Die Kündigung ist die Beendigung eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses. Ein Dauerschuldverhältnis ist ein Vertrag, der sich dadurch kennzeichnet, dass er nicht mit einer einmaligen Leistungserbringung und der Gegenleistung (z.B. Kaufvertrag) erfüllt ist, sondern die Leistungspflichten aus dem Vertrag andauernd fortbestehen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag etc.). Diese Verträge sind entweder unbefristet geschlossen oder enden z.B. durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, durch Aufhebung oder aber durch Kündigung.
Die Kündigung ist eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine Partei. Das Kündigungsrecht beruht dabei entweder auf Vertrag (vertragliches Kündigungsrecht) oder aber auf Gesetz (gesetzliches Kündigungsrecht).
Das gesetzlich vorgesehene Recht zur außerordentlichen Kündigung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem sind an Kündigungen oft strikte formelle und/oder inhaltliche Vorgaben gebunden. Insbesondere im Mietrecht und im Arbeitsrecht dient dies dem Schutz des Arbeitnehmers und des Mieters.
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Die Kündigung im Arbeitsrecht
Soll ein Arbeitsverhältnis beendet werden, so kann dies nicht einfach dadurch geschehen, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr zur Arbeit erscheint beziehungsweise der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht mehr an den Arbeitsplatz lässt. Für eine ordnungsgenmäße Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es einer Kündigung.
Bei Kündigungen wird zwischen zwei verschiedenen Arten unterschieden:
Eine ordentliche Kündigung liegt immer dann vor, wenn ein Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Kündigungsfrist beendet wird. Dies bedeutet, dass sich bei einer ordentlichen Kündigung beide Vertragspartner an die vertraglich geregelten Abmachungen in ihrem Dauerschuldverhältnis halten.
Eine außerordentliche Kündigung hingegen ist dann gegeben, wenn das Dauerschuldverhältnis von einer Seite der Vertragspartner aus einem relevanten Grund gekündigt wird. Dabei werden in der Regel weder gesetzlich vorgegebene, noch (tarif-) vertragliche Kündigungsfristen eingehalten; deswegen wird in diesem Zusammenhang auch von einer „fristlosen Kündigung“ gesprochen.
Eine außerordentliche Kündigung kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Auch unterliegen Kündigungen einer bestimmten Form:
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages unterliegt gemäß § 623 BGB i. V. m. § 126 BGB generell der Schriftform, das heißt, sie muss vom Kündigenden beziehungsweise einem gesetzlichen Vertreter handschriftlich unterschrieben werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung unwirksam. Dasselbe gilt bei einer Kündigung per SMS: auch diese ist unwirksam, da die Schriftform nicht gewahrt worden ist.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber, sollte er die Kündigung ausgesprochen haben, dazu verpflichtet, seinen gekündigten Arbeitnehmer auf dessen Meldepflicht bei der zuständigen Agentur für Arbeit aufmerksam machen. Darüber hinaus muss er ihn für diesen Meldetermin bei besagter Agentur von der Arbeit freistellen.
Eine nähere Erläuterung bezüglich des Kündigungsgrundes bedarf es hingegen nicht.
Erfolgt eine Kündigung nicht außerordentlich und fristlos, so unterliegt sie einer bestimmten Kündigungsfrist. Generell ergeben sich die im Einzelfall geltenden Kündigungsfristen aus dem Arbeits- beziehungsweise Tarifvertrag sowie § 622 BGB. Laut diesem besteht eine allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen, die entweder bis zum Monatsende oder zum 15. eines Monats erfüllt sein muss. Auch ist der Zugang der Kündigung für die Berechnung der Kündigungsfristen von Bedeutung. Bei diesen wird unterschieden zwischen der üblichen Kündigungsfrist sowie der Zwei-Wochen-Frist bei fristlosen Kündigungen.
Generell sind zwei verschiedene Arten der Zustellung eines Kündigungsschreibens möglich:
Das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 370/20 ) erklärte eine tarifliche Regelung zu Überstundenzuschlägen für unwirksam. Benachteiligung von Teilzeitkräften Eine Pflegekraft in Teilzeit klagte gegen ihren Arbeitgeber, einen ambulanten Dialyseanbieter mit über 5.000 Mitarbeitern. Laut Manteltarifvertrag (MTV) wurden Überstundenzuschläge nur für Arbeitszeiten über der regulären Wochenarbeitszeit von Vollzeitkräften gewährt. Diese Regelung benachteiligte Teilzeitbeschäftigte, da ihre Mehrarbeit nicht berücksichtigt wurde. Die Klägerin, deren Arbeitszeitkonto über 129 Überstunden aufwies, erhielt keine Zuschläge oder Zeitgutschriften. Sie verlangte eine Gutschrift von 38 Stunden und 39 Minuten sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes. Während das...
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