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Rechtsanwalt • Fachanwalt für Arbeitsrecht • Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Stefan Münz

Rechtsanwalt Stefan Münz
Allgäuer Str. 1
87459 Pfronten
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Über mich
Rechtsanwalt Stefan Münz
 Rechtsanwalt Stefan Münz
  • Die Kanzlei wurde 1996 als Einzelkanzlei von Herrn Rechtsanwalt Münz begründet.
    Im Jahre 1998 erfolgte der Zusammenschluss mit Frau Rechtsanwältin Angela Weber und Herrn Steuerberater Ulrich Bayrhof (Marktoberdorf) um eine umfassende Aufgabenverteilung vornehmen zu können.
    Seit 2021 erfolgt diese Zusammenarbeit mit spezialisierten Kollegen im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung.

    Erfahrung, Kompetenz und Engagement sind für uns notwendige Voraussetzungen, um unsere Mandanten erfolgreich zu vertreten. Seit jeher wird besonderer Wert auf die persönliche und umfassende Betreuung der Mandanten auf der Basis gegenseitigen Vertrauens gelegt.
    Wir beraten und betreuen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, Körperschaften, Freiberufler und Privatpersonen.

    Die zunehmende Komplexität der bestehenden Rechtsordnung erfordert für eine interessengerechte Betreuung eine immer weiter gehende Spezialisierung.
    Nur durch die Zusammenarbeit in einem Team kann den hohen Anforderungen an unser heutiges komplexes Rechtsleben hinreichend Rechnung getragen werden und eine in allen Bereichen stimmige rechtliche Beratung gewährleistet werden. Diesen Maximen entsprechen wir durch qualifizierten Meinungsaustausch im Team, damit der Blick auf das Ganze nicht verloren geht und so eine optimale bereichsübergreifende Beratung und Betreuung sicher gestellt ist.

    Sie können mit uns auch jederzeit unkomplizierte Besprechungen im Rahmen einer vollständig verschlüsselten Videokonferenz vereinbaren.

 Rechtsanwalt Stefan Münz

Spezialisierungen

  • Arbeitsrecht
  • Insolvenzrecht
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Erbrecht
  • Mietrecht
  • Vertragsgestaltung
  • Allgemeines Zivilrecht

Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete

  • Abfindung
  • Abmahnung ArbR
  • Altersteilzeit
  • Arbeitgeber
  • Arbeitnehmererfinderrecht
  • Arbeitnehmerüberlassungsrecht
  • Arbeitsförderungsrecht
  • Arbeitsgericht
  • Arbeitsgerichtsverfahren
  • Arbeitskampfrecht
  • Arbeitsrecht
  • Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitsverhältnis Kündigung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitsvertragänderung
  • Arbeitszeugnis
  • ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte TVöD)
  • ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte, BAT)
  • Aufhebungsvertrag
  • Beendigung Arbeitsvertrag
  • befristeter Arbeitsvertrag
  • Berufsausbildungsvertrag
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Betriebsrat
  • Betriebsvereinbarung
  • Betriebsverfassungsrecht
  • Fristlose Kündigung
  • Individualarbeitsrecht
  • Kollektives ArbR
  • Kündigung
  • Kündigung Arbeitsvertrag
  • Kündigungsfrist
  • Kündigungsfristen Arbeitnehmer
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsschutzklage
  • Kündigungsschutzrecht
  • Kurzarbeit
  • Mitbestimmungsrecht (im ArbR)
  • Mobbing
  • Mutterschutz
  • Personalvertretungsrecht
  • Probezeit
  • Schwarzarbeit
  • Sonderurlaub
  • Sozialplan
  • Sozialversicherungsrecht (im ArbR)
  • Tarifrecht
  • Tarifvertrag
  • Tarifvertragsrecht
  • Urlaubsanspruch
  • Vorstellungsgespräch
  • Zeugniskorrektur
  • Absonderung
  • Antrag Insolvenz
  • Aussonderung
  • Entschuldung
  • Firmeninsolvenz
  • Gläubiger
  • Insolvenzanfechtung
  • Insolvenzantrag
  • Insolvenzeröffnungsverfahren
  • Insolvenzgläubiger
  • Insolvenzgründe
  • Insolvenzplan
  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzstrafrecht
  • Insolvenzverfahren
  • Insolvenzverschleppung
  • Insolvenzverwalter
  • Internationales InsolvenzR
  • Liqudition
  • Liquidation
  • Planverfahren
  • Privatinsolvenz
  • Privatinsolvenzverfahren
  • Rechnungslegung Insolvenz
  • Regelinsolvenz
  • Regelverfahren
  • Restschuldbefreiung
  • Restschuldbefreiungsverfahren
  • Sanierung
  • Schulden
  • Schuldensanierung
  • Schuldnerberatung
  • Sicherung der Masse
  • Sonderinsolvenzen
  • Überschuldung
  • Umschuldung
  • Unternehmensinsolvenz
  • Unternehmenskonkurs
  • Verbraucherinsolvenz
  • Verfahrenseröffnung Insolvenz
  • Verwaltung der Masse
  • Vorläufiger Insolvenzverwalter
  • Zahlungsunfähigkeit
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Meine Fachanwaltschaften

