Fachkanzlei für Arbeits- und Gesellschaftsrecht)
(Fachkanzlei für Arbeits- und Gesellschaftsrecht)
Ich verfüge über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als Rechtsanwalt. Umfassende Kenntnisse im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht, insbesondere auch im Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht, konnte ich im Rahmen meiner Tätigkeit für PriceWaterhouseCoopers (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft sammeln. Im Anschluss daran war ich als Partner in 2 überörtlichen Anwaltssozietäten (Volkenborn Klaus Rechtsanwälte sowie WTB Rechtsanwälte) tätig und habe Kompetenzen im Gesellschaftsrecht (auch als langjähriger Aufsichtsrat der WIROG Wirtschaftsprüfungs AG sowie der AWITO Wirtschaftsprüfungs AG) und Arbeitsrecht erworben.
Aufgrund nachgewiesener umfangreicher theoretischer Kenntnisse sowie nachgewiesener umfangreicher praktischer Erfahrungen gemäß den Vorschriften der Fachanwaltsordnung hat mir die Rechtsanwaltskammer Köln gestattet, die Bezeichnungen Fachanwalt für Steuerrecht (seit 2001), Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (seit 2008) und Fachanwalt für Arbeitsrecht (seit 2013) zu führen. Mit 3 Fachanwaltstiteln sind (Stand 01.01.2017) nicht einmal 0,5% der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln qualifiziert.
Gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen weise ich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Köln jedes Jahr mindestens 45 Fortbildungsstunden (als Teilnehmer an Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen, als Referent bei Fortbildungen oder auch als Fachautor nach.
Ich veröffentliche gelegentlich Fachbeiträge (vor allem Urteilsbesprechungen zu Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) oder des Bundesfinanzhofs (BFH) in der GmbH-Rundschau (GmbHR), der renommiertesten deutschen Fachzeitschrift für das Gesellschafts- und Steuerrecht der GmbH und der GmbH & Co. KG.
Ich verfüge über langjährige umfangreiche Erfahrung in der Beratung und der Prozessführung in meinen Fachbereichen. Verfahren im Arbeitsrecht habe ich vor zahlreichen Arbeitsgerichten (ArbG, vorwiegend in Köln, Aachen, Siegburg, Bonn und Düsseldorf) und Landesarbeitsgerichten (LAG) sowie dem Bundesarbeitsgericht (BAG) geführt. Im Steuerrecht habe ich Verfahren vor zahlreichen Finanzgerichten (FG) sowie dem Bundesfinanzhof geführt. Im Gesellschaftsrecht verüge ich über umfangreiche Prozesserfahrung vor diversen Landgerichten (LG, dort bei den Kammern für Handelssachen, KfH) und Oberlandesgerichten; Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurden unter meine Zuarbeit durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt geführt.
Spezialisierungen
Arbeitsrecht
- Kündigung / Kündigungsschutz
- Befristung / Entfristung
- Arbeitsvertragsgestaltung
Gesellschaftsrecht
- Rechtsformwahl
- Gründungsberatung
- Umwandlung / Formwechsel
- Gesellschafterstreit
Handelsrecht
- Handelsvertreterrecht
- Versicherungsvertreterrecht
- Vertriebsrecht
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- AG
- Aktiengesellschaft
- Aktiengesellschaftsrecht
- Bilanzrecht
- Dienstvertrag
- Europäische Aktiengesellschaft
- Europäisches GesellschaftsR
- Existenzgründung
- Firmeninvestor
- Firmenverkauf
- Franchiserecht
- GbR
- Genossenschaftsrecht
- Geschäftsführerhaftung
- Geschäftsführervertrag
- Gesellschafter
- Gesellschaftsform
- Gesellschaftsgründung
- Gesellschaftsrecht
- GmbH & Co. KG
- GmbH-Recht
- Handelsgeschäfterecht
- Handelsrecht
- Handelstandesrecht
- Handelsvertreter
- Handelsvertreterrecht
- Internationales GesellschaftsR
- Internationales HandelsR.
- Internationales Kaufrecht
- Kapitalgesellschaften
- Kapitalgesellschaftsrecht
- KG
- Konzernrecht
- Mitbestimmungsrecht
- Personengesellschaften
- Personengesellschaftsrecht
- Seehandelsrecht
- Steuerbelastungsvergleich
- Steueroptimierung
- Stiftungsrecht
- Umwandlungsrecht
- UN-Kaufrecht
- Unternehmensgründung
- Unternehmenskaufrecht
- Unternehmensrecht
- Verbandsrecht
- Verbundene Unternehmen
- Vereinsrecht
- Vertriebsrecht
- Werkvertrag
Meine Fachanwaltschaften
- Arbeitsrecht
- Steuerrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
Korrespondenzsprachen
- Deutsch
- Englisch
Mitgliedschaften
- Centrale für GmbH
- Deutscher Arbeitsgerichtsverband
- Aachener Anwaltverein
- Deutscher Anwaltverein
- Brainguide
Publikationen
Anmerkung zu BFH v. 20.05.2015 - I R 4/15, Gesellschafter-Geschäftsführer: Sog. Überversorgungsprüfung für Pensionsrückstellungen, GmbHR 2015, 651-657
Anmerkung zu BGH v. 18.11.2014 - II ZR 231/13 und v. 09.12.2014 - II ZR 360/13 (jeweils zur Haftung des Geschäftsführers bei der GmbH & Co. KG), ZWH 2015, 162-163
Anmerkung zu BGH v. 21.10.2014 - II ZR 113/13, Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung, ZWH 2015, 122-126
Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Einbruchsschaden infolge Einbaus einer unzureichend gesicherten Tür, Kommentar zu BGH v. 21.10.2014, GmbHR 2015, 244 ff.
