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Rechtsanwalt ArbeitskampfrechtDie Kündigung ist die Beendigung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses. Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der sich dadurch kennzeichnet, dass er nicht mit einer einmaligen Leistungserbringung und der Gegenleistung (z.B. Kaufvertrag) erfüllt ist, sondern die Leistungspflichten aus dem Vertrag andauernd fortbestehen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag etc.). Diese Verträge sind entweder unbefristet geschlossen oder enden z.B. durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, durch Aufhebung oder aber durch Kündigung.
Die Kündigung ist eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Partei. Das Kündigungsrecht beruht dabei entweder auf Vertrag (vertragliches Kündigungsrecht) oder aber auf Gesetz (gesetzliches Kündigungsrecht).
Das gesetzlich vorgesehene Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem sind an Kündigungen oft strikte formelle und/oder inhaltliche Vorgaben gebunden. Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht dient dies dem Schutz des Arbeitnehmers und des Mieters.
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Die Kündigung im Arbeitsrecht
Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, so kann dies nicht einfach dadurch geschehen, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint beziehungsweise der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht mehr an den Arbeitsplatz lässt. Für eine ordnungsgenmäße Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es einer Kündigung.
Bei Kündigungen wird zwischen zwei verschiedenen Arten unterschieden:
Eine ordentliche Kündigung liegt immer dann vor, wenn ein Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist beendet wird. Dies bedeutet, dass sich bei einer ordentlichen Kündigung beide Vertragspartner an die vertraglich geregelten Abmachungen in ihrem Dauerschuldverhältnis halten.
Eine außerordentliche Kündigung hingegen ist dann gegeben, wenn das Dauerschuldverhältnis von einer Seite der Vertragspartner aus einem relevanten Grund gekündigt wird. Dabei werden in der Regel weder gesetzlich vorgegebene, noch (tarif-) vertragliche Kündigungsfristen eingehalten; deswegen wird in diesem Zusammenhang auch von einer „fristlosen Kündigung“ gesprochen.
Eine außerordentliche Kündigung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Auch unterliegen Kündigungen einer bestimmten Form:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages unterliegt gemäß § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB generell der Schriftform, das heißt, sie muss vom Kündigenden beziehungsweise einem gesetzlichen Vertreter handschriftlich unterschrieben werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam. Dasselbe gilt bei einer Kündigung per SMS: auch diese ist unwirksam, da die Schriftform nicht gewahrt worden ist.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber, sollte er die Kündigung ausgesprochen haben, dazu verpflichtet, seinen gekündigten Arbeitnehmer auf dessen Meldepflicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit aufmerksam machen. Darüber hinaus muss er ihn für diesen Meldetermin bei besagter Agentur von der Arbeit freistellen.
Eine nähere Erläuterung bezüglich des Kündigungsgrundes bedarf es hingegen nicht.
Erfolgt eine Kündigung nicht außerordentlich und fristlos, so unterliegt sie einer bestimmten Kündigungsfrist. Generell ergeben sich die im Einzelfall geltenden Kündigungsfristen aus dem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag sowie § 622 BGB. Laut diesem besteht eine allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen, die entweder bis zum Monatsende oder zum 15. eines Monats erfüllt sein muss. Auch ist der Zugang der Kündigung für die Berechnung der Kündigungsfristen von Bedeutung. Bei diesen wird unterschieden zwischen der üblichen Kündigungsfrist sowie der Zwei-Wochen-Frist bei fristlosen Kündigungen.
Generell sind zwei verschiedene Arten der Zustellung eines Kündigungsschreibens möglich:
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Anwalt Arbeitsrecht WuppertalWährend der Corona-Zeit zeigten sich viele Arbeitgeber bei der Gewährung von Homeoffice großzügig, vor allem bei Beschäftigten im Verwaltungsbereich. Die Erfahrungen und Bewertungen sind seither recht unterschiedlich. Große Konzerne versuchen wieder mehr Präsenz vor Ort zu schaffen, sind aber meist durch Betriebs- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt. Auch im klassischen Mittelstand fällt die Bewertung von Homeoffice durchwachsen aus. Welche Möglichkeiten bestehen konkret? Arbeitgeber, die sich durch Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertraglich gebunden haben, haben kaum Möglichkeiten, eine Homeofficevereinbarung wieder zurückzufahren. Wurde Homeoffice als Anspruch arbeitsvertraglich zugesichert, bleibt nur die Änderungskündigung....
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Ein Betriebsteil, der vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist, gilt als selbständiger Betrieb, in dem ein eigener Betriebsrat gewählt werden kann. Wann aber ist ein Betriebsteil "räumlich weit entfernt"? Geht es um die Entfernungskilometer oder um die Wegezeiten? Welche Umstände, wie z.B. Verkehrsmittel, sind relevant? Und welche Verkehrsverhältnisse sind zugrunde zu legen? Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ruft die hierfür maßgeblichen Grundsätze in Erinnerung (BAG, Beschluss vom 17.05.2017 – 7 ABR 21/15). Der Fall: Ein Unternehmen der chemischen Industrie unterhält einen Standort in W. mit 1.536 Arbeitnehmern und einen Standort in K. mit 152...
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Arbeitnehmer erhalten oft eine Abmahnung , wenn sie ihre Pflichten vernachlässigen oder gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen verstoßen . Eine Abmahnung ist ein formelles Schreiben des Arbeitgebers , das den Arbeitnehmer über den Verstoß und die Konsequenzen informiert. Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, hat er arbeitsrechtlich verschiedene rechtliche Möglichkeiten und Ansprüche . Diese umfassen: Recht auf Stellungnahme : Der Arbeitnehmer hat das Recht, auf die Abmahnung schriftlich zu reagieren und seine Sichtweise darzulegen. Recht auf Widerruf : Der Arbeitgeber muss die Abmahnung widerrufen, wenn sie rechtswidrig oder unangemessen ist. In diesem Fall sollte der Widerspruch in schriftlicher Form beim Arbeitgeber eingereicht...
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