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Rechtsanwalt ArbeitskampfrechtWas ist die Probezeit?
Unter einer Probezeit versteht man im Arbeitsrecht einen Zeitraum zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, in dem zu vereinfachten Bedingungen (mit verkürzter Frist und ohne besondere Begründung) wieder gekündigt werden kann. Es gibt auch in anderen Rechtsbereichen Probezeiten – etwa bei der Fahrerlaubnis auf Probe.
Gesetzliche Vorschriften:
Die Probezeit im Arbeitsverhältnis ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wird sie vertraglich vereinbart, muss jedoch § 622 Abs. 3 BGB beachtet werden. Danach gilt bei Vereinbarung einer Probezeit während der ersten sechs Monate (des Arbeitsverhältnisses bzw. der Probezeit) eine Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Kündigungsfrist während der Probezeit
Zwar schreibt das Gesetz eine zweiwöchige Kündigungsfrist während der Probezeit vor; abweichende Fristen sind jedoch möglich. So kann im Arbeitsvertrag auch eine längere Frist vereinbart werden. Per Tarifvertrag kann eine kürzere Frist festgelegt werden.
Vertragsvarianten
Im Normalfall erhält der Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag, dessen erste sechs Monate als Probezeit ausgewiesen werden. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich die Kündigungsfrist. Nicht mit dieser herkömmlichen Variante verwechseln sollte man das befristete Probearbeitsverhältnis: Dabei wird ein besonderer befristeter Arbeitsvertrag nur über den Zeitraum der Probezeit abgeschlossen. Erst, wenn diese erfolgreich verläuft, kommt es zum Abschluss eines normalen Arbeitsvertrages. Allerdings kann auch ein (z.B. auf zwei Jahre) befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden, dessen erste sechs Monate eine Probezeit sind.
Praktische Probleme
Neu eingestellte Arbeitnehmer haben während der Probezeit mit verschiedenen Problemen zu kämpfen. So müssen sie zum Beispiel
- die Spielregeln und Umgangsformen im neuen Betrieb kennenlernen,
Längere Probezeit
Wird eine Probezeit von über sechs Monaten vereinbart, bleibt diese in vielen Fällen rechtlich wirkungslos: Ist für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, genießt der Arbeitnehmer nach sechs Monaten den gesetzlichen Kündigungsschutz. Dabei spielen dann auch die Kündigungsgründe eine erhebliche Rolle.
Mutterschutz
Tritt während der Probezeit eine Schwangerschaft ein, besteht Kündigungsschutz nach § 9 Mutterschutzgesetz. Voraussetzungen:
Bei einer Kündigung ist grundsätzlich der Betriebsrat anzuhören (§ 102 Betriebsverfassunghsgesetz). Dies gilt auch für Kündigungen während der Probezeit.
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Anwalt Arbeitsrecht WuppertalBesonders im Einzelhandel und bei Saisonbetrieben werden für auftragsstarke Zeiten Urlaubssperren verhängt. Doch auch in anderen Bereichen gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für bestimmte Zeiträume keinen Urlaub. Zulässig ist das nicht immer, da solchen Urlaubssperren enge rechtliche Grenzen gesetzt sind. Betroffene Arbeitnehmer müssen dennoch vorsichtig sein, da auch für sie rechtliche Fallstricke existieren. Urlaubssperre: Nur in Ausnahmefällen zulässig Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs primär die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringenden betriebliche Belange entgegen. Das hat folgende Konsequenz:...
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Einleitung: Das BAG hat zur Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen von Lehrkräften ein aufschlussreiches Urteil erlassen BAG (Urt. v. 22.10.2015, 2 AZR 582/14). Bei einer betriebsbedingten Kündigung angestellter Lehrer richtet sich die Sozialauswahl nach der betreffenden Schule, an der dieser Lehrer beschäftigt ist. Sofern der öffentliche Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat, nach Möglichkeit nur noch Lehrer mit staatlicher Lehrbefähigung an den Schulen einzusetzen, fällt ein Rückgang des Personalbedarfs automatisch zu Lasten der Lehrer ohne staatliche Lehrbefähigung aus. Die Sozialauswahl beschränkt sich dann demgemäß auch nur auf die jeweilige Schule, obwohl diese nicht die Eigenschaft als „Arbeitgeber“ hat. Sachverhalt: Die...
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Das BAG hat in einer aktuellen Entscheidung ( BAG, Urteil vom 09.03.2021, 9 AZR 312/20 ) zum Teilzeitanspruch in § 8 TzBfG (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) strengere Regeln für den Umgang mit Teilzeitverlangen aufgestellt. Dadurch hat das BAG sowohl der Arbeitnehmer-, als auch der Arbeitgeberseite taktische Spielereien im Zusammenhang mit Teilzeitansprüchen erschwert. Der Fall Der Arbeitnehmer hat mit Schreiben vom 14.06.2018 von seiner Arbeitgeberin gemäß § 8 TzBfG (in der damals geltenden Fassung) ab dem 01.10.2018 eine Verringerung seiner Arbeitszeit von 37,5 auf 20 Wochenstunden sowie seine Verteilung auf fünf Tage die Woche verlangt. Gesprächstermine über das Teilzeitverlangen kamen aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zustande. Mit...
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