  • Arbeitsrecht
  • Insolvenz- und Sanierungsrecht

Mitgliedschaften

  • Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins für Arbeitsrecht und Insolvenzrecht und Sanierung
  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Anwaltsverein Kaufbeuren e.V.
  • Verein der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)
  • Beratungstätigkeit für insolvenzrechtliche Problempunkte für die Kanzlei RGK Dr. Rieger & Kollege (www.ra-rieger.de)
  • Mitglied im Fachportal Fachanwalt.de

Kanzlei Impressum

Impressum


Angaben gemäß § 5 TMG:
Kanzlei MÜNZ WEBER BAYRHOF
Georg-Fischer-Straße 9
87616 Marktoberdorf

Vertreten durch:
Stefan Münz (Rechtsanwalt)
Angela Weber (Rechtsanwalt)
Ulrich Bayrhof (Steuerberater)

Kontakt:
Telefon: 08342/969040
Telefax: 08342/969041
E-Mail: mod@mwb-kanzlei.de

Aufsichtsbehörde Steuerberater Ulrich Bayrhof:
Steuerberaterkammer München
Nederlinger Straße 9
80638 München
https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen Steuerberater Ulrich Bayrhof

Berufsbezeichnung: Steuerberater
Zuständige Kammer: Steuerberaterkammer München
Verliehen durch: Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen: Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden gesetzlichen Regelungen:
a) Steuerberatungsgesetz (StBerG)
b) Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
c) Berufsordnung (BOStB)
d) Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der zuständigen Steuerberaterkammer München eingesehen werden, diese finden Sie auch auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de ).

Aufsichtsbehörde Rechtsanwalt/in Angelika Weber und Stefan Münz:

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Tal 33
80331 München

https://rak-muenchen.de/
Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen Rechtsanwalt/in Angelika Weber und Stefan Münz:

Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt
Zuständige Kammer: Steuerberaterkammer München
Verliehen durch: Deutschland
Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

• Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
• Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
• Fachanwaltsordnung (FAO)
• Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
• Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union

Regelungen einsehbar unter: http://www.brak.de/seiten/06.php

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung

Name und Sitz des Versicherers:

Für Herrn Rechtsanwalt Stefan Münz und Frau Rechtsanwältin Angela Weber besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs-AG in 10900 Berlin.

Für Herrn Rechtsanwalt Björn Reinhard als freier Mitarbeiter der Sozietät besteht eine Berufshaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG, HDI-Platz 1, 30659 Hannover.

Herr Steuerberater Ulrich Bayrhof unterhält aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bei der Allianz Versicherungs-AG in 10900 Berlin eine Berufshaftpflichtversicherung.
Geltungsraum der Versicherung: Deutschland

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst Tätigkeiten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union und genügt so mindestens den Anforderungen des § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie des § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG), §§ 51 ff. Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).


Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


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Vertragliche Ausschlussfristen bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen
29.03.2021 Stefan Münz
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Eindeutige Regelungen für die Vereinbarung einer Probezeit verwenden
29.03.2021 Stefan Münz
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1. Probezeitvereinbarung: Grundsätzlich ist es möglich, in einem Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten eine Probezeit zu vereinbaren. Das Probearbeitsverhältnis dient Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne Klarheit gewinnen zu können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit möglich erscheint. Eine solche Probezeit gilt allerdings nur dann als vereinbart, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien so abgesprochen wurde. 2. Dauer der Probezeit: Gesetzlich vorgeschrieben ist eine bestimmte Dauer der Probezeit nur im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen; sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG). Bei der Probezeit im unbefristeten Arbeitsverhältnis kann ...

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Insolvenzanfechtung vermeidbar?
29.03.2021 Stefan Münz
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