Haftung des Geschäftsführers: Zahlung an einen Gesellschafter nach bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Kommentar zu BGH v. 09.10.2012, GmbHR 2013, 31 ff.
Die Weltuntergangsbilanz auf den 21.12.2012 am Beispiel der GmbH, GmbHR 2012, R 333
Haftung des Geschäftsführers: Haftung wegen Insolvenzverschleppung für Mängelbeseitigungskosten, Kommentar zu BGH v. 14.05.2012, GmbHR 2012, 899 ff.
Gesellschafter-Arbeitnehmer: Sogenannte Überversorgung bei dauerhafter Reduzierung der Aktivbezüge, Kommentar zu BFH v. 27.03.2012, GmbHR 2012, 758 ff.
Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Zivil- und Steuerrecht, Tagungsband der 53. Godesberger Steuerfachtagung, ISBN 3-89187-936-9
Weitere Standorte
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Erst war der Kontakt recht freundlich, alles ging zügig und wirkte professionell. Im Nachhinein war es dann aber so, dass die vertraglichen Formulierungen mit der Gegenseite etwas unglücklich gewählt wurden, so dass uns die rechtlichen Folgen, die das haben würde, nicht direkt auffielen, was aber dann letztlich dazu führte, dass wir auf den Rechtsanwaltskosten (immerhin rund 10.000,- Euro) sitzen blieben, obwohl wir bei dem Fall eindeutig im Recht waren und gegenüber der Gegenseite solche Zugeständnisse nicht hätten machen müssen. Es war von unserer Seite vorher eigentlich klar kommuniziert worden, dass wir allenfalls die Hälfte der Kosten übernehmen wollen. Herr Wenzler hat sich einem klärenden Telefonat dann nicht mehr gestellt, trotz nochmaliger Aufforderung dazu, was natürlich dann erst recht einen faden Beigeschmack hinterlässt, so dass wir Herrn Wenzler nicht empfehlen können.
Herr Rechtsanwalt Wenzler hat mich nahc einer Kündigung serh verständlich beraten und dann im Kündigungsschutzprozess eine super Abfindung herausgeholt. Ich empfehle ihn absolut weiter!
freundlich, schnell, gut verständlich - ganz tolle Beratung zur Gründung einer UG. Sehr zu empfehlen.
Ich habe wegen einer Kündigung angerufen. Es wurden dann sofort Informationen abgefragt. Mir wurde gesagt, was ich alles mitbringen muss. Ich bekam einen Termin noch am gleichen Tag. Herr Wenzler hat alles ehr schnell gepüft und mich sehr gut beraten. Vor allem habe ich alles sehr gut verstanden. Es wurde geklgt und ich habe eine Abfindung bekommen, mit der ich zufrieden bin.
Herr Kollege Wenzler hat mein Anliegen nicht nur schnell und zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt. Er hat sich auch noch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten dafür bei mir gemeldet. Dabei wusste er den Wert seiner Dienstleistung nach meinem Dafürhalten sehr fair und zugleich weitsichtig zu bemessen. Für all das gebührt ihm mein Dank und großes Lob.
Herr Kollege Wenzler hat mein Anliegen nicht nur schnell und zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt. Er hat sich auch noch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten dafür bei mir gemeldet. Dabei wusste er den Wert seiner Dienstleistung nach meinem Dafürhalten sehr fair und zugleich weitsichtig zu bemessen. Für all das gebührt ihm mein Dank und großes Lob.
Freundlicher Telefonkontakt, schneller Rückruf. Alles wurde verständlich erklärt. Top Beratung. Sehr zu empfehlen.
Oft enthalten Arbeitsverträge und Tarifverträge eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Renteneintritt endet. Diese Regelung kann unterschiedlich formuliert und ausgestaltet sein. Grundsätzlich ist diese Regelung aber wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann befristet und endet automatisch, wenn der Arbeitnehmer die Altersrente bezieht oder das dafür notwendige Alter erreicht. Fehlt eine solche Regelung im Arbeitsvertrag, kann der Arbeitgeber nicht deswegen kündigen, weil der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat oder die Rente tatsächlich bezieht. Der Renteneintritt ist kein anerkannter Kündigungsgrund im Sinne des KSchG (§ 41 SGB) VI). Für Arbeitgeber ist es zu empfehlen, eine Befristung zum Renteneintritt im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Wenn ...
WeiterlesenNach deutschem Recht fällt auch während einer Elternzeit einer/s Arbeitnehmerin/s der laufende Urlaub an. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um 1/12 zu kürzen. Dies ist in § 17 BEEG (Bundeselterngeld- und elternzeitgesetz) ausdrücklich geregelt. Auch wenn es sich aus dem Gesetz nicht eindeutig ergibt, ist der Kalendermonat gemeint. Wenn z.B. der Jahresurlaub 24 beträgt und die Elternzeit vom 02.03. – 30.08. beansprucht wird, dann kann für jeden vollen (Kalendermonat der Elternzeit um 2 Tage gekürzt werden. Obwohl der Zeitraum der Elternzeit im Beispiel fast 6 Monate beträgt, kann nur für 4 Monate (April bis Juli) gekürzt werden, also um 8 Tage. Die/der Arbeitnehmer/in hat im Beispiel Anspruch auf 16 ...
WeiterlesenFür die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig. Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst. Bestehen zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, besteht (je nach den Mehrheitsverhältnissen) ein Interesse, den „verfeindeten“ Gesellschafter von der Versammlung ...
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