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Mainz (jur). Ein gekündigter Arbeitnehmer kann auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses einen Streit mit einer früheren Kollegin über ehrverletzende Äußerungen noch vor dem Arbeitsgericht und nicht dem Landgericht ausfechten. Voraussetzung für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist, dass der Streit „in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien steht“ und „in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Berührungspunkten und Reibungen seine Ursache findet“, betonte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem am Donnerstag, 5. Januar 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: 8 Ta 94/22). Dabei sei es unerheblich, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse noch bestehen, so die Mainzer Richter. Hintergrund des Rechtsstreits war die fristlose Kündigung des...
weiter lesenErfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am Mittwoch, 25. Mai 2022, entschieden, dass Mindestlöhne nicht von einer möglichen Rückforderung ausgenommen sind, wenn der Arbeitgeber insolvent wird (Az.: 6 AZR 497/21). Bei einer Lohnrückzahlung sei das Existenzminimum der betroffenen Arbeitnehmer aber durch Sozialleistungen und Pfändungsschutz gesichert. Nach der Insolvenzordnung ist auch eine Rückforderung von Lohn für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag vorgesehen. Voraussetzung für diese sogenannte Insolvenzanfechtung ist, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auszahlung bereits zahlungsunfähig war. Das dann zurückgeholte Geld kommt dann aber anteilig allen Gläubigern zugute. Im hier vorliegenden Fall bekam die Arbeitnehmerin in den letzten zwei Monaten vor Insolvenzantrag noch Lohnzahlungen...
weiter lesenDas Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Urteil vom 17.12.2020 zum Aktenzeichen1 Ca 1741/20 entschieden, dass eine fristlose Kündigung wegen einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung rechtswidrig ist. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung geendet hat. § 6 Absatz 1 des Arbeitsvertrags lautet: „Jede Nebentätigkeit, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird, ist anzuzeigen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Firma. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zeitlich nicht oder allenfalls unwesentlich behindert und sonstige berechtigte Interessen der Firma nicht...
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