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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Mitbestimmungsrecht (im ArbR)
Arbeitsrecht
Unwirksamkeit der anzeigepflichtigen Entlassung bei Fehlen sog. „Soll-Angaben“
Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 1225/20 entschieden, dass wenn es der Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit bei einer nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung an den in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG aufgeführten sog. „Soll-Angaben“ mangelt und diese vor Zugang der
Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit auch nicht nachgeholt werden, dies gemäß einer richtlinienkonformen Auslegung der Vorschrift. Art. 3 Abs. 1 Unterabsatz 3 MERL die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 Abs. 1 KSchG i.V.m. § 134 BGB zur
Folge hat.
Diese Vorschrift fordert die Mitteilung aller zweckdienlichen Angaben, zu denen auch die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über ... weiter lesen
Arbeitsrecht
(Offensichtliche) Verkennung des Betriebsbegriffs: nur Anfechtung oder auch Abbruch der Betriebsratswahl möglich?
Der vorliegende Beitrag knüpft an den Beitrag 'Betriebsratswahl: „Standortübergreifende“ Neuwahl zur Ausweitung der Mitbestimmung im Konzern?' an. Der Beitrag kam zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat eines Standortes eines Konzernunternehmens im Falle einer außerordentlichen oder ordentlichen Neuwahl die Mitbestimmung im Konzern nicht dadurch ausweiten kann, dass er eine gemeinsame Betriebsratswahl auch für einen weit entfernten betriebsratslosen Standort eines anderen Konzernunternehmens initiiert, auch wenn beide Standorte eine einheitliche Leitung in allen wesentlichen sozialen und personellen Fragen haben.
Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten hat aber der Arbeitgeber, wenn so eine (offensichtliche) Verkennung des Betriebsbegriffs vorliegt? Kann eine derart ... weiter lesen
Arbeitsrecht
Für Wechselschicht von Teilzeitbeamten seltener Erschwerniszulagen
Leipzig. Zumindest Bundesbeamte, die in Teilzeit arbeiten, erhalten seltener Erschwerniszulagen für Wechselschichten. Wie das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 20. Oktober 2022 entschied, begegne dies „keinen unionsrechtlichen Bedenken“ (Az.: 2 C 30.20). Die Regelung knüpfe an eine Erschwernis an, die vom Arbeitszeitumfang unabhängig ist.
Bundesbeamte und Soldaten erhalten nach der Erschwerniszulagenverordnung eine Zulage, wenn ihre Dienste unter bestimmten Voraussetzungen mindestens viermal im Monat zu eng beisammen liegen und der Beamte mindestens fünf Stunden im Nachtdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr in diesem Monat gearbeitet hat.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Zollhauptsekretär aus dem Freiburger Raum. Er arbeitete von Mitte Mai 2016 bis September ... weiter lesen
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