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Rechtsanwalt Kollektives ArbR - Anwalt für Kollektives ArbR finden!

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Kollektives ArbR

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Kollektives ArbR

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Anwälte für Kollektives ArbR
Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Martin Bechert Bechert Rechtsanwälte
Adresse Icon Winterfeldtstraße 1, 10781 Berlin
Telefon030-88774270 Fax030-887742727

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Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Rainer Schlottmann Rechtsanwaltskanzlei RSL
Adresse Icon Nikolaus-Otto-Straße 1, 40721 Hilden
Telefon02103 25 86 960 Fax02103 25 86 964

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Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Björn Becker BECKER Rechtsanwaltskanzlei - Kanzlei für Arbeitsrecht
Adresse Icon Lessingstr. 11, 65189 Wiesbaden

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Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Hermann Buck Rechtsanwälte Buck, Dr. Moewert & Uhrig
Adresse Icon Wilhelmstr. 104, 89518 Heidenheim
Telefon07321-2773-20 Fax07321-2773-22

Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Ass.jur. Salim Zaizaa Zaizaa
Adresse Icon Grauhorststraße 15, 38440 Wolfsburg
Telefon05361 / 3099435 Fax05361 / 3099434

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Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Arne Brauer Rechtsanwalt Arne Brauer
Adresse Icon Große Bäckerstraße 2-4, 21335 Lüneburg

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Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Stefan Münz Rechtsanwalt Stefan Münz
Adresse Icon Allgäuer Str. 1, 87459 Pfronten
Telefon(0 83 63) 9 22 28 Fax(0 83 63) 9 22 29

Rechtsanwältin für Kollektives ArbR
Dr. Martina Dreher Dreher Lutz Rechtsanwälte
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Telefon06151/6696840 Fax06151/6696849

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Rechtsanwältin für Kollektives ArbR
Bettina Bauch Rechtsanwälte Oberländer + Oberländer GbR
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Rechtsanwalt für Kollektives ArbR
Dr. Claus Weber
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Telefon0621 - 41977 - 0 Fax0621 - 41977 - 0

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Kollektives ArbR


Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser? – Übersicht der Vor- und Nachteile
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(6 Bewertungen)30.08.2023Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Aufhebungsvertrag oder Kündigung: Was ist besser? – Übersicht der Vor- und Nachteile

Bestehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern Unstimmigkeiten, bieten viele Arbeitgeber einen sogenannten Aufhebungsvertrag an. Mit seiner Hilfe können sich beide Parteien voneinander trennen, ohne die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten. Durch den Aufhebungsvertrag können für beide Seiten verschiedene Vorteile, aber auch Nachteile entstehen. Daher sollte die Möglichkeit stets im Einzelfall geprüft werden. Was ist aber nun besser: Ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung? Dies soll im Folgenden geklärt werden. Auflösungsvertrag oder Kündigung: Bedeutung und Unterschied Der Aufhebungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis möglichst ohne Streit beenden. Er kann nicht erzwungen, sondern nur seitens des Arbeitgebers angeboten werden. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist es nicht möglich, den Vertrag...

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BAG zum Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hat Grenzen
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(2 Bewertungen)27.08.2026Benjamin StumppArbeitsrecht
Herr  Benjamin Stumpp

Wer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugslohn fordert, muss sich weiterhin aktiv um neue Arbeit bemühen. Doch wie weit reicht die Auskunftspflicht gegenüber dem früheren Arbeitgeber wirklich? Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.08.2026 - 5 AZR 37/25 hierzu wichtige Leitlinien aufgestellt und die Rechte gekündigter Arbeitnehmer in einem zentralen Punkt gestärkt .   Der Fall: Streit um Annahmeverzugsvergütung Im zugrunde liegenden Verfahren stritten die Parteien nach einer unwirksamen Kündigung über die Höhe der Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber berief sich auf § 11 Nr. 2 KSchG und warf dem Arbeitnehmer vor, es böswillig unterlassen zu haben, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Über eine Stufenwiderklage verlangte er deshalb...

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Urlaub ist zuerst der gesetzliche Urlaub
20.06.2022Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Urlaub ist zuerst der gesetzliche Urlaub

Erfurt (jur). Wer Urlaub nimmt, nimmt in der Regel zuerst den gesetzlichen Urlaub. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Freitag, 17. Juni 2022, veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: 9 AZR 353/21). Damit erschwerten die Erfurter Richter Ansprüche auf Abgeltung nicht genommener Urlaubstage.  Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt meist 20, bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Arbeitstage. Bei Schwerbehinderten kommen fünf beziehungsweise sechs gesetzlich verankerte Tage hinzu.  Der Kläger ist schwerbehindert und hatte laut Tarifvertrag Anspruch auf 32 Urlaubstage plus fünf Tage wegen seiner Schwerbehinderung. 2016 hatte er 26 Tage Urlaub genommen. Danach war er knapp zehn Monate arbeitsunfähig krank, ehe er Mitte 2017 in den Vorruhestand ging.  Mit seiner Klage meinte er, der genommene...